Re: FamNord digest, Vol 1 #503 - 4 msgs

Liebe Liste,
bei meiner Suche nach Vorfahren in Ronnenberg bei Hannover bin ich auf einen
Engelke gesto�en, der ein Meyermann gewesen ist. Kann mir jemand helfe? Was ist
das f�r ein Beruf? Ist das ein Gehilfe / Knecht bei einem Meyer? Was ist ein
Meyer genau?
Herzliche Gr��e aus G�ttingen von Burkhard Dyck

bdyck schrieb:

Was ist ein Meyer genau?
Herzliche Gr��e aus G�ttingen von Burkhard Dyck

Hallo Burkhard und alle anderen -

ich schick dazu mal einen Text, den ich mir abgeschrieben hatte, in dem das alles
sehr gut erkl�rt wird.
Das Meierdorf

(Friedrich K�hlken: "Zwischen Niederweser und Niederelbe" S.99)

"Unserm Sprachgebrauch ist die Redewendung, da� jemand an eine andere Person
'bemeiert' ist, durchweg verst�ndlich. Man meint damit ganz allgemein, da� der
Betreffende von dem anderen irgendwie abh�ngig ist, und wenn jemand 'abgemeiert'
wird, wird er aus einer Stellung oder einem Dienste entlassen. Beide Begriffe
entstammen dem Meierrecht. Esentwickelte sich im Mittelalter, betraf den
b�uerlichen Grund und Boden und war bis an die Gegenwart heran in unserem deutschen
Nordwesten das allgemein �bliche Bodenrecht.

Dies Meierrecht wurzelt in der germanischen Rechtsauffassung, da� aller Grund und
Boden Eigentum des obersten Herrn oder K�nigs ist und der Bauer nur sein
Nutznie�er, sein P�chter ........ Der Grundherr wechselte im Laufe der Geschichte,
aber immer blieb der Bauer auf der Scholle, blieb aber auch immer der zu Diensten
und Abgaben verpflichtete Meier seines jeweiligen Grundherrn, blieb 'bemeiert'.

Andererseits waren Haus und Scheunen, ganz oder zum Teil, sein pers�nliches
Eigentum. Vieh und D�nger, alles Haus- und Ackerger�t und die Ernte geh�rten ihm
als Eigentum oder Allod. Auch war und blieb der nordwestdeutsche Bauer pers�nlich
frei, bedurfte aber zu einem Eheabspruch oder einem Testamente der Zustimmung
seines Grundherrn, der auf eine t�chtige Wirtschafterin oder auf einen f�higen
Erben gr��ten Wert legen mu�te. Kamen aber die Abgiften oder Gef�lle nicht ein, so
hatte der Grundherr das Recht, den Bauern abzumeiern.

So lange Bargeld dem einfachen Manne so gut wie unbekannt war, zahlte der Bauer den
allj�hrlichen Anbauzins in Korn oder in H�hnern. Beim Abscheiden des Meiers war ein
Heimfallgeld f�llig und der Erbe hatte bei der Erteilung des neuen Meierbriefes den
Weinkauf zu zahlen, einen Antrittszins, dessen Benennung erkennen l��t, da� dem
Grundherrn dabei ein guter Trunk zustand. So war und blieb es durch Jahrhunderte,
bis diese Pflichten durch gr��ere Barsummen abgel�st wurden. "

Gru� aus OL - Irmi