Die Landsturmpflicht.
Die weder dem Heer oder der Marine angeh�renden Wehrpflichtigen geh�rten vom 17.
bis zum 45.Lebensjahr zum Landsturm; dieser sollte im Kriegsfallen an der Verteidigung des Vaterlandes teilnehmen und im Bedarfsfalle
zur Erg�nzung des Heeres und der Marine herangezogen werden.
Der Landsturm zerfiel in zwei Aufgebote:
das 1. Aufgebot umfasste bis zum 39. Lebensjahre, und zum
2. Aufgebot geh�rten die Wehrpflichtigen vom 40.bis zum 45.Lebensjahre.
Erg�nzung:
der Landsturmschein, in Buchform, den derjenige erh�lt, der zum Landsturm geh�rt und daher keiner milit�rischen Kontrolle unterliegt.
Aus dem Buch: Die Polizeischule zweiter Band 1921 Dresden
Wurde als Ausweis im Deutschen Reich anerkannt.
MFG Bernd Pache