Österreichische Soldaten in Burgsteinfurt

Liebe Listen,
die untige Heirat fand ich vergangene Woche im KB Burgsteinfurt. Der
Br�utigam ist als "lutheranus" bezeichnet.
Gerne leite ich dies mail weiter, weil ich hoffe, dass in den beiden Listen
sich Kenner der Ortsgeschichte von Burgsteinfurt befinden.
Einen sch�nen Sonntag w�nscht Euch

Klaus (Rothschuh)

-----Urspr�ngliche Nachricht-----

Liebe Liste,

nun nutze ich schon seit langer Zeit die umfangreichen Datenbanken der
Mormonen. Dennoch habe ich eine Frage zu den Zivilstandsregistern, die
1810-1813 scheinbar erstellt worden sind.

Wer hat sie erstellt bzw. erstellen lassen, und aus welchem Grund?
Warum sind Eintr�ge, die in diesen Zivilstandsregistern eingetragen sind,
nicht im entsprechenden Kirchenbuch zu finden?
Was ist also passiert?

Ist dieses Ph�nomen regional unterschiedlich?

Aufgefallen ist mir das jetzt nur, weil ich einen Blick in den "Western
Europe Vital Records Index" der Mormonen werfen konnte - im Kirchenbuch, das
ich mir vor langer Zeit im Original angesehen habe - nichts.

Da steht also meine Ahnin scheinbar schon seit geraumer Zeit in dieser CD -
und hat auf ihre Entdeckung gewartet :=)) Der dazugeh�rige Film wird aber
nicht an europ�ische Forschungsstellen ausgegeben. "Kein Verleih an
europ�ische Genealogie-Forschungsstellen. No circulation to family history
centers in Europe."

Es w�re sch�n, wenn jemand zu diesem Thema etwas erl�utern k�nnte oder mir
Tipps geben k�nnte. Vielleicht hilft es mir aber auch, dann eine
geschichtliche L�cke zu schlie�en.

Viele Gr��e,
Inga

-----Urspr�ngliche Nachricht-----
von Inga K
Gesendet: Sonntag, 27. Februar 2005 13:06

Hallo Inga,

Dennoch habe ich eine Frage zu den Zivilstandsregistern, die
1810-1813 scheinbar erstellt worden sind.

Wer hat sie erstellt bzw. erstellen lassen, und aus welchem Grund?
Warum sind Eintr�ge, die in diesen Zivilstandsregistern eingetragen sind,
nicht im entsprechenden Kirchenbuch zu finden?
Was ist also passiert?

[...]

Vielleicht hilft es mir aber auch, dann eine
geschichtliche L�cke zu schlie�en.

vielleicht hilft dir dies weiter

http://www.nrw2000.de/franzosen/franzosen.htm

Viele Gr��e
Rosi (Pl�cken)
Suche: Eltern und Geburtsort von
Carl GRASSMEIER *Dez. 1790 wo?
oo 19.07.1822 Potsdam
+ 08.03.1842 Potsdam

Hallo Inga,

die Zivilstandsregister sind sozusagen "Standes�mter"
w�hrend der franz�sischen Besetzung durch Napoleon.
Linksrheinisch gab es die Zivilstandsregister i.d.R.
von 1808-1814 (mit Ausnahmen). In Rechtsrheinischen
Gebieten bestanden die Register i.d.R. von 1810-1812
(ebenfalls mit Ausnahmen). Die Zivilstandsregister
enden mit dem Abzug der Franzosen. Einige Regionen
f�hrten sie allerdings weiter. Zur n�heren Erkl�rung
hier die Einleitung zu dem Findbuch (P1-B) beim
Staatsarchiv Detmold:

