sicher wurde über das Thema schon einmal diskutiert. Trotzdem wäre es schön, wenn mir jemand folgende Frage beantworten könnte:
Aktuell diskutieren wir in der Familie über ein uneheliches Kind, das erst knapp fünf Jahre nach dessen Geburt und im Zuge der Hochzeit der Eltern im Jahr 1882 “legalisiert” wurde.
wie es rechtlich einwandfrei ist, weiss ich auch nicht. Ich verbuche in
meiner Datei immer den tatsaechlichen Geburtsnamen und Vermerke die
"legalisierung" im Vermerk. Aehnlich wie bei Adoptivkindern.
meine uroma heiratete erst 6 jahre nach der geburt ihres unehelichen (vater nie angegebenen-leider!) kindes.mit dieser heirat gab mein uropa meiner oma seinen namen, lt. unterlagen erfolgte das aber erst ca.1/2 jahr nach der eheschließung. bis dahin trug sie den mädchennamen meiner uroma. ob das um 1900 die generelle regelung war, weiß ich allerdings nicht.
das Kind führte bis zur Eheschließung der Mutter im Jahre 1882 den
Geburtsnamen der Mutter. Da durch die Eheschließung der Mutter mit dem
Kindesvater (Erzeuger) das zunächst uneheliche Kind legitimiert wurde,
führte es ab diesem Zeitpunkt den Namen des Vaters. Das ist die einzig
richtige rechtliche Verfahrensweise.
Hätte die Kindesmutter aber einen Mann geheiratet, der nicht der leibliche
Vater ihres Kindes gewesen ist, so hätte das Kind weiterhin den Geburtsnamen
der Mutter führen müssen. Der neue Ehemann der Mutter hätte das Kind aber
adoptieren können oder ihm aber lediglich seinen Familiennamen erteilen
können.
Durch die Adoption wäre das Kind mit dem Adoptivvater rechtlich verwandt
gewesen. Wenn lediglich der Familienname durch den Ehemann der Mutter
erteilt wird, besteht eine rechtliche verwandtschaftliche Verbindung durch
den Ehemann der Mutter mit dem Kind nicht. Das ist vor allem erbrechtlich
relevant.