Liebe Mitforscher,
vor nicht allzu langer Zeit hatte ich in der Liste nach Details �ber
Polizeidiener im Siegerland gefragt. Jetzt erhielt ich eine Abschrift
eines Dienstvertrages aus dem Jahr 1879 zwischen der Gemeinde
Eiserfeld und dem Schmied Friedrich Daub als Gemeindediener und
Nachw�chter. Da Daub in sp�teren Schriftst�cken auch als Polizeidiener
bezeichnet wurde, kann man davon ausgehen, dass die in diesem
Dienstvertrag bezeichnete T�tigkeit die eines Polizeidieners ist. Ich
hoffe, dass ich den in deutscher Schrift verfa�ten Vertrag richtig
gelesen habe:
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Dienst-Vertrag
Zwischen dem Gemeinde-Vorsteher H. Kunzig, als Vertreter der Gemeinde
Eiserfeld, einerseits, und dem Schmied Friedrich Daub hierselbst
andereseits, wurde heute folgender Vertrag verabredet und geschlossen:
�1.
Der Gemeinde-Vorsteher H. Kunzig �bertr�gt, in Uebereinstimmung mit
der hiesigen Gemeinde � Vertretung, dem Schmied Friedrich Daub vom
April ab auf unbestimmte Zeit das Amt eines Gemeinde-Dieners und
Nachtw�chters f�r die hiesige Gemeinde.
�2.
Die dem Friedrich Daub Uebernahme dieses Amtes �berwiesenen
Dienstfunctionen sind im Allgemeinen folgende:
a als Gemeindediener: derselbe untersteht in jeder Hinsicht den
Befehlen des Gemeindevorstehers,und hat sich t�glich zweimal,des Vor-
und Nachmittags, bei demselben behufs Entgegennahme von Auftr�gen oder
Abstattung von Rapporten zu melden. Er hat bei Handhabung der Orts-
und Stra�enpolizei dar�ber zu wachen, da� alle polizeilichen
Vorschriften befolgt werden, und etwaige Ueberschreitungen zur Anzeige
zu bringen. Er soll die Bel�stigung der Einwohnerschaft durch Bettler
und Landstreicher durch Arretirung derselben m�glichst verhindern. Bei
den regelm��igen Patrouillen durch das Dorf soll er auch sein
Augenmerk auf die Erf�llung und Conservierung des �ffentlichen
Eigenthums richtigen, Sch�digung desselben hindern und entstandene
Sch�den melden.
b als Nachtw�chter: hat er in den Nachtstunden von Abends 10 bis
Morgens 3 Uhr durch fortgesetztes Patrouillieren im Dorfe den Schutz
desselben vor Feuers- und anderer Gefahr wahrzunehmen, f�r Ruhe und
Ordnung auf den Stra�en und den �ffentlichen Lociden zu sorgen und
Excesse und Ruhest�rungen n�tigenfalls durch Arretirung der Excedenten
zu hindern. Alle f�r die Nachtzeit berechneten Polizeiverordnungen hat
er auf das Energischste zur Durchf�hrung zu bringen.
�3.
Alle Erweiterungen vorstehender Dienstfunctionen hat sich g. Daub ohne
Einwendungen und ohne Anspruch auf extra Verg�tung f�r dieselben zu
unterwerfen.
�4.
Als Gehalt f�r seine Dienstleistungen empf�ngt Friedrich Daub aus der
hiesigen Gemeindecasse einen j�hrlichen Betrag von
sechshundertundsechzig Mark in monatlichen Raten postnumerando
ausgezahlt. Heizung und Licht f�r das Wachlocal hat er aus diesem
Betrage selbst zu beschaffen, dagegen empf�ngt er f�r Beherbergung
eines Arrestanten in der Arrestzelle pro Nacht vierzig Pf. wobei
Kosten f�r Reinigung der Arrestzelle und event. Heizung derselben
eingerechnet sind, aus der Gemeinde-Casse, und au�erdem liefert die
Gemeinde die erforderlichen Dienstm�tzen und Wachm�ntel.
�5.
Gegenw�rtiger Vertrag kann von beiden Contrahenten zu jeder Zeit
gek�ndigt werden und erlischt 3 Monate nach erfolgter K�ndigung.
So geschehen, Eiserfeld, den 4 April 1879
gez. H. Kunzig, Gemeindevorstehers
gez. F. Daub
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