In einer eMail vom 12.02.04 13:59:31 (MEZ) Mitteleuropäische Zeit schreibt
GWodack@t-online.de:
17.4 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Personenstandsgesetzes besteht abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 3 des
Personenstandsgesetzes ein Recht auf Einsicht in die vor dem 1. Januar 1876 geführten
Zivilstandsregister und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse liegt
unter anderem vor, wenn die Benutzung für Zwecke der Familienforschung gewünscht
wird.
ha, das heißt, an sich krieg ich keine Daten, weil Familienforschung nicht
unter berechtigtes Interesse fällt. Aber bei Daten vor 1876 krieg ich Daten,
weils da doch drunter fällt.
Interessant.
Danke für die Ausführungen.
Roland