Re: Name von unehelichen Kindern

Wenn es kein lokales Recht gab, gilt das Gemeine Landrecht. Schau mal hier.

Das Preussische Landrecht ist im Internet immer am einfachsten zu finden.
Zweiter Titel, Punkt 9 regelt das uneheliche Kind https://opinioiuris.de/quelle/1623

Das ganze wurde erst 1900 durch das BGB abgelöst.

Vielleicht findest du das gewünschte...

Von meinem/meiner Galaxy gesendet

Hallo,

ein Gemeines Landrecht gibt es nicht, was Du meinst ist das Gemeine Recht.

Für das Herzogtum Lauenburg könnte es vorgängige Regelungen des Lokalrechts geben, die werden hier aber keinem vorliegen. Insoweit müsste im Landesarchiv etwas Vorliegen, oder in den Verwaltungsmetropolen der verschiedenen Personalunionen (Hannover, London, Kopenhagen, Berlin).

Man sollte sich beim Namensrecht aber nicht allzu viele Regelungen erhoffen. Der Betrachtungszeitraum liegt vor der endgültigen Versteinerung der Familiennamen. Der Pfarrer wird nur sehr selten konstitutive Festlegungen getroffen haben. Eine Nennung eines Kindes mit Familienname hat Seltenheitswert, es wird nur der Vorname genannt, sowie Vor- und Familiennamen der Eltern. Bei nichtehelichen die Daten des Erzeugers (wenn bekannt; er ist rechtlich nicht der Vater und ist mit dem Kind nicht verwandt). Erst durch Legitimation/Anerkennung/Adoption kann der Erzeuger Vater werden, soweit behördlich gebilligt. Dies wird aber nicht mit dem Pfarrer verhandelt, und ist auch nicht im KB beurkundet. Wenn im Kirchenbuch derartiges vermerkt ist, ist der Pfarrer schwatzhaft, will jemandem (vielleicht gegen Bakschisch) helfen oder es handelt sich um eine ganz bemerkenswert vom Normalen abweichende Zusatzinformation. Der Name des Vaters oder Erzeugers wird auch in heutigen Geburtseinträgen nicht genannt, sondern allenfalls nachträglich als Randvermerk aufgrund anderswo vorgenommener Anerkennung, Legitimierung, Namenserteilung usw. beigefügt. Bei ehelichen Kindern wird der Vater nie als solcher benannt, sondern nur beiläufig erfasst, dass die Mutter mit XY verheiratet ist. XY ist dann als rechtlicher Vater ausreichend erkennbar. Erst in den nach außen gegebenen Urkunden wird der Vater als solcher Qualifiziert.

In Lauenburg kommt noch das Problem hinzu, dass schon die „normalen“ Pfarrkinder verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, für die verschiedenes Namensrecht besteht (z. B. in Nusse Lauenburg, Mecklenburg und Lübeck). Von den Auswärtigen ganz zu schweigen. Der Pfarrer wäre mit der Festlegung des Familiennamens für das Kind eines Tatarenweibs mit einem durchziehenden holsteinischen Dragoner, der aus Föhr stammt (also königlich dänischer Anteil und nicht zu Schleswig-Holstein königlichen Anteils gehörig) wohl überfordert. Insbesondere solange auf Föhr noch Patronyme zulässig waren.

Letztlich wird man für jedes Kind den Familiennamen individuell mit aller Vorsicht bestimmen müssen, ggf. unterstützt durch spätere Konfirmationen, Trauungen oder Sterbefälle.

Mit freundlichen Grüßen

Arne Nilsson

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Hallo in die Runde,

danke für die Ausführungen zum Namen unehelicher Kinder.

Ich denke es bleibt schwierig. Da spätere Eintragungen (Konf., Trauung, Sterbefälle) noch nicht immer bekannt sind, werde ich also vorsichtig schätzen müssen. Ich werden in den Fällen dann immer beide Elternteile mit jeweiligem Namen haben und für das Kind den geschätzten Namen.
Das kann dann im schlechten Fall eigentlich nur zu einer alphabetisch falsche Einordnung führen.

Um das abzusichern werde ich in den Fällen möglichst den Wortlaut der Taufeintragung als Zitat aus dem KB mit in das OFB übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer (Schallitz)

email: ofb@schallitz.de

Hallo Rainer!

   Das mit dem ALR war eigentlich keine schlechte Idee, aber es gilt ja
   erst ab 1794. Deshalb hilft es fuer Deinen Zeitraum nicht.

   Ich nehme an, dass die Pastoren vor allem zwei Zwecke verfolgten,
   naemlich in erster Linie zu nahe Verwandtschaft als Ehehindernis
   beruecksichtigen zu koennen - nicht dass noch aus Versehen
   Halbgeschwister miteinander verheiratet wurden... Und zweitens die
   soziale Kontrolle, da einige Kirchenbucheintraege doch recht peinlich
   ausfielen...

   In meinem eigenen Stammbaum tauchen nicht viele uneheliche Kinder auf.
   Bei den wenigen Faellen wird stetst der Name des Erzeugers als Nachname
   genommen (auch bei den spaeteren Trauungen, soweit bekannt). Jedenfalls
   in dem von Dir nachgefragten Zeitraum. Ich erinnere lediglich einen
   einzigen Fall, aber der ereignet sich erst im 19. Jahrhundert, also
   ausserhalb Deines Rahmens, wo ein Kind als Vorname Mutternachname,
   genannt Vorname Vaternachname erfasst worden ist und sich sogar gegen
   die Verwendung des Vaternachnamens verwehrt!

   Viele Gruesse

   Roswitha (Lindemann)