Hallo Hella,
auch wenn die gesetzliche Frist nicht verl�ngert wird oder werden kann, wird bei einer rechtzeitigen Meldung beim Amtsgericht die sonst "angedrohte" Rechtsfolge nicht eintreten. Denn die Rechtspfleger bzw. Richter k�nnen dann nicht einfach feststellen, dass gesetzliche Erben nicht vorhanden sind oder einen Erbschein nur zu Gunsten eines anderen, bekannten (h�lftigen) Erben ausstellen, weil dieser sodann angefochten werden k�nnte.
Ein aktueller mir vorliegender Fall verlief so �hnlich. Im Juli letzten Jahres erfolgte der Erbenaufruf, Frist 6 Wochen. Etwa eine Woche vor Ablauf konnte mitgeteilt werden, dass gesetzliche Erben vorhanden und in Betracht kommen (war da noch gar nicht klar und mehr ins Blaue, stimmte aber). Seither dauerte es mehrere Monate, bis jetzt im M�rz die Erbscheinsverhandlung vor dem Notar erfolgte, weil erst dann alle notwendigen Urkunden vorlagen.
Die R�cksprache beim Richter ergab (nach Akteneinsicht), dass dieser bei Kenntnis potentieller Erben die Feststellung, dass der Fiskus Erbe sei, nicht treffen kann und darf.
Also zum Amtsgericht schreiben, dass man als Erbe in Betracht kommt und nach M�glichkeit die verwandschaftliche Beziehung genau darstellen.
Person, stammt von ..., dieser Vorfahr wiederum war Sohn/Tochter usw., damit man erkennen kann, in welcher verwandtschaftlicher Beziehung man zur Erblasserin steht.
Dann muss man in der Tat sehen, dass man die n�tigen Urkunden beschafft. Das sind neben den Geburtsurkunden bis zum Erblasservater auch die Sterbeurkunden o.�. Denn man muss ja nachweisen, dass andere neben einem selbst nicht - oder wenn bekannt, wer noch - als weitere Erben in Betracht kommen. Das Gestez sagt eigentlich aus, dass man die Urkunden vorlegen muss, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge ergibt. Ein Teiul der Urkunden wird dem Gericht auch schon vorliegen, ein Nachlasspfleger wird diese Arbeit schon erledigt haben. Man tritt als Abk�mmling an die Stelle der Vorverstorbenen (Eltern, Gro�eltern, deren Geschwister usw.), praktisch l�uft das darauf hinaus, dass man auch die Urkunden vorlegen soll, aus denen sich ergibt, dass (bekannte) andere Verwandte nicht mehr erben k�nnen, weil sie vorverstorben sind. Tip dazu: selbst wenn einem Geschwister zB der Urgro�eltern oder Gro�eltern bekannt sind, aber weiss, dass diese keine Kinder hatten oder diese wiederum verstorben sind, gar nicht erst angeben. Man muss zwar in der Erbscheinsverhandlung eidesstattlich versichern, dass diese Angaben vollst�ndig und richtig sind, wenn aber sicher ist, dass ein Geschwisterkind bald nach der Geburt starb usw. muss man das nicht unbedingt angeben; man kann ja nicht alles wissen. Die Quellenlage ist ja oftmals bescheiden, so dass solche Urkunden unter Umst�nden gar nicht beschafft werden k�nnten.
Hoffe, mein Text war verst�ndlich und nicht zu lang.
Viel Erfolg, gern auch direkte Nachfrage an meine Privatmail.
Gruss aus Berlin,
Henry (Lange)
henry.lange@berlin.de