Hallo Hartwig,
für die selbstständigen Gemeinden galt ab 1889 das 3-Stimmen-Wahlrecht. Wahlberechtigt waren alle Haus- u. Grundbesitzer, wobei zu beachten war, daß die Großgrundbesitzer 3 Stimmen hatten, während es für weniger Begütete 2 oder auch nur 1 Stimme gab. Alle anderen Bewohner hatten kein Stimmrecht.
In den Gutsbezirken war es meistens so, daß dem Gutsbesitzer alles Gehörte. Darum war eine Wahl dort Makulatur.
Matthias Roese