Kölmisch =kulmisch

<KPuenzeler@aol.com> schrieb:

Liebe Listenteilnehmer,

ich wünsche ein schönes Wochenende. Bei der Durchsicht meiner Ahnen, stoße
ich immer wieder auf das Adjektiv "cöllmisch/köllmisch". Welche Bedeutung hat
dieser Begriff. Die Definitionen, di ich bisher gefunden habe, sind alle sehr
allgemein gehalten. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Viele Grüße
  
Lieber Klaus Pünzeler,

Kölmer: Bauer, der unter Kulmer Recht stand. Nach Fritz Verdenhalven "Familienkundliches Wörterbuch".

In "Was waren unsere Vorfahren?" Sonderschrift des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen e. V. steht:

Kölmer: freie Grundbesitzer, die der Orden zu Kölmischem (Kulmischem) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtet zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, geringfügiger Abgabe an Geld, Wachs und Pfluggetreide; es gewährt große Freiheiten: Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter. Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und mindern Jagd, Brauerei und dgl. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit und bis auf Friedrich d. Gr. entstehen neue K., denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wird. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden die K. einen angesehen Stand, weit über den Bauern stehend; sie sind auch auf den Landtagen vertreten. Oft heißen die K. die "Kölmischen Freien" im Gegensatz zu den Preußischen und Magdeburgischen Freien.

Kölmische Leute: werden oft die deutschen Erbzinsbauern genannt, und zwar deswegen, weil sie in vielen Beziehungen des bürgerlichen Lebens die Freiheiten des Kölmischen Rechts genossen, nur nicht das Kölmische Besitzrecht an ihren Höfen; sie waren eben keine "Kölmer".

Kölmischer Erbhaber: Kölmer, deswegen so genannt, weil er sein Freigut erblich inne hat.

Kölmischer Erbsa(a)ß: Kölmer, in den Kirchenbüchern öfters so genannt, weil er auf seinem Freigut erblich saß.

Kölmischer Frey (Freisa(a)ß): Kölmer, der auf einem "Kölmischen Freigut" saß; er wurde höher geachtet als die Preußischen und Magdeburgischen Freien.

Kölmischer Gärtner: kleiner Stellenbesitzer, dem das Grundstück zu Kölmischem Recht verschrieben ist. Die meisten wohnen in den "Lischken", in Vorstadten und neben Ordens- bzw. Amtshäusern. Sie zählen später zu den Eigenkätnern.

Kölmischer Gutsbesitzer: Kölmer, der ein größeres Gut besitzt, das oft nicht im Dorfverband liegt, sondern einen eigenen Gutsbezirk bildet.

Kölmischer Krüger: gehört dem Kölmerstande an und besitzt den Krug nebst Ländereien als freies Eigentum. In der Regel hat er für den Krug die Brau- und Brenngerechtigkeit erhalten, andernfalls kann er das Getränk nach Belieben einkaufen.

Kölmischer Müller: ihm ist die Wassermühle zu Kölmischem Recht verschrieben; er gehört dem Kölmerstande an.

Kölmischer Schulze (Freischulze): Besitzer eines Freiguts zu Kölmischem Recht und erblicher Inhaber des mit dem Gut verbundenen Schulzenamts. Er handhabte die niedere Gerichtsbarkeit im Dorfe, verhängte Bußen bis zu 4 Schill. und erhielt von höheren Bußen den dritten Teil. Dem Orden leistete er in der Regel einen Roßdienst oder stellte ein Pferd vors Geschütz. Im 18. Jh. ging den meisten Schulzen das erbliche Schulzenamt verloren; sie behielten aber ihr kölmisches Freigut.

"Alte Berufsbezeichnungen" von Hans Hugo Weber sollten verbessert werden.

Viele Grüße

Heinz (Muhsal)