[Pom] Bundesanzeiger ... - Frage zur Frist

Liebe Listenmitglieder,

hat schon mal jemand von Euch/Ihnen mit derartigen Ermittlungen zu tun gehabt?
Dieser Aufruf k�nnte wom�glich von Interesse sein f�r einen Bekannten von mir.
Aber innerhalb der Frist (mittlerweile nur noch 2 Wochen) kann er die geforderten Unterlagen nicht beibringen.

Meine Frage dazu:
Kann man das betr. Amtsgsgericht um Fristverl�ngerung bitten? Und wenn ja, wie macht man so etwas?
Derjenige hat ja gerade erst von diesem Aufruf Kenntnis erhalten.

W�re �ber einen Hinweis sehr dankbar.
Mit freundlichen Gr��en,
Hella (in SH)

Liebe Mitforscher !

Ganz einfach normalerweise

Fristverlängerung beim Amtsgericht einreichen
Schriftlich

Grüsse Stefan Pusinelli

Hallo Hella,

auch wenn die gesetzliche Frist nicht verl�ngert wird oder werden kann, wird bei einer rechtzeitigen Meldung beim Amtsgericht die sonst "angedrohte" Rechtsfolge nicht eintreten. Denn die Rechtspfleger bzw. Richter k�nnen dann nicht einfach feststellen, dass gesetzliche Erben nicht vorhanden sind oder einen Erbschein nur zu Gunsten eines anderen, bekannten (h�lftigen) Erben ausstellen, weil dieser sodann angefochten werden k�nnte.

Ein aktueller mir vorliegender Fall verlief so �hnlich. Im Juli letzten Jahres erfolgte der Erbenaufruf, Frist 6 Wochen. Etwa eine Woche vor Ablauf konnte mitgeteilt werden, dass gesetzliche Erben vorhanden und in Betracht kommen (war da noch gar nicht klar und mehr ins Blaue, stimmte aber). Seither dauerte es mehrere Monate, bis jetzt im M�rz die Erbscheinsverhandlung vor dem Notar erfolgte, weil erst dann alle notwendigen Urkunden vorlagen.

Die R�cksprache beim Richter ergab (nach Akteneinsicht), dass dieser bei Kenntnis potentieller Erben die Feststellung, dass der Fiskus Erbe sei, nicht treffen kann und darf.

Also zum Amtsgericht schreiben, dass man als Erbe in Betracht kommt und nach M�glichkeit die verwandschaftliche Beziehung genau darstellen.

Person, stammt von ..., dieser Vorfahr wiederum war Sohn/Tochter usw., damit man erkennen kann, in welcher verwandtschaftlicher Beziehung man zur Erblasserin steht.

Dann muss man in der Tat sehen, dass man die n�tigen Urkunden beschafft. Das sind neben den Geburtsurkunden bis zum Erblasservater auch die Sterbeurkunden o.�. Denn man muss ja nachweisen, dass andere neben einem selbst nicht - oder wenn bekannt, wer noch - als weitere Erben in Betracht kommen. Das Gestez sagt eigentlich aus, dass man die Urkunden vorlegen muss, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge ergibt. Ein Teiul der Urkunden wird dem Gericht auch schon vorliegen, ein Nachlasspfleger wird diese Arbeit schon erledigt haben. Man tritt als Abk�mmling an die Stelle der Vorverstorbenen (Eltern, Gro�eltern, deren Geschwister usw.), praktisch l�uft das darauf hinaus, dass man auch die Urkunden vorlegen soll, aus denen sich ergibt, dass (bekannte) andere Verwandte nicht mehr erben k�nnen, weil sie vorverstorben sind. Tip dazu: selbst wenn einem Geschwister zB der Urgro�eltern oder Gro�eltern bekannt sind, aber weiss, dass diese keine Kinder hatten oder diese wiederum verstorben sind, gar nicht erst angeben. Man muss zwar in der Erbscheinsverhandlung eidesstattlich versichern, dass diese Angaben vollst�ndig und richtig sind, wenn aber sicher ist, dass ein Geschwisterkind bald nach der Geburt starb usw. muss man das nicht unbedingt angeben; man kann ja nicht alles wissen. Die Quellenlage ist ja oftmals bescheiden, so dass solche Urkunden unter Umst�nden gar nicht beschafft werden k�nnten.

