Dann war die "Befragung" aber sehr oft nicht erfolgreich!
Eckhard (Hensel)
In einer eMail vom 06.10.2011 09:58:30 Westeuropäische Sommerzeit schreibt
jg.schweimler@t-online.de:
Hallo Heinz!
Du schreibst:
"a) ein unehelich geborenes Kind den Familiennamen des leblichen Vaters
erhielt wenn dieser die Vaterschaft anerkannte, egal ob die Eltern später
heirateten oder nicht.
b) Das Kind erhielt nur dann den Mädchennamen der Mutter wenn der
leibliche
Vater das Kind nicht anerkannte. "
Eine Anmerkung dazu:
Das unehelich geborene Kind erhielt auch dann den Familennamen des Vaters
wenn er es zwar nicht anerkannte, wenn er aber bekannt war, oder von der
Mutter benannt wurde.
Das hing mit dem sogenannten, in deutschen Ländern üblichen Heimatrecht
zusammen, danach hatte das Kind, sofern der Vater nicht ermittelt werden
konnte, das Heimatrecht der Mutter. Damit ging aber auch die
Armenführsorge
an die Gemeinde der Mutter über. Da aber Mütter mit unehelichen Kindern
als
potentielle Fürsorgeempfänger angesehen wurden, die man natürlich gerne
loswerden wollte,versuchten die Gemeinden alles um den leiblichen Vater
ausfindig zu machen, denn dann hatte der die Pflicht das Kind zu versorgen.
In der Suche nach dem leiblichen Vater war man da nicht zimperlich. So
waren
z.B.die Hebammen verpflichtet die Wöchnerinnen dieserhalben zu "befragen",
was sicher nicht ohne Druck abging.Und in der Situation gleich nach der
Geburt, waren die Frauen leichter bereit, den Vater zu nennen.
War der leibliche Vater ermittelt, erhielt das uneheliche Kind seinen
Nachnamen, ob er wollte oder nicht.
Freundliche Grüße
Jürgen(Schweimler)