Legitimierung eines unehelichen Kindes

Hallo Natascha,

etwas merkwürdig ist das schon, denn ich habe zwei Geburtsurkunden; und das schwarz auf weiß.

Gruß
Matthias

Natascha Thiele schrieb.

ich kenne es so, daß nicht zwei Geburtsurkunden ausgestellt werden, sondern
nach der Namensänderung gibt es einen "Geburtsschein".

Das ist nicht merkwürdig, sondern völlig korrekt. Wenn Du Dir das
Ausstellungsdatum der Urkunden ansiehst, dann wirst Du feststellen,
dass eine Urkunde vor (!) und die andere Urkunde nach (!) der
Legitimation (sprich: Eheschließung der Eltern) ausgestellt ist.

Als historischer Abriss zum Thema Legitimation in aller Kürze
folgendes:

Mit Einführung des Allgemeinen Preußischen Landrechts (1794) führten
nichteheliche Kinder in Preußen den Namen der Mutter, ohne deren
Stand zu folgen, wenn sie von Adel war.

Im Geltungsbereich des Allgemeinen Preußischen Landrechtes gab es
zudem unterschiedliche Legitimationsformen, die einen Namenswechsel
des Kindes zur Folge hatten:

1.
Die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern.

2.
Die Legitimation durch gerichtliche Erklärung.
Diese Legitimation wurde durch die gerichtlich zu protokollierende
Erklärung des Vaters bewirkt, dass das Kind mit einer "förmlich
verlobten Braut" gezeugt war. Die Legitimationswirkung trat in diesem
Falle selbst dann ein, wenn die Eheschließung der Eltern unterblieb.

3.
Die Legitimation durch Gerichtsbeschluss.
Hatte der Kindesvater die Kindesmutter mit dem Versprechen zum
Beischlaf überredet, sie zu heiraten, konnte der Vater (soweit
unüberwindliche Ehehindernisse nicht bestanden) sozusagen auf
Eingehung der Ehe verklagt werden. Kam der Vater dieser Verpflichtung
nicht nach, erhielten Mutter und Kind Namen und Stand des Vaters und
eine Rechtsstellung, wie sie einer unschuldig geschiedenen Ehefrau
seinerzeit zukam.

4.
Die Legitimation durch obrigkeitliche Deklaration.
Fand keine Eheschließung statt, konnte der Kindesvater "bei Hofe"
einen Antrag auf Legitimation des Kindes stellen, dem zu entsprechen
war, wenn Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstanden. Durch diese
Form der Legitimation erhielt das Kind den Stand des Vaters und alle
Rechte eines ehelichen Kindes, ohne allerdings in die Familie des
Vaters einzutreten. Zum Eintritt in die Familie bedurfte es des
Abschlusses eines besonderen Familienvertrages.

Wie sagen die Juristen ... "lex mihi ars". ;o)

Schöne Grüße aus Bremen

Hans-Jürgen Wolf
Hinweise zur Familienforschung in Westpreußen