Hoffe, mein Text war verst�ndlich und nicht zu lang.

Viel Erfolg, gern auch direkte Nachfrage an meine Privatmail.

Gruss aus Berlin,

Henry (Lange)
henry.lange@berlin.de

Entschuldigung Das ist so nicht ganz richtig

Folgender Fall Berliner Testament
Das heißt Der überlebende Partner erbt alles

Die Pflichterben müssen ihren Erbteil einklagen

Fristende 3 Todestag des Vaters also meines Vaters
Am 15.September
Sollte bis dahin keine Klage eingereicht sein
Gibt es definitiv keine Chance mehr auch keine Möglichkeit
Mehr das Erbe einzuklagen

Grüsse Stefan Pusinelli

Hallo Stefan,

sorry, aber da muss ich widersprechen.

Das ist ein ganz anderer Sachverhalt. Du beschreibst die Geltendmachug eines Pflichtteilsanspruchs, f�r den eine gesetzliche Frist existiert, innerhalb derer (3 Jahre ab Kenniins, dass man als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, �� 197, 199, 2317 BGB) die Anspr�che geltend zu machen sind, was bedeutet, im Zweifel Klage eingereicht zu haben, anderenfalls diese Anspr�che (Pflichteil !) verfallen.

Die Frage war hier aber: ob bei einem Erbenaufruf (unbekannte Erben bzgl. eines Nachlasses) die Frist verl�ngert wird. Der Fiskus erbt nicht so schnell, nur dann wenn trotz intensiver Bem�hungen gesetzliche Erben nicht ermittelt wwerden konnten. Der Erbfall liegt schon einiges zur�ck, es gibt F�lle, wo dies Jahrzehnte zru�ck liegt, zB ein brach liegdnes Grundst�ck soll in Anspruch genommen werden, im Grundbuch steht noch "Paule Schulze" drin, der aber 1920 verstarb, Erben (gesetzliche Rechtsnachfolge) nicht bekannt sind, keine Kinder usw. Gemeinde will was machen, es wird nachlasspflegschaft angeordnet, dann geht das seinen Gang...Erbensuche, Erbenaufruf usw.

Im Kommentar zu � 2358 BGB heisst es: Mit der �ff. Aufforderung ist keine Ausschlu�wirkung verbunden. Die nicht angemeldeten Erbrechte sind bis zu deren etwaigen nachtr�glichen Feststellung unber�cksichtigt zu lassen.
So heisst es auch in � 1965 Abs. 2 BGB: Ein Erbrecht bleibt unber�cksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht...
Nach Eingang einer Anmeldung erfolgt eine Verfahrensaussetzung oder Vorbehalt des angemeldeten Rechts im Ausschlie�ungsbeschlu�, verp�tete Anmeldungen sind bis zum Erlass des Beshclusses zu beachten. Praktisch wird also zugewartet, dass man beginnt, Urkunden zu beschaffen und zur Akte zu reichen.

Gruss, Henry (Lange)

S----- Original Message -----

Lieber Henry (Lange) und Stefan Pusinelli,

vielen Dank f�r Eure/Ihre Antworten auf meine Anfrage.
Ich bin sehr erleichtert zu h�ren, dass man die Frist beim Amtsgericht verl�ngern lassen bzw. dies schriftlich beantragen kann. Denn es geht um eine Verwandschaft mit einer Vorfahrin, die 1834 verstorben ist. Und der Nachweis ist nicht auf die Schnelle zu erbringen.

Aber wengistens an der ablaufenden Frist soll es nicht scheitern *smile*
Vielen lieben Dank,
Hella