Mittmann

Hier weitere Mittmann vom Standesamt 2,Breslau,Stand Mai2002

Nr.37/Siechnice
Kattern am 2.Mai1925
...Postschaffner Ernst Mittmann zeigte an,da� von der Ida Mittmann,seiner
Ehefrau,am 30.4.1925 nachmittags um f�nfeinhalb Uhr ein M�dchen geboren
wurde - Namen Margot Hildegard Ida,Nr.64 am 23.12.1928 ein M�dchen -
Waltraud Ida Gertrud,

Hallo,

in der nachfolgenden Mitteilung wird als Wohnort "Dominium" angegeben.
Dieser Begriff ist mir auch bei anderer Gelegenheit schon
untergekommen.

Lt. Duden: altr�m. Herrschaftsgebiet.

Was bedeutet der Ausdruck in diesem Zusammenhang?

Gru� aus Kirchheim b. M�nchen

-----Urspr�ngliche Nachricht-----

Hans-Gerhard Scholz schrieb:

in der nachfolgenden Mitteilung wird als Wohnort "Dominium" angegeben.
Dieser Begriff ist mir auch bei anderer Gelegenheit schon
untergekommen.

Hallo Hans-Gerhard,
ich kopiere aus www.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/9808harder.htm:
<http://www.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/9808harder.htm#Fn8&gt;

Charakteristisch f�r die feudale Eigentumsstruktur war der erbliche Grundbesitz des niederen Adels aber auch von Bauern bei gleichzeitigem Bestehen von Abgabe- oder Dienstpflichten gegen�ber Grundherren. Zur juristischen Beschreibung dieser Eigentumsverh�ltnisse, die sich insbesondere in der Landwirtschaft im mittelalterlichen Deutschland herausgebildet hatten, war die Theorie vom geteilten Eigentum entwickelt worden
Nach dem ALR [Allgemeines preu�isches Landrecht] existierten als besondere Eigentumsformen neben dem Volleigentum das Obereigentum (dominium directum) und das Unter- oder nutzbare Eigentum (dominium utile <http://www.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/9808harder.htm#Fn10&gt;\). Volleigentum (dominium plenum) hatten vor allem der Adel, in geringem Umfang auch privilegierte Bauern. Der adlige Volleigent�mer konnte seine Eigent�merrecht aufspalten, indem er entweder unter �bertragung der Eigent�merrechte an der Substanz der Sache an einen Obereigent�mer das nutzbare Eigentum behielt, oder umgekehrt, das nutzbare Eigentum unter Zur�ckbehaltung der Eigentumsrechte an der Substanz der Sache an einen Untereigent�mer �bertrug. Angewandt wurde das Rechtsinstitut des geteilten Eigentums im ALR auf das Lehnsverh�ltnis, die Rechtsbeziehungen hinsichtlich eines Erbzinsgutes und auf das Familienfideikommi�.

Das war es urspr�nglich. Im Preu�en des 19. Jahrhunderts verstand man darunter meist ein an Nichtadlige verpachtetes Rittergut (Dom�ne).

Gr��e aus Hilden,
G�nther B�hm