Meldung an das Geburtsstandesamt aus dem Ausland

Hallo Bernd,

wenn ein dt. Staatsbürger im Ausland verstorben ist, dann wird sein Sterbefall zunächst nach dem Recht des Sterbeortes beurkundet. Etwaige kollisionsrechtliche Fragen würden nur dann auftreten, wenn das Recht der Sterbeortes eine Beurkundung nicht vorsieht, was wohl kaum einmal der Fall sein wird.
Eine Beurkundung in Deutschland erfolgt demnach nur auf Antrag gem. § 36 PStG - also entweder am Wohnort des Antragsstellenden oder beim StA I in Berlin, sofern der Verstorbene keinen Wohnsitz mehr im Inland hatte. Sofern der Verstorbene noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte, beurkundet das StA an diesem Ort den Sterbefall, aber eben auch nur auf Antrag nach o.g. Norm.

Herzliche Grüße aus Jena

Volker (Eikelmann)

=> www.eikelmann.ch