Hallo,
wie ist der Nachname von unehelichen Kindern im Jahr 1895 bei denen sich zu denen sich der Vater bekannt hat [1], wie z.B. bei Taufe 5 und 6? In den Editionsrichtlinien habe ich dazu keinen Hinweis gefunden.
Ich habe hier den Namen des Vaters genommen.
Viele Grüße
Detlef (Wolz)
[1] Taufen, Trauungen, Tod, Konfirmationen - KB I_14j | Garnison Köln / Ev. Militärkirchenbücher | Rheinland, ev. Archiv - Archivstelle Boppard | Deutschland | Matricula Online
Hallo Detlef,
Wir sollten diese Kinder besser mit dem Namen der Mutter aufnehmen, denn sie sind und bleiben vorerst unehelich.
Ob die Eltern irgendwann geheiratet haben und ob und wann eine Änderung des Familiennamens stattfindet, kann aus dem Taufeintrag nicht ersehen werden.
Die offiziellen Regelungen hierzu mögen regional recht unterschiedlich sein, wir können hier nur "raten" und das sollten wir "einheitlich" tun.
Bei den Breslauer Standesamts-Geburtsurkunden haben wir es auch so gehandhabt. Das sollten wir auch hier beibehalten.
Du hast aber recht, das sollte in die (allgemeinen) Editionsrichtlinien für die Kirchenbucherfassung noch mit aufgenommen werden.
Herzliche Grüße,
Susanne
Hallo mitsammen,
diese Direktive von Susanne greift zu kurz, meine ich.
Sie geht wieder von der "verwandtschaftlichen" Seite aus,
nicht von der Quelle.
Da wir es bei der Erfassung mit DES _immer_ mit QUELLEN zu
tun haben, sollte es generell heißen:
Eingaben _immer_ wie in der vorliegenden Quelle geschrieben.
Wenn sich drüber hinaus Hinweise, etwa verwandtschaftliche,
eheliche, uneheliche, "Hofnamen" oder ähnlich genealogisch
wichtige Angaben finden, wie z.B. Adoptionen (bei meinen zwei
Kindern ist das so. Deren Geburtsurkunden wurden geändert!!!,
- vom Standesamt Göttingen - als sie adoptiert wurden.)
dann gehören die an anderer Stelle vermerkt, nicht aber an der
ERFASSUNG der Daten _dieser_ Schriftquelle. Eventuell bei
allfälligen "Bemerkungen" oder so ähnlich.
Viele Grüße
Klaus Vahlbruch
Hallo Susanne,
Protest!
Da bei den beiden Taufen die Väter das vor/uneheliche Kind als das ihrige anerkannt haben, trägt es auch den Namen des Vaters.
Das ist in Köln genauso wie in Breslau. In diesen Fällen ist es unerheblich, wann und ob die Eltern geheiratet haben.
Das Standesamtsrecht war seit 1876 im ganzen Deutschen Reich einheitlich, es gab keine unterschiedlichen Regelungen mehr.
Die standesamtlichen Geburtsurkunden der beiden Kinder habe ich nachgesehen:
da wurden die Kinder mit dem Namen des Vaters eingetragen (Geburts-Urkunden 101 und 257 Köln III aus 1895).
Der Geburtsname der unverheirateten Mutter wird nur dann eingetragen, wenn sie den Vater nicht benannt hat.
Das ist die bisherige einheitliche Regelung bei allen Kölner Urkunden.
Also bitte nicht wieder neue und unterschiedliche Regeln erfinden! Es schafft neue Verwirrungen bei den Erfassern.
Vieel Grüße
Günter