Hallo Anne-Kathrin,
ich lese:
Christoph Erdmann Senft, Inwohner und Zinngieser allhier, weyl. Herrn
Johann Georg Senfts gewesenen Hochfürst[lich] Brandenburg[ischen]
Bauschreibers auf der Vestung Plassenburg, eheleib[icher] ["zweit"
durchgestrichen] eintziger Sohn zweiter Ehe, wird mit Apollonia Barbara
Baumgärtel ...
Laut Krünitz:
Bau=Schreiber, siehe [Pfeil-Icon]Bau=Rendant.
Bau=Rendant [DDC-Icon] [DDC-Icon] , ist derjenige Baubediente, welchem die
speciale Baucasse in einem Amte oder Stadt anvertraut ist, aus welcher er
die Baugelder bei denen in seinem Departement vorfallenden herrschaftlichen
Bauen auszahlet, darüber nach der Vorschrift Rechnung führet, und zugleich
über die Baue eine beständige Aufsicht hält.
In den preußischen Landen pflegt in einem jeden Amte, und in einer jeden
Stadt, wo herrschaftliche Gebäude zu unterhalten sind, ein beständiger
verpflichteter Baurendant, der gemeiniglich den Nahmen eines Bauschreibers
führet, bestellt zu seyn. Ihre Obliegenheiten und Verrichtungen gehen
dahin, daß sie, nach dem von dem Bauinspector erhaltenen Unterricht, wie
auch nach denen erhaltenen Etats, Bauanschlägen und Contracten der
Entrepreneurs, dahin sehen müssen, daß der Bau tüchtig und zu rechter Zeit
ausgeführet werde; zu welchem Ende ihm auch auf die zu ertheilende
Vorspannpässe zwei Pferde zum Vorspann gegeben werden, wenn sie nöthig
finden, den Bau, welcher nicht in loco ihres Domicilii geführet wird, zu
besuchen. An ihn werden die Baugelder aus der Landrentei, auf des
Bauinspectoris Vorstellung, remittiret, worüber er nach der Vorschrift die
Rechnung zu führen hat. Er darf sich, bei schwerer Strafe, nicht gelüsten
laßen, von den Baugeldern etwas in seinen Nutzen zu verwenden, und deshalb
einen großen Bestand in seiner Casse zu halten suchen. Wie jeder Bau, der
unter seiner Aufsicht geführet wird, von statten gehe, was den Bau
aufhalte, und wie solches abzustellen, wieweit es mit der Auszahlung der
Baugelder <3, 738> gekommen, und wieviel er noch im Bestand habe; davon mus
er alle Monath an den Bauinspector ausführlich berichten, und von demselben
Bescheides gewärtigen; und wenn er von demselben zu rechter Zeit keine
Antwort noch hinlängliche Resolution bekommt, mus er deshalb bei der Cammer
Vorstellung thun. Mit der Auszahlung der Gelder mus er sich behutsam
verhalten, und den Handwerkern nichts mehr bezahlen, als was sie wirklich
verdienen, oder nach ihren Contracten bekommen sollen; er mus vielmehr
denen Handwerkern, welchen die Arbeit verdungen, etwas zurückbehalten, wenn
auch davon in den Contracten nichts erwähnet wäre, damit sie soviel mehr zu
völliger Ausführung dessen, was sie übernommen, angehalten, und von dem
Bauinspector vorher untersuchet werden könne, ob denen Contracten ein
Genügen geschehen. Wenn aber ein Bau auf Tagelohn geführet wird, mus er das
verdiente Lohn eines jeden Handwerkers nicht anders, als nach des
bestellten Bauaufsehers Assignation, auszahlen. Wenn ein Bau zu Ende
gekommen, mus er sofort die etwa übrig gebliebenen Materialien und
Geräthschaften von denjenigen Bauen, wobei kein Aufseher oder Conducteur
gehalten worden, specificiren, und die Specification nebst den Materialien
dem Beamten zur Verwahrung übergeben, auch ein zweites Exemplar solcher
Specification von dem Beamten attestiren laßen, womit er den Bestand bei
seiner Rechnung zu belegen hat. Er mus hiernächst von dem fertigen Bau die
Rechnung nach der Ordnung des Bauanschlages formiren, und die darzu
erforderlichen Beläge in Ordnung bringen, und, wenn alles fertig, solches
dem Baudirector notificiren, damit derselbe, sowohl den Bau, als die
Rechnung nebst den Beilagen, revidiren, und nach Befinden attestiren könne.
Für solche Arbeit und Bemühung bekommt ein Baurendant 1 pro Cent von denen
Baugeldern, so sie auszahlen, welche mit auf den Bauanschlag gebracht
werden; hingegen erhält er keine Diäten. Solche Baurendanten pflegen
gemeiniglich, wenn sie ihr Amt treulich und fleißig verrrichten, und sich
von dem Bauwesen eine gründliche Wissenschaft erwerben, zu bessern
Baubedienungen befördert zu werden. Daß ein Baurendant, wie ein jeder
anderer Rechnungs= und Cassenbedienter, hinlängliche Caution bestellen
müsse, verstehet sich von selbst.
Viele Grüße
Thomas Schörner
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