Personenstandsarchiv Detmold (Zivilstandsregister)

Liebe Listenteilnehmer,

vielleicht kann ich mit folgendem Beitrag etwas zur Diskussion um die
Zivilstandsregister beitragen.

mit herzlchen GR��en aus Detmold

Hans-Dieter
Hibbeln

Der nachfolgende Textauszug ist der Einleitung zu dem Findbuch (P1-B) beim
Staatsarchiv Detmold entnommen:

[...]
Seit dem Ende des 18. und dem Anfang des 19. Jahrhunderts ging infolge der
napoleonischen und der preu�ischen Gesetzgebung die Beurkundung des
Personenstands entweder ganz auf die Staatsbeh�rden �ber oder unterstand
doch zum mindesten deren Beaufsichtigung. Nach den Bestimmungen des
allgemeinen preu�ischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI � 501 503)
mu�te von den Kirchenb�chern j�hrlich ein Duplikat angefertigt werdeng das
der K�ster zu f�hren und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem Gericht des
Ortes niederzulegen hatte. Au�erdem mu�ten die Pfarrer <11> auf Grund einer
anderen Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI � 479 ff.)
viertelj�hrlich sogenannte Quartal- Totenlisten �ber alle diejenigen
Todesf�lle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung
notwendig machten.
Die Grunds�tze des franz�sischen Rechts in der Beurkundung des
Personenstands wurden in Deutschland zun�chst f�r das K�nigreich Westfalen
durch ein Dekret vom
22. Januar 1808 eingef�hrt. An die Stelle der Kirchenb�cher und der
Kirchenbuchduplikate traten nun die Zivilregister, die f�r die christlichen
Professionen der Pfarrer des Ortes nicht in seiner Eigenschaft als
Kirchendiener, sondern als Beamter des Zivilstands zu f�hren hatte. Die
Register waren doppelt zu f�hren und das zweite Exemplar mu�te beim
n�chstgelegenen Tribunal eingereicht werden. F�r die Art und Weise, wie die
Zivilregister anzulegen waren, galten die Vorschriften des Code Napoleon,
Buch 1 Titel 2. Jeder einzelne Geburts�Heirats- oder Todesfall wurde in der
Form eines Protokolls aufgenommen und am Schlu� von dem Zivilstandsbeamten,
den Beteiligten und den Zeugen unterschrieben. In den meisten F�llen wurden
die Geburts- Heirats- und Todesf�lle in den Registern nicht getrennt,
sondern so hintereinander eingetragen, wie sie vorfielen und nur f�r die
Verk�ndigung der Heirats- Aufgebote wurde ein besonderes Buch gef�hrt. Die
n�tigen Zeugnisse und Urkunden wurden daneben als Beilagen aufbewahrt. In
dem seit 1811 ganz franz�sisch gewordenen Gebiet und dem Gro�herzogtum Berg
sahen die Zivilregister noch etwas anders aus. Die Geburten, Verk�ndigungen,
Eheschlie�ungen und Todesf�lle wurden je in einem besonderen Buche gef�hrt,
die Texte der Protokolle waren schon teilweise vorgedruckt, so da� nur die
ver�nderlichen Angaben einzuf�gen waren und der Beamte des Zivilstands war
hier auch f�r die christlichen Konfessionen nicht der Pfarrer, sondern der
Ortsb�rgermeister. Im Jahre 1814 sind auch nach dem Sturz Napoleons die
Zivilregister nach seinen Bestimmungen noch weitergef�hrt worden, so da� man
ihre Zeit ruhig von 1808 bis 1814 festsetzen kann, wenn das auch mit der
Zeit der politischen Fremdherrschaft nicht ganz �bereinstimmt.
Durch das Patent vom 9. September 1814 traten die obengenannten Bestimmungen
des allgemeinen preu�ischen Landrechts wieder in Kraft, die
Zivilstandsregister verschwanden und an ihre Stelle traten wieder die
Duplikate der Kirchenb�cher. Das Gesetz �ber die Beurkundung des
Personenstands vom 9. M�rz 1874, welches die staatlichen Standesbeamten und
die Standesamtsregister einf�hrte, setzte der kirchlichen Mitwirkung in den
Angelegenheiten des Personenstandes wiederum ein Ende.
Da im F�rstentum Lippe vor 1874 die preu�ische Gesetzgebung in Sachen des
Personenstands nicht �bernommen wurde, so sind f�r das Gebiet von Lippe auf
Grund von Verordnungen vom 10. Juli 1802 und erneut vom 8. Juli 1839
j�hrlich Abschriften durch den K�ster angefertigt, diese aber nicht bei
einer Verwaltungs- oder Gerichtsbeh�rde, sondern beim Konsistorium in
Detmold niedergelegt worden. Die auch �ber 1874 hinaus eingereichten
Abschriften befinden sich noch heute beim Landeskirchenamt.
[...]