Hallo,
bei dem Verfassen einer Familiengeschichte wurde ich plötzlich unsicher, ob ich alle Daten richtig erfaßt habe.
Ist es korrekt, dass im Adl.Gute Windeby mit allen Meierhöfen - auch in dem verkauften und später Adl.Gute Marienthal - die Leibeigenschaft 1793 aufgehoben worde?
Wie war der Status der Untergehörigen des Adl.St.Johannis-Klosters vor Schleswig? Waren es Freie oder auch Leibeigene? Wenn es auch dort die Leibeigenschaft gab: Wann wurde diese aufgehoben?
Wer kann mir bei diesen Problemen helfen?
MfG
Johannes
Hallo Johannes,
nachstehend ein Artikel �ber die Aufhebung der
Leibeigenschaft im K�nigreich WFA. Weitere Details
sind zu finden unter: www.amshausen.de
Viel Spass beim lesen
Gruss
Rolf Willmanns
BAND II / ANHANG V Zweytes Capitel.
Von den beweglichen Sachen Artikel 530
K�nigliches Dekret
Vom 23ten Januar 1808
Welches eine Erl�uterung des 13ten Artikels der
Constitution der die Leibeigenschaft aufhebt,
enth�lt (Gesetz �ber denselben Gegenstand zwei andere
Decrete vom 5ten August 1808, vom 27sten Julius 1809,
und das Gutachten des Staatsraths vom 21sten Oktober
1809).
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch
die Constitution K�nig von Westphalen, franz�sischer
Prinz, etc. Haben, nach Ansicht des 13ten Artikels der
Verfassungs-Urkunde vom 15ten November 1807, welcher
sagt: �Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie
seyn und wie sie heissen m�ge, ist aufgehoben, indem
alle Einwohner des K�nigreichs Westphalen gleiche
Rechte geniessen sollen; auf den Bericht Unsers
Ministers des Justizwesens und der innern
Angelegenheiten und nach Anh�rung Unsers Staatsrathes,
verordnet und verordnen wie folgt:
Erster Titel.
Von der Aufhebung der Leibeigenschaftsrechte und
Verbindlichkeiten.
Art. 1. Als Leibeigenschafts-Verbindlichkeiten werden
betrachtet, und als solche aufgehoben:
1) bloss pers�nliche Dienste oder
Personal-Frohnen, das heisst solche, welche einer
Person einzig aus dem Grunde obliegen, weil sie
Vasall ist, oder an einem gewissen Orte wohnt;
2) alle Dienste, welche zwar in R�cksicht
des Besitzes eines Grundst�ckes obliegen, oder
unbestimmt, und von der Willk�r dessen, der sie zu
fordern hat, abh�ngig sind;
3) die Verbindlichkeit der Bauern, in dem
Hause ihres bisherigen Herrn als Gesinde zu dienen,
und das sogenannte Gesinde-Zwangrecht, verm�ge dessen
ihre Kinder gen�thiget werden k�nnen, bei keinem
andern, als dem genannten Herrn, in Dienst zu treten;
4) die Verbindlichkeit, zur Eingehung
einer Heirath die Einwilligung des bisherigen Herrn
einzuholen, und an diesen die unter der Benennung von
Bedemund, Brautlauf, Klauenthaler oder einem
sonstigen Namen f�r eine solche Einwilligung zu
bezahlende Abgabe zu entrichten.
Art. 2. Dem bisherigen Herrn steht kein Recht in
Ansehung der Erziehung und Bestimmung der Kinder des
Bauern zu. Auch kann er ihnen weder die
Verbindlichkeit auflegen, bei dem Bauernstande und dem
Gewerbe ihrer �ltern zu bleiben, noch sie verhindern,
sich ausserhalb des Bauerngutes niederzulassen.
Art. 3. Er kann von seinen Bauern den Eid der Treue
und Unterth�nigkeit nicht fordern.
Art. 4. Er kann sie zur Erf�llung ihrer
Verbindlichkeiten gegen ihn, sofern diese bestehen
bleiben, weder durch k�rperliche noch durch
Geldstrafen n�thigen; er kann sich nur an die Gerichte
wenden, da der Dienstzwang und jedes andere Recht
dieser Art aufgehoben ist.
Art. 5. Dem Bauern steht es frei, das Gut zu
verlassen, dessen Besitz aufzugeben und sich an irgend
einem andern Ort niederzulassen, wenn er nur sein
Vorhaben zeitig und mit Beobachtung einer schicklichen
Frist anzeigt.
