KB Groß Purden

Hallo Monika!

> Wenn die Gesuchten direkte Vorfahren sind, würde ich mir beim Standesamt Gelsenkirchen
> die oo-Urkunden beschaffen.
Es handelt sich um die Schwägerin meiner Oma, ist wohl nicht direkt genug.

Ab Anfang 2009, wenn das neue Personenstandsgesetz gilt, wird es direkt genug sein! In nur noch 674 Tagen ...

Viele Grüße

Carsten

Hallo Carsten,

ich als "Mitleser" Deiner Nachricht habe mich im Google unter www.adoinitiative.de/akteneinsicht3.html schlau gemacht und dort gelesen:

Der Paragraph � 61 des Personenstandsgesetzes besagt...

� 61 Einsicht

(1) Einsicht in die Personenstandsb�cher, Durchsicht dieser B�cher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Beh�rden im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abk�mmlingen. Beh�rden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsb�cher, auf Durchsicht dieser B�cher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Bitte, wenn m�glich, was wird sich daran �ndern?

mfg wolf

Carsten Fecker schrieb:

Wolf ...(?) schrieb:

... Der Paragraph � 61 des Personenstandsgesetzes besagt...

� 61 Einsicht

(1) Einsicht in die Personenstandsb�cher, Durchsicht dieser B�cher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Beh�rden im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abk�mmlingen. Beh�rden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsb�cher, auf Durchsicht dieser B�cher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Bitte, wenn m�glich, was wird sich daran �ndern?
...

Hallo Wolf ... (?),

das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 19. Februar 2007 vom Bundespr�sidenten ausgefertigt und am 23. Februar 2007 im BGBl. I, Nr. 5, S. 122 ff. ver�ffentlicht.

Alle grundlegenden, insbesondere die f�r die Familienforscher wichtigen �nderungen, treten allerdings erst zum 01.01.2009 in Kraft. Den neuen Gesetzestext (nur Leseversion !) findet man zur Zeit (nur) unter

Von der grundlegenden Umgestaltung der Registerf�hrung hier einmal abgesehen, sind aus der Sicht des Genealogen als begr��enswerte Neuerungen zu nennen:

1.
Die deutlich verbesserten Benutzungsbestimmungen (�� 61 ff. PStG), mit der Neueinf�hrung einer Benutzungsbestimmung f�r wissenschaftliche Forschungen (� 66 PStG) und nachhaltigen Erleichterungen f�r den "normalen Familienforscher" (� 62 PStG).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienforschung als "berechtigtes Interesse" im Sinne des � 62 Abs 3 PStG anzusehen ist (dies erschlie�t sich durch einen Blick in die amtliche Begr�ndung und die einschl�gige Rechtsprechung).

F�r die Familienforschung bedeutet dies der Sache nach, dass man von den Standes�mtern Personenstandsurkunden auch aus der Seitenverwandtschaft bekommen kann/muss, wenn die betroffenen Personen nachweislich seit mehr als 30 Jahren verstorben sind.

2.
Die vorstehend angesprochenen Benutzungsregeln gelten �brigens nur f�r die j�ngeren standesamtlichen Register. Die �lteren standesamtlichen Register und standesamtlichen Nebenakten (Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister �lter als 80 Jahre; Sterberegister �lter als 30 Jahre; Geburtsregister �lter als 110 Jahre) sind zuk�nftig an die staatlichen Archive abzugeben und unterliegen dann nurmehr den Benutzungsbestimmungen der Archivgesetze (vgl. � 5 Abs. 5 i. V. m. � 7 Abs. 5 PStG).

Bereits nach dem Ablauf der vorstehend angesprochenen Sperrfristen sind auch auf Register, die sich dann noch in den Standes�mtern befinden, die Benutzungsregeln der Archivgesetze anzuwenden (� 61 Abs 2 PStG).

Das bedeutet im Kern, dass die �lteren standesamtlichen Register sozusagen "frei" verf�gbar werden.

Hans-J�rgen Wolf schrieb:

Hallo Wolf ... (?),

das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 19. Februar 2007 vom Bundespr�sidenten ausgefertigt und am 23. Februar 2007 im BGBl. I, Nr. 5, S. 122 ff. ver�ffentlicht.

Hallo Hans-J�rgen Wolf,

ich bedanke mich herzlich f�r Deine Antwort. Deine ausf�hrlichen Informationen machen diese Angelegenheit auch f�r einen Laien wie mich doch viel verst�ndlicher.

mfg

wolf