z Zt kann ich meinen "Verwandschaftsbaum" nicht erweitern, da ich nur
negative Bescheide von den Standesämtern in Deutschland bekomme.
Es heisst, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen nur Urkunden für sich
selbst (eigene Einträge), ggf den Ehegatten, meiner Vorfahren und
Abkömmlinge beantragen kann. Die Ämter dürften keine Urkunden austellen
für z. Bp. Onkel und Tanten.!.
D.h. an Dritte dürfen nur Auskünfte erteilt werden, wenn ein
rechtlichres Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Laut Auskunft der Behörde ist "Ahnen-/Familienforschung" kein
"rechtliches Interesse" im Sinne des § 61 PStG.
Wer wurde mit diesem Threma bereits konfrontiert und wie könnte eine
Lösung aussehen, um doch die erwünschten Auskünfte zu bekommen.
Hallo Hans-Joachim,
versuche es im Januar noch einmal , und zwar bei den Stadt- oder
Gemeindearchiven. Unser Personenstandsgesetz wurde geändert. Ab 1.1.2009
landen die Personenstandsunterlagen nach Beachtung bestimmter Fristen in den
Archiven und sind dann allgemein zugängliches Archivgut.
Als ich vor 3 Wochen im Stadtarchiv von Hoyerswerda war, wußte die
Mitarbeiterin schon Bescheid.
schöne Grüße aus Magdeburg
Ute Höwer
Da hast Du leider schlechte Karten. Die einzige Möglichkeit, die
erwünschten Auskünfte von den Standesämtern zu bekommen, wäre eine
Vollmacht der direkten Abkömmlinge der jeweiligen Person. Also z.B. von
den Kindern Deiner Tanten und Onkel.
Ansonsten müsstest Du es über die Kirchenbücher versuchen.
die Auskunft, dass im Januar 2009 die Personenstandsbücher nach
bestimmten Fristen zum Archivgut
werden ist grundsätzlich richtig, aber (in Niedersachsen zum Beispiel)
ist noch nicht geklärt, wohin diese
Personenstandsbücher abgegeben werden...
Soweit mir bekannt, könnten Stadt- und Gemeindearchive in Betracht
kommen. Überlegt wurde auch die
Archivierung bei den Landkreisen (aber da liegen ja sicherheitshalber
schon die Zweitbücher...)
Es könnte ggf. passieren, dass die gesamten Bücher in ein Staatsarchiv,
o.ä. (ähnlich wie in Polen) abgegeben
werden. Sollte dies der Fall sein, können wir uns dann auch lange
Wartezeiten gefasst machen.
Warten wir mal ab, wie die Ausführungen (Verordnungen) zu diesem Gesetz
der einzelnen Bundesländer
aussehen werden. Dann stehen wir vor dem nächsten Problem, da die
Handhabung in jedem Bundes-
land anders sein könnte...
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Dennis (Gebel)
Für die Fortführung der Personenstandsregister und deren
Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
2. Geburtenregister: 110 Jahre
3. Sterberegister: 30 Jahre
§ 7 Abs. 3
Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die
Personenstandsregiser, die Sicherungsregister und die Sammelakten
nach den jeweilig archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen
öffentlichen Archiven zur Aufbewahrung anzubieten.
siehe auch unter:
Somit geht ab dem nächsten Jahr die große Suche nach dem Verbleib der
gewünschten Personenstandsregister los....
Danke an Anja, Daniel und Ute für die Informationen zu dem neuen
Personenstandsgesetz, dass ab 01.01.2009 in Kraft tritt.
Es wird mir sehr helfen.
Schöne grüsse
Hans-Joachim
Hallo Hans-Joachim und die anderen Interessierten,
ein rechtliches Interesse liegt z.B. auch dann vor, wenn es um eine
Erbschaftsangelegenheit geht!
(Es kann ja auch so sein, dass ich einem Onkel, oder einer Tante, bzw. deren
Nachkommen, usw. etwas vererben will.)
Alleine die Begründung beim Standesamt in Halle/Saale, dass bei meiner
Anfrage ein rechtliches Interesse i.Z.m. einer Erbschaftsangelegenheit
vorliegt, führte dazu, dass man mir gegen Kostenentschädigung (7 Euro pro
Urkunde) die geforderten Urkunden zugesandt hatte.
Vielleicht hilft's ja,
Viele Grüße aus Berlin
Gerd