Liebe
mit Interesse habe ich die Beiträge zu dem Thema verfolgt.Hier noch eine
Frage zum preußischen Personenstandsrecht und zum Namensrecht für uneheliche
Kinder, das , wie ich weiß,schon einmal erläutert wurde. Ich bitte um
Nachsicht.
In einem ergänzenden Vermerk vom 23. Nov. 1888 auf dem standesamtlichen
Geburtseintrag des am 19. April 1886 geborenen Knaben hat der leibliche
Vater die Vaterschaft anerkannt. Die Eheschließung mit der Mutter war am 19.
Nov. 1888. Bekam das Kind mit der Eheschließung seiner Eltern und der
Anerkennung seines leiblichen Vaters zwangsläufig dessen Familiennamen, oder
war es möglich, daß das Kind weiter den Mädchennamen der Mutter behielt ?
Grüße von Klaus Stenzel in die Runde
Hallo Klaus,
Bekam das Kind mit der Eheschließung seiner Eltern und der
Anerkennung seines leiblichen Vaters zwangsläufig dessen Familiennamen,<
ja, der Knabe bekam dann kraft Gesetzes den Namen des Vaters.
Bei meiner Großmutter war dies ebenso.
viele Grüße Eberhard
Dauersuche:
HANISCH, Anton +Paul aus Labitsch
RUPPRECHT - geb. Vogt, Johanne Christiane Henriette aus Strehlen
SCHWARZBACH, Ernst Hermann aus Marklissa
STARKE, Carl Friedrich August + Christine Louise Amalie geb. FRANZBACH aus
Seidenberg