Re: Eheverbot in Mecklenburg?

...... dass es in Mecklenburg im 19.Jhd. noch
lange Zeit Verbote zur Eheschlie�ung gegeben habe. Ich ging
der Frage nach und habe meine bescheidene Erkenntnis in
PomGrif so
zusammengefasst:
*****************************
Eine Niederlassungsnehmigung war f�r eine Eheschlie�ung in
Mecklenburg bis 1867 notwendig. In Ausnahmef�llen war eine
Befreiung davon durch Gesuch m�glich (wie z.B. vor einer
Auswanderung).
Die K�ndigung von Tagel�hnern (nach der Bauernbefreiung 1820/1
bedeutete den sozialen Abstieg, denn der Verlust des
Arbeitsverh�ltnisses f�hrte gleichzeitig zum Verlust des Wohn-
und damit des Heimatrechtes. Deshalb konnten viele der �rmeren
Leute nicht heiraten. Dementsprechend war die Anzahl der
ausserehelich geborenen Kinder hoch in Mecklenburg.
********************************
Kann mir ein Mecklenburg-Profi sagen, ob mein Resum� richtig
ist bzw. was dazu zu bemerken w�re?
Ist jemandem bekannt, ob es in einem anderen deutschen Staat
auch solche Eheverbote noch im 19. Jahrhundert gab (und bis
wann)?

HSchlutow@t-online.de (hschlutow) schreibt:

ob Dein Resum� richtig oder nicht richtig ist, vermag ich nicht zu sagen,
da ich in solchen Dingen blutigster Laie bin ;-))
Doch wurde mal auf eine Internet-Site hingewiesen, die ich als ausgesprochen
informativ empfinde: http://www.mestlin.de/
...

"Peter Starsy" <Erichsohn.LIST01@freenet.de> schreibt:

der Begriff "Bauernbefreiung" ist in diesem Zusammengang un�blich und
zweideutig, ...

Vielen Dank, Heinz und Peter, f�r euer Interesse. Die
Mestlin-Seite kenne ich. Da habe ich �brigens die Jahreszahl
1867 der Aufhebung der Ehebeschr�nkungen her. Aber niemand,
auch dort nicht, kann mir mehr dar�ber sagen. Ich kann mir
eigentlich nicht vorstellen, dass in einer Mecklenburg-Liste
niemand zu finden ist, der Genaueres �ber die Geschichte
Mecklenburgs im 19. Jhd. weiss. Deshalb wiederhole ich voller
Optimismus meine Anfrage. Kann mir jemand einen kompetenten
Geschichtsprofessor in Mecklenburg nennen?

Hallo HEINZ,

ich hatte mich schon in einem anderen Zusammenhang �ber Eheschlie�ungen in
Mecklenburg ge�u�ert.
Hier noch einmal etwas dazu. Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage, auch
wenn ich kein Geschichtsprofessor bin.

Nach mecklenburgischem Recht mu�te jeder Mann, der heiraten wollte, ein
Domizil erworben haben, das er bei seiner Verheiratung beziehen durfte. Er
mu�te dies auch durch einen von der Ortsobrigkeit ausgestellten Wohnschein
nachweisen. Erhielt er das Niederlassungsrecht nicht, und fand er auch
keinen anderen Ort, der ihm Niederlassungsrecht verlieh, mu�te er auf die
Ehe verzichten. Somit konnte der Grundherr jede Heirat seiner
Gutsangeh�rigen, die er nicht f�r w�nschenswert hielt, verhindern.
Da der Gutsherr kein Interesse daran hatte, mehr Tagel�hnern Wohnung zu
gew�hren, als er brauchte, da er ja auch f�r deren eventuelle
Armenunterst�tzung aufkommen mu�te, so ist verst�ndlich, da� die Wohnscheine
nicht gerade freigebig verteilt wurden.
Eine Folge dieser Praxis war ein starker Anstieg unehelicher Geburten auf
dem Lande. So waren von den 1849 - 1863 in Mecklenburg-Schwerin geborenen
Kindern etwa 20 % unehelich.
1851 gab es in Mecklenburg 260 Ortschaften, in denen mehr als ein Drittel,
209 Ortschaften in denen mehr als die H�lfte und 79 Ortschaften, in denen
alle Geburten unehelich waren.
Eine Trauung ohne Domizilschein wurde jedoch m�glich, wenn die Brautleute
auf ihr Heimatrecht verzichteten und auswanderten. Wenn sie nachwiesen, da�
sie einen Bef�rderungsvertrag abgeschlossen und das Fahrgeld bezahlt hatten
und noch 50 Thaler f�r die Auswanderung besa�en, dann durften sie noch vor
der Abreise getraut werden.

LUTZ MEINHARDT
I.M.A.R.