Art. 6. Aufgehoben ist ferner das unter den
verschiedenen Benennungen von Sterbfall, Besthaupt,
Curmede, so wie �berhaupt unter dem Namen des
Mortuarii bekannte Recht, einen Antheil an dem
Mobiliarnachlasse der verstorbenen Frau eines Bauern
zu verlangen, und an der Erbfolge in die Mobilien, das
Vieh und die Baarschaft des Bauern selbst Theil zu
nehmen.
Art. 7. Die Bauern sind f�hig, Rechte und G�ter mit
vollem Eigenthume zu erwerben, und dar�ber sowohl
durch Vertr�ge unter Lebenden, als durch letzte
Willensverordnungen, den Vorschriften des Gesetzbuches
Napoleons gem�ss, zu verf�gen. Sie sind
gleichergestalt f�hig, vor Gericht aufzutreten und
ihre Rechte, gegen wen es auch sei, zu vertheidigen.
Art. 8. Gemeindedienste oder sogenannte
Commun-Frohnen, welche bloss zum Nutzen der Gemeinden
abzwecken, desgleichen die unter dem Namen von
Burgfesten und Landfrohnen zum Bed�rfnisse des Staats
zu leistenden Dienste, sind nicht aufgehoben.
--- Johannes Witt <johannes.witt@gmx.net> schrieb:
Hallo Rolf,
mal abgesehen, da� es die Frage f�r Schleswig-Holstein nicht kl�rt, ist das
sehr interessant, br�sten sich die Preu�en doch, mit dem Oktoberedikt 1807
(Beginn der Stein-Hardenbergschen Reformen) die Gutsuntert�nigkeit der
Bauern beseitigt zu haben. Wie man sieht, hatten sie in Napoleon ein
Vorbild. Nur ist die Quellenangabe "Band II ..." wohl unvollst�ndig?
Beste Gr��e
Gisela L.
Hallo Gisela,
danke f�r deine Zeilen. Nachstehend ein Artikel �ber
den Code Napoleon. Der Code wurde in 3 B�cher
unterteilt. Unter Bd 2 findest du meine zitierten
Angaben, und d�rfte deine Frage beantworten. Die
Abschrift der B�cher 1 + 2 findest du, bei Interesse,
unter www.amshausen.de. Viel Spass beim "Studium".
Gruss aus der CH
Rolf Willmanns
NAPOLEONS GESETZBUCH � CODE NAPOLEON
�Wohin Napoleons Gesetzbuch kommt, da entsteht
eine neue Zeit, eine neue Welt, ein neuer Staat�
In den napoleonischen Modellstaaten, dem K�nigreich
Westphalen und dem Grossherzogtum Berg, stand das
revolution�re Gesetzbuch im Einklang mit der zuvor
eingef�hrten revolution�ren Verfassung nach
franz�sischem Vorbild.
Der Bearbeiter und �bersetzer des Code f�r Westphalen
war der kurhessische Jurist und Staatsmann Burchard
Wilhelm Pfeiffer.
Der zweisprachigen offiziellen Ausgabe f�r das
K�nigreich Westphalen liegt der Code Napoleon
zugrunde. Mit dem Dekret von 21. September 1808 wurden
die Genehmigung der �bersetzung und das Druckprivileg
geregelt. Somit kann das Jahr 1808 als Schl�sseljahr
f�r die Rezeptionsprozesse betrachtet werden.
Im Jahre 1807 gab Napoleon seinem Gesandten Champagny
den Auftrag, bei den F�rsten und Regierungen einiger
Rheinbundstaaten die Einf�hrung seines Gesetzbuches
�anzuregen�. Diese Anregungen f�hrten dazu, dass die
betreffenden F�rsten meistens die �freiwillige�, an
Stelle einer verordneten, �bernahme vorzogen.
Obwohl Napoleons Gesetzbuch kein Gesetzbuch der
Revolution ist, w�re der Code civil nicht ohne die
franz�sische Revolution zustande gekommen. Denn, der
Code civil stellt einen Ausgleich zwischen
�berliefertem franz�sischem Recht und den Ideen des
vernunftgepr�gten Naturrechts sowie der Revolution
dar. Die Leitideen und Grundprinzipien des neuen
Gesetzbuches waren:
� Freiheit der Person;
� Gleichheit vor dem Gesetz;
� Trennung von Staat und Kirche;
� Freiheit des Eigentums und Vertragsfreiheit.
