Re. Diskussion: Wer schwängerte die Dienstmägde?

Hallo, Günther und alle interessierten Leser ...

Freya schrieb:

... warum sollten wir daran zweifeln, wenn uns ein Historiker wie Walter
G�rlitz mitteilt, da� in Schlesien um 1800 M�gde und Knechte im Sommer
nackt zusammen auf dem Heuboden geschlafen hatten ? Er wird schon
richtig recherchiert haben.

Waren die Bauern damals so reich, da� sie Geb�ude f�r das Gesinde
bauen konnten ?

Und wieso sollen Schwangerschaften dem Interesse der "Herrschaft"
widersprochen haben?

G�rlitz schreibt auch, da� die Bek�stigung des Gesindes unzureichend
gewesen sein soll. Eine vern�nftige Ern�hrung der Arbeiter stand dann
bei dieser schweren Arbeit nachweislich wohl nicht im Interesse der
"Herrschaft" - aber da� die M�gde m�glichst nicht schwanger wurden?

Insbesondere auf G�tern waren doch haupts�chlich Saisonarbeiter be-
sch�ftigt. Wenn eine Magd oder eine Landarbeiterin schwanger war,
wurde sie ausgetauscht. Leute auszutauschen, ist heutzutage kein Problem,
und auch damals wird man damit keine Schwierigkeiten gehabt haben.
Wichtig wird einem Gutsbesitzer allein gewesen sein, da� er �ber l�ngere
Zeit seinen bew�hrten Vorarbeitern vertrauen konnte.
  
Hallo F�rstin Namenlos (DOHNA-SCHLOBITTEN?),

   1. in Zeiten der Napoleonischen Kriege hat es sicher eine Verrohung
      der Sitten gegeben (das w�rde auch die unzureichende Bek�stigung
      erkl�ren), die nicht als allgemeiner Standard verstanden werden
      sollte. Laut � 83 der preu�ischen Gesindeordnung galt seit 1810:
      "Ist auch Kost versprochen worden, so mu� selbige bis zur
      S�ttigung gegeben werden. Offenbar der Gesundheit nachtheilige und
      ekelhafte Speisen kann das Gesinde anzunehmen nicht gezwungen
      werden. In F�llen, wo �ber die Bek�stigung Streit entsteht,
      entscheidet in Ermangelung bestimmter Verabredung die
      Polizei-Obrigkeit �ber die Menge und Beschaffenheit derselben."
   2. Eine schwangere oder stillende untert�nige Magd war nur noch eine
      halbe Arbeitskraft. Vor allem war sie, wenn unverheiratet, allein
      f�r das Kind verantwortlich.
   3. War der Kindsvater nicht untert�nig und kam es zur nachtr�glichen
      Eheschlie�ung, so musste die Magd gem�� II. Teil, 7. Titel, � 95
      des Preu�ischen Allgemeinen Landrechts von 1810 aus der
      Untert�nigkeit entlassen werden.
   4. Das Davonjagen war vor der Bauernbefreiung nicht so einfach wie
      nach ihr bzw. nach 1848. Nach dem Preu�ischen Allgemeinen
      Landrecht von 1810 durfte sich als Gesinde nur vermieten, wer dazu
      berechtigt war, �ber seine Person frei zu schalten. Ausgeschlossen
      waren also alle untert�nigen Personen.
      II. 7, � 122: "Eine jede Gutsherrschaft ist schuldig, sich ihrer
      Untertanen in vorkommenden Notf�llen werkt�tig anzunehmen."
      � 123: "Sie muss diejenigen unter ihnen, welche noch nicht
      angesessen sind, zum Erwerbe ihres Unterhalts, soviel an ihr
      liegt, Gelegenheit verschaffen."
      � 133: "Untertanen sind ihrer Herrschaft Treue, Ehrfurcht und
      Gehorsam schuldig."
      � 150: "Sie [die Untertanen] d�rfen das Gut, zu welchem sie
      geschlagen sind, ohne Bewilligung ihrer Grundherrschaft nicht
      verlassen."
   5. Sachseng�nger, Saisonarbeiter und die dazugeh�rigen
      Schnitterkasernen gab es erst seit dem Ende des 19. Jahrhunderts.

Gr��e vom Niederrhein,
G�nther B�hm