Ich bin zur Erkenntnis gekommen man muss nach 1850 und vor 1850 entscheiden.
Im Fürstentum Reuss gab es da nach 1850 ein Staatsgrundgesetz (später
revidiertes Staatsgrundgesetz), was sich wahrscheinlich nach Verfassungen
anderen FT und Ländern nach der Revolution richtete.
Ab diesen Zeitpunkt gibt es im SA Greiz Akten für Adoptionen und für
Namensänderungen, welche beide über das Landgericht erfolgte.
Hatte mal ein paar Akten gelesen, die angegeben Gründe waren unterschiedlich
bei Namensänderungen.
Die 2. Namenänderung erfolgte über Gericht wenn es einen Familienname Bauer
und einen FN genannt Meier z.B. gab.
Hier gab es eine Gesetzesänderung in den 20ziger Jahren und diese
Gerichtsurteile sin wie bei einer Scheidung auch auf den STA Urkunden
erfolgt. In meinem Fall wurde der genannt FN erteilt.
Vor 1850 war hier der Pfarrer der Entscheider. Preussisches Scheidungsreht
ab 1794 ist hier auch Fehlanzeige, gab es erst später.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schmidt
E-Mail <mailto:sjs-schmilie@t-online.de> sjs-schmilie@t-online.de