Oberreidenbach und andere

In einer eMail vom 12.02.04 13:59:31 (MEZ) Mitteleuropäische Zeit schreibt
GWodack@t-online.de:

17.4 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Personenstandsgesetzes besteht abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 3 des
Personenstandsgesetzes ein Recht auf Einsicht in die vor dem 1. Januar 1876 geführten
Zivilstandsregister und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse liegt
unter anderem vor, wenn die Benutzung für Zwecke der Familienforschung gewünscht
wird.

ha, das heißt, an sich krieg ich keine Daten, weil Familienforschung nicht
unter berechtigtes Interesse fällt. Aber bei Daten vor 1876 krieg ich Daten,
weils da doch drunter fällt.

Interessant.

Danke für die Ausführungen.

Roland

ha, das heißt, an sich krieg ich keine Daten, weil Familienforschung nicht
unter berechtigtes Interesse fällt. Aber bei Daten vor 1876 krieg ich Daten,
weils da doch drunter fällt.

Nein. Vor 1876 reicht ein _berechtigtes_ Interesse; nach 1875 benötigt man für Auskünfte ein _rechtliches_ Interesse. Klingt zwar ähnlich, ist aber etwas anderes.

Maßgeblich sind im übrigen nicht Verwaltungsvorschriften sondern Gesetze. Gerade für die Pfalz und den Umfang des Einsichtsrechts in die Bücher vor 1876 interessant ist insoweit die Entscheidung des OLG Zweibrücken 3 W 76/03 vom 10.06.2003, zu finden in der Rechtsprechungsdatenbank des Justizminiszeriums Rheinland-Pfalz (http://cms.justiz.rlp.de/justiz/index.jsp).

Gruß
Werner Reeb