Personenstandsgesetz

Hallo Liste,
wer kann mir sagen, wie der genaue Wortlaut von § 61 Abs.1 des Personenstandsgesetzes lautet?
Gibt es Fristen, zu denen dieser § nicht mehr gilt?
MfG
Johannes

wer kann mir sagen, wie der genaue Wortlaut von § 61 Abs.1 des Personenstandsgesetzes lautet?
  

Schau am besten selber nach:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/persstdg/gesamt.pdf

Gibt es Fristen, zu denen dieser § nicht mehr gilt?
  

Das kann ich nicht beantworten.

Hallo Johannes,

hier der Wortlaut. Quelle: http://bundesrecht.juris.de/persstdg/

Was genau meinst du mit Fristen? Gesetze sind solange g�ltig, bis sie ge�ndert oder aufgehoben werden.

Viele Gr��e

Gerda (Singh)

� 61
(1) 1Einsicht in die Personenstandsb�cher, Durchsicht dieser B�cher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Beh�rden im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abk�mmlingen. 2Beh�rden haben den Zweck anzugeben. 3Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsb�cher, auf Durchsicht dieser B�cher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

(2) 1Ist ein Kind angenommen, so darf nur Beh�rden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem �ber sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. 2Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags f�r die Einsicht in das Familienbuch sowie f�r die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. 3Diese Beschr�nkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; � 1758 des B�rgerlichen Gesetzbuchs bleibt unber�hrt.

(3) 1Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes �ber die �nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh�rigkeit in besonderen F�llen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen ge�ndert oder ist festgestellt worden, da� diese Person als dem anderen Geschlecht zugeh�rig anzusehen ist, so darf nur Beh�rden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. 2Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags f�r die Einsichtnahme in das Familienbuch und f�r die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. 3Diese Beschr�nkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; � 5 Abs. 1 und � 10 Abs. 2 in Verbindung mit � 5 Abs. 1 des Gesetzes �ber die �nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh�rigkeit in besonderen F�llen bleiben unber�hrt.

Hallo Johannes,

Du hebst sicher auf § 61 (1) in der gültigen Fassung von 1991 ab (ganzer Text am Ende der Mail).

(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. ...

Danach darf man Urkunden seiner direkten Vorfahren einsehen / anfordern. Das betrifft z.B. Eheschließungen des eigenen Vaters mit einer anderen Frau (wird allerdings nicht überall so gehandhabt).

Strittig ist, ob man auch z.B. Geburtsurkunden von Geschwistern z.B. des eigenen Vaters anfordern kann. Diese Urkunden bezieht sich ja auf den eigenen Großvater oder die Großmutter und das Kind, von dem man ja kein Abkömmling ist. Bisher habe ich noch nicht gehört, dass in solchen Fällen Auskünfte erteilt worden sind.

Ein Jurist müsste dazu mal in einen Kommentar gucken...

Seit Ende letzten Jahres gibt es ein neues Personenstandsgesetz. Dieses ist m.E. noch nicht veröffentlicht und tritt i.W. (leider) erst am 1.1.2009 in Kraft - Darüberhinaus gibt es Übergangsfristen bis 2013.

Ganz wichtig ist §5 nachdem Bestände nach gewissen Fristen (s.u. Geburten z.B. nach 110 Jahren) an die "normalen" Archive abgegeben werden, wo dann die normalen Auskunftsfristen gelten (i.d.R 10 Jahre nach dem Tod).

Der relevante Teil von §61 (alt) ist jetzt durch §62 (neu) geregelt worden. Hier gelten dann für Familienforscher einfachere Bedingungen.

§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, so- wie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Hier kann man also eine Erleichterung sehen, auch Geschwister sind auskunftsberechtigt. Ob man daraus auch ein Recht für z.B. Neffen ableiten kann, bleibt abzuwarten.

(2) ...
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner

Dies ist nun eine Generalklausel für Familienforscher; das dürfte die Standesamt-Bestände für über 100 Jahre öffnen (bis 1977 / 79) - allerdings wohl erst ab 1.1.2009.