Die Wirkung des Code civil ist in seiner knappen und
klaren, leicht verst�ndlichen Sprache begr�ndet.
Der Code civil trat am 21. M�rz 1804 als �Code civil
des Francais� in Kraft, und wurde durch Decret im
Jahre 1807 in �Code Napoleon� umge�ndert, dann
wiederum 1814 in �Code civil�. Furore machte es als
�Code Napoleon� ab 1807 innerhalb und ausserhalb
Frankreichs. Napoleon selbst betrachtete das
Gesetzgebungswerk als: vorbildhaft und grosse
zivilisatorische Leistung.
Das napoleonische Zivilgesetzbuch, als wichtigster
Garant der Errungenschaften der Revolution von 1789
wollte Napoleon �ber ganz Europa ausbreiten. Es kam
anders. Nicht nur in Europa, sondern weltweit (USA:
Louisiana, 1808; Kanada: Quebec, 1886) hatte das
Gesetzbuch seine Ausstrahlung und Wirkung. Es wurde
von vielen Regierungen direkt �bernommen, oder als
Vorbild (den meisten lateinamerikanischen Staaten) f�r
die eigene nationale Gesetzgebung angewendet.
Napoleon hat seinen Code in 3 B�cher eingeteilt. Sie
handeln nach einem:
Einleitungstitel: Von der Verk�ndigung, den Wirkungen
und der Anwendung der Gesetze im Allgemeinen
Buch 1: Von den Personen (Artikel 1 � 515)
mit den Titeln:
I. Von dem Genusse und der Beraubung der
b�rgerlichen Rechte;
II. Von den Urkunden des Personenstandes
(Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden);
III. Von dem Wohnsitze;
IV. Von den Abwesenden;
V. Von der Ehe;
VI. Von der Ehescheidung;
VII. Von der Vaterschaft und der Kindschaft;
VIII. Von der Adoption und dem pflegeelterlichen
Verh�ltnisse;
IX. Von der v�terlichen Gewalt;
X. Von der Minderj�hrigkeit, der Vormundschaft
und der Emanzipation (Gewaltentlassung)
XI. Von der Vollj�hrigkeit, der Interdiktion
(Untersagung der selbst�ndigen Verm�gensverwaltung)
und dem gerichtlich bestellten Beistande.
Buch 2: Von den Sachen und den verschiedenen
Beschr�nkungen des Eigentums (Artikel 516 � 710)
mit den Titeln:
I. Von der Einteilung der Sachen;
II. Von dem Eigenthume.
III. Von dem Niessbrauche, dem Gebrauchs- und
Wohnungsrechte.
IV. Von den Servituten oder Grunddienstbarkeiten.
Buch 3: Von den verschiedenen Arten das Eigenthum zu
erwerben (Artikel 711 � 2281)
mit den Titeln:
I. Von der Erbfolge;
II. Von Schenkungen unter Lebenden und von
Testamenten;
III. Von den Contracten oder vertragsm��igen
Verbindlichkeiten im Allgemeinen;
IV. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag
entstehen;
V. Von der Ehestiftung und den gegenseitigen
Rechten;
VI. Von dem Verkaufe;
VII. Von dem Tausche;
VIII. Von dem Miethcontracte;
IX. Von dem Gesellschaftsvertrage;
X. Von dem Darlehen;
XI. Von der Niederlegungs- oder
Verwahrungsvertrage und der Sequestration;
XII. Von Gl�cks- und Hoffnungsvertr�gen;
XIII. Von dem Bevollm�chtigungs- oder
Auftrags-Contracte;
XIV. Von der B�rgschaft;
XV. Von dem Vergleiche;
XVI. Von der pers�nlichen Behaftung in b�rgerlichen
Sachen;
XVII. Von dem Pfandcontracte;
XVIII. Von Privilegien (Vorzugsrechten) und
Hypotheken;
XIX. Von den gerichtlichen Schulden halber
vorzunehmenden Verkaufe, und der Rangordnung unter
den Gl�ubigern;
XX. Von der Verj�hrung.
Die wohl wichtigsten B�cher: Nr. 1 + 2, deren Inhalte
gr��tenteils bis in die heutige Zeit ihre G�ltigkeit
haben, stehen den geneigten Lesern nachstehend zur
Verf�gung.
--- GiLangfeldt <GiLangfeldt@web.de> schrieb: