<body>Berlin, 28. J
Mehr Möglichkeiten bei Namenswahl
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts beschlossen. Damit können Ehegatten künftig auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem Gesetzentwurf wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 umgesetzt. „Die Gesetzesänderung bringt für diejenigen Menschen, die nach einer beendeten Ehe wieder heiraten, einen entscheidenden Vorteil. Denn sie können den Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben, als neuen gemeinsamen Ehenamen weiterführen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bislang können Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Künftig sollen sie sich auch für einen „erheirateten“ Namen entscheiden können. Das heißt: Wenn Frau A, geb. B in zweiter Ehe Herrn C heiraten möchte, können die beiden Ehepartner nicht nur – wie nach geltendem Recht – zwischen den Ehenamen B und C wählen. Sie können auch den „erheirateten“ Namen A zum neuen Ehenamen bestimmen. Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, soll eine Übergangsregelung gelten: Sie können dann innerhalb eines Jahres (nach Inkrafttreten des Gesetzes) einen Ehenamen bestimmen, der vom Geburtsnamen abweicht. Die gleichen Möglichkeiten stehen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.
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