"Zur Geschichte der Personenstandsbeurkundung Christen

In fr�heren Zeiten wurden Urkunden �ber den
Personenstand allein durch die Kirchen ausgefertigt.
Aus den Diptychen der alten Kirche wurden besonders
seit dem 16. Jahrhundert f�rmliche Tauf-, Trauungs-
und Totenb�cher: auf deren F�hrung die verschiedenen
Landesherren mehr und mehr hielten, da sie den aus den
Kirchenb�chern entnommenen und mit dem Kirchensiegel
versehenen Zeugnissen die Beweiskraft einer
�ffentlichen Urkunde zuerkennen konnten. Die �ltesten
Best�nde vorhandener Kirchenb�cher liegen im
allgemeinen kaum fr�her als 1620.
Seit dem Ende des 18. und dem Anfang des 19.
Jahrhunderts ging infolge der napoleonischen und der
preu�ischen Gesetzgebung die Beurkundung des
Personenstands entweder ganz auf die Staatsbeh�rden
�ber oder unterstand doch zum mindesten deren
Beaufsichtigung. Nach den Bestimmungen des allgemeinen
preu�ischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI � 501
503) mu�te von den Kirchenb�chern j�hrlich ein
Duplikat angefertigt werden das der K�ster zu f�hren
und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem Gericht des
Ortes niederzulegen hatte. Au�erdem mu�ten die Pfarrer
<11> auf Grund einer anderen Bestimmung dieses
allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI � 479 ff.)
viertelj�hrlich so genannte Quartal- Totenlisten �ber
alle diejenigen Todesf�lle ihrer Pfarrei beim Gericht
einreichen, die eine Bevormundung notwendig machten.
Die Grunds�tze des franz�sischen Rechts in der
Beurkundung des Personenstands wurden in Deutschland
zun�chst f�r das K�nigreich Westfalen durch ein Dekret
vom 22. Januar 1808 eingef�hrt. An die Stelle der
Kirchenb�cher und der Kirchenbuchduplikate traten nun
die Zivilregister, die f�r die christlichen
Professionen der Pfarrer des Ortes nicht in seiner
Eigenschaft als Kirchendiener, sondern als Beamter des
Zivilstands zu f�hren hatte. Die Register waren
doppelt zu f�hren und das zweite Exemplar mu�te beim
n�chstgelegenen Tribunal eingereicht werden. F�r die
Art und Weise, wie die Zivilregister anzulegen waren,
galten die Vorschriften des Code Napoleon, Buch 1
Titel 2. Jeder einzelne Geburts-Heirats- oder
Todesfall wurde in der Form eines Protokolls
aufgenommen und am Schlu� von dem Zivilstandsbeamten,
den Beteiligten und den Zeugen unterschrieben. In den
meisten F�llen wurden die Geburts- Heirats- und
Todesf�lle in den Registern nicht getrennt, sondern so
hintereinander eingetragen, wie sie vorfielen und nur
f�r die Verk�ndigung der Heirats- Aufgebote wurde ein
besonderes Buch gef�hrt. Die n�tigen Zeugnisse und
Urkunden wurden daneben als Beilagen aufbewahrt. In
dem seit 1811 ganz franz�sisch gewordenen Gebiet und
dem Gro�herzogtum Berg sahen die Zivilregister noch
etwas anders aus. Die Geburten, Verk�ndigungen,
Eheschlie�ungen und Todesf�lle wurden je in einem
besonderen Buche gef�hrt, die Texte der Protokolle
waren schon teilweise vorgedruckt, so da� nur die
ver�nderlichen Angaben einzuf�gen waren und der Beamte
des Zivilstands war hier auch f�r die christlichen
Konfessionen nicht der Pfarrer, sondern der
Ortsb�rgermeister. Im Jahre 1814 sind auch nach dem
Sturz Napoleons die Zivilregister nach seinen
Bestimmungen noch weitergef�hrt worden, so da� man
ihre Zeit ruhig von 1808 bis 1814 festsetzen kann,
wenn das auch mit der Zeit der politischen
Fremdherrschaft nicht ganz �bereinstimmt.
Durch das Patent vom 9. September 1814 traten die oben
genannten Bestimmungen des allgemeinen preu�ischen
Landrechts wieder in Kraft, die Zivilstandsregister
verschwanden und an ihre Stelle traten wieder die
Duplikate der Kirchenb�cher. Das Gesetz �ber die
Beurkundung des Personenstands vom 9. M�rz 1874,
welches die staatlichen Standesbeamten und die
Standesamtsregister einf�hrte, setzte der kirchlichen
Mitwirkung in den Angelegenheiten des Personenstandes
wiederum ein Ende.
Da im F�rstentum Lippe vor 1874 die preu�ische
Gesetzgebung in Sachen des Personenstands nicht
�bernommen wurde, so sind f�r das Gebiet von Lippe auf
Grund von Verordnungen vom 10. Juli 1802 und erneut
vom 8. Juli 1839 j�hrlich Abschriften durch den K�ster
angefertigt, diese aber nicht bei einer Verwaltungs-
oder Gerichtsbeh�rde, sondern beim Konsistorium in
Detmold niedergelegt worden. Die auch �ber 1874 hinaus
eingereichten Abschriften befinden sich noch heute
beim Landeskirchenamt."

Viele Gr��e,
Antje