Warum diese Öffnungsklausel nicht sofort in Kraft treten soll (also noch im 1. Q 2007), bleibt mir unklar. Vielleicht sollten hier die Standesbeamten vor Mehrarbeit geschützt werden? Oder man will erst in die Archive abgegeben und so die Standesbeamten entlasten?

Also wir müssen weiter warten.

Grüße vom Sonnenberg
Frank

PersStdG neue Fassung

§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die
einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mit- zuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2. Geburtenregister 110 Jahre;
3. Sterberegister 30 Jahre.

§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.
(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, so- wie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner

PersStdG § 61 i.d.F. von 1991

(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags
für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine
Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese
Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt.

Frank Warius
Sonnenberg 1, 21227 Bendestorf
Frank@Warius.de | www.warius.de

Hallo Helga,
ich dachte in Holte-Lastrup sei alles geklärt
Teile doch bitte mit, was du noch von dort wissen willst. Ich komme in nächster Zeit wieder ins Emsland. Vielleich kann ich dir das raussuchen
Alles Gute auch an deine Familie von Friedchen und Ludwig.

"Helga Schulte-Paßlack" <genealogie@helgasp.eu> schrieb:

Hallo Gerda, Helga, Heiner und Frank,
herzlichen Dank f�r Eure schnelle und teilweise sehr umfassende Antworten.
Ich bin nun ein ganz viel kl�ger geworden und habe auch mehr Verst�ndnis f�r
das bisher in meinen Augen etwas weltfremde Verhalten von Standesbeamten. Es
bleibt uns also nur, bis zum 1.1.2009 zu warten, um dann auch evtl. den
Lebenslauf von Onkeln und Tanten u.s.w. verfolgen zu k�nnen. Bis dahin
bleibt die Famielenforschung St�ckwerk.
Mit freundlichen Gr��en
Johannes

Lieber Ludwig,

Ludwig.Flint@t-online.de schrieb:
ich dachte in Holte-Lastrup sei alles geklärt
Teile doch bitte mit, was du noch von dort wissen willst.
  

Ich will gar nichts Explizites wissen.

Die Signatur steht unter allen meinen Mails an die zahlreichen Listen. Man weiß ja nie, welche Verwandtschaften sich dadurch auftun. Wir sind ja selber das beste Beispiel dafür :-).

Aber herzlichen Dank für Dein Angebot und
liebe Grüße auch an Friedchen

von Helga, Jürgen und Christoph

Hallo lese Holte, ist Ihnen etwas bekannt von den Besitzungen der von SCHWENKE Holte und Holter Mark auch zu einem Eisengut in Holte.
Schwenke-Archiv

Hallo Helga, hallo Ludwig,

Ihr habt völlig recht, das alles interessiert die FamNord-Liste brennend. Schöne Grüße auch von mir an Friedchen!

Jürgen (Fritsche)

Genealogie Fritsche schrieb:

Ihr habt völlig recht, das alles interessiert die FamNord-Liste brennend.

Es ist doch sooo ruhig in der Liste, da kann mein Versehen doch nicht so schlimm sein.
Aber Du hast recht. Entschuldigung.

Dennoch drücke ich jetzt auf beide "Knöpfe". Dann geht meine Entschuldigung nochmals an Dich privat :slight_smile:

Liebe ForscherkollegInnen, die Berufsbezeichnung "Bonitirs-Mann" habe ich in einer Volksz�hlungsliste aus 1803 Amt Gottorf gefunden. Kann mir jemand sagen, was der Mann tat? MfG Jo (Zimmermann).

Hallo Jo,
in der Gerholz-Kartei -Eine Sammlung alter Berufsbezeichnungen-,
Herausgegeben vom Verein f�r Familienforschung L�beck e.V. hei�t es auf
Seite 36 unter dem Stichwort Boniteur u.a.:
bonitieren = etwas absch�tzen;
Bonitierung = G�tebewertung von Agrarland; Feststellung der G�te u. damit
des Wertes von Grund u. Boden.

1803 war ja auch die Zeit der Agrarreformen in Schleswig-Holstein, in
welcher die L�ndereien der Bauern neu vermessen und bonitiert wurden.

Vielleicht hilft Dir das ja weiter.

Viele Gr��e

Wolfgang Hohenfeld