Hallo Jürgen,
kath. KB Quedlinburg St. Mathilde (Bstm. Magdeburg):
online: (ab 1849) Quedlinburg „St. Mathilde“ | Magdeburg, rk Bistum | Deutschland | Matricula Online
https://data.matricula-online.eu/de/deutschland/magdeburg/
ev. KB (alle Verfilmungen im LKA Magdeburg):
St.Benedicti: 1572/ 1647/ 1572.
St. Nicolai: 1598/ 1599/ 1594.
St. Aegidii: 1671/ 1697/ 1697.
St. Blasii ab 1665
St. Servatii ab 1637
St. Wiperti: 1578/ 1599/ 1599 (im Jahre 1812 mit St. Servatii vereinigt)
Hospitalkirche St. Johannis ab 1696
Heiligen Geist-Hospital: 1710/ 1712/ 1709
VG, Th. Engelhardt, ILsede
Nachtrag Quedlinburg:
In Quedlinburg ist die besondere Situation (vergleichbar jedoch der
in vielen neuzeitlichen Städten Altdeutschlands) zu beachten, dass es neben der eigtl. Stadt (Altstadt)
eine stadtrechtlich selbständige Neustadt gab, darüber hinaus aber auch Vorstädte,
die stadtrechtlich einen Sonderstatus inne haten und sog. Kommunen bildeten (1*).
Bis 1810 bildeten diese Kommunen in den Vorstädten Sondergemeinden mit eigener Verwaltung:
Freie Kommunue (Das Freie)
Westendorfer Kommune (Westendorf)
Münzenberger Kommune (Münzenberg)
Neuweger Kommune (Neuer Weg)
Steinbrücker Kommune (Steinbrück(e))
Woordkommune (Word/ Woord)
Die Vorstädte (Münzenberg, Wiperti, Johannishof) und die Kommunen (Sondergemeinden) Das Freie, Westendorf,
Neuer Weg, Steinbrück(Steinbrücken) und Woord (Word) waren bis 1802 dem Amt Quedlinburg unterstellt.
Mit der Auflösung des Stiftsgebietes wurden die Vorstädte und die Sondergemeinden mit der Stadt
zusammen geschlossen (auch das ein üblicher Vorgang in den Städten Deutschlands im 18. und i.d. 1. Hälfte
des 19. Jh.).
Die Einw. dieser Quedlinburger Vorstadtgemeinden und Sonderkommunen waren nach St. Wiperti gepfarrt
(bzw. urspr. nach St. Marien in Münzenberg gepfarrt).
Beschäftigt man sich mit Vorfahren in Quedlinburg ist das zu berücksichtigen, weil sich viele
Zuzügler wohl zuerst in diese Vorstadtgemeinden wendeten, ehe sie das Zuzugsrecht in die eigtl.
Stadt erhielten (das Ansiedlungsrecht, nicht minder das Bürgerrecht unterlag zahlreichen restriktiven
Normen und Vorbehalten).
zu 1* Deren Einwohner zahlten einen mehrfachen Grundsteuersatz als in den beiden Quedlinburger
Städten (Altstadt, Neustadt) selbst, darüber hinaus unterlagen sie direkt der vogteilichen
Gerichtsbarkeit, nicht der städtischen.