Kirchenbücher u. Selbstmörder

Moin Rolf, Du hast zwar recht, wenn Du sagst, Kirchenb�cher seien keine
amtlichen Register im heute �blichen Sinne. Aber auf was sollte man denn fr�her
zur�ckgreifen, da die Standes�mter in Deutschland erst 1876 eingef�hrt worden
sind? Abgesehen von einigen Steuerlisten wie das Mannzahlregister blieben
also doch nur die kirchlichen Unterlagen, die f�r Personenstandsf�lle
herangezogen werden konnten.
Und die ordentliche F�hrung der Kirchenb�cher war durch die jeweiligen
Landesherren angeordnet worden, in Schleswig zum Beispiel durch Herzog Johann
Adolph von Gottorf
schon 1612, da� � jeder Prediger bei Verlust seines Dienstes den Tag der
Copulation der verehelichten Leute, auch wenn deren Kinder zur Welt geboren,
sollen anzeigen.� Im Danske Lov von 1683 wurden dann genaue Bestimmungen �ber
das F�hren der Kirchenb�cher festgeschrieben.
Daher wurde auch die Beisetzung von Selbstm�rdern im Kirchenbuch vermerkt.
Nur ein Beispiel:
W�rtliche Abschrift aus dem Todtenbuch der ev. Luth. Kirchengemeinde
Schenefeld von 1838, lfd Nr.121:
+ 05.10, beigesetzt den 10.10. Claus Johann Hinrich Mordhorst, Sohn des
Marcus Friedrich Mordhorst in Haale und der Magdalena Lucia, geb. B�njer, alt 18
Jahre, unverheiratet.
Der Verstorbene hat sich selbst entleibt und ist in der Mergelgrube
gefunden. Nach geschehener gerichtlicher Untersuchung ist vom Rendsburger Amtshause
laut producierten Schreiben desselben d.d. Rendsburg 9ten Oktober 1838 auf
eine Vorstellung des Eingesessenen Joens in Haale erlaubt, da� die Leiche auf
dem hiesigen Kirchhofe auf anst�ndige Weise, jedoch ohne Gel�ute und sonstige
�ffentliche Gepr�nge bestattet w�rde.
Sch�n, alles nur Beispiele aus S.-H., aber ich glaube nicht, da� es im
�brigen Deutschland viel anders war.
Gr��e Peter

Pandersen@gmx.de schrieb:

Moin Rolf, Du hast zwar recht, wenn Du sagst, Kirchenb�cher seien keine
amtlichen Register im heute �blichen Sinne. Aber auf was sollte man denn fr�her
zur�ckgreifen, da die Standes�mter in Deutschland erst 1876 eingef�hrt worden
sind? Abgesehen von einigen Steuerlisten wie das Mannzahlregister blieben
also doch nur die kirchlichen Unterlagen, die f�r Personenstandsf�lle
herangezogen werden konnten.
Und die ordentliche F�hrung der Kirchenb�cher war durch die jeweiligen
Landesherren angeordnet worden, in Schleswig zum Beispiel durch Herzog Johann
Adolph von Gottorf
schon 1612, da� � jeder Prediger bei Verlust seines Dienstes den Tag der
Copulation der verehelichten Leute, auch wenn deren Kinder zur Welt geboren,
sollen anzeigen.� Im Danske Lov von 1683 wurden dann genaue Bestimmungen �ber
das F�hren der Kirchenb�cher festgeschrieben.
Daher wurde auch die Beisetzung von Selbstm�rdern im Kirchenbuch vermerkt.
Nur ein Beispiel:
W�rtliche Abschrift aus dem Todtenbuch der ev. Luth. Kirchengemeinde
Schenefeld von 1838, lfd Nr.121:
+ 05.10, beigesetzt den 10.10. Claus Johann Hinrich Mordhorst, Sohn des
Marcus Friedrich Mordhorst in Haale und der Magdalena Lucia, geb. B�njer, alt 18
Jahre, unverheiratet.
Der Verstorbene hat sich selbst entleibt und ist in der Mergelgrube
gefunden. Nach geschehener gerichtlicher Untersuchung ist vom Rendsburger Amtshause
laut producierten Schreiben desselben d.d. Rendsburg 9ten Oktober 1838 auf
eine Vorstellung des Eingesessenen Joens in Haale erlaubt, da� die Leiche auf
dem hiesigen Kirchhofe auf anst�ndige Weise, jedoch ohne Gel�ute und sonstige
�ffentliche Gepr�nge bestattet w�rde.
Sch�n, alles nur Beispiele aus S.-H., aber ich glaube nicht, da� es im
�brigen Deutschland viel anders war.
Gr��e Peter

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Ich m�chte es noch einmal wiederholen: "Kirchenb�cher" sind bis zur Einf�hrung der
Standes�mter in Preu�en bzw. Deutschen Reich durch Bismarck amtliche
Personenstandsregister gewesen. Man kann auch nicht von kirchlichen Unterlagen
sprechen, denn Kirche und Staat waren bis 1918/ 1919 nicht getrennt. Der jeweilige
Landesherr (K�nig, Gro�herzog, Herzog) war in den evangelischen L�ndern Deutschlands
der Bischof der jeweiligen Landeskirche.

Viele Gr��e!

Pastor Rieper, Cloppenburg