Wolf ...(?) schrieb:
... Der Paragraph � 61 des Personenstandsgesetzes besagt...
� 61 Einsicht
(1) Einsicht in die Personenstandsb�cher, Durchsicht dieser B�cher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Beh�rden im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abk�mmlingen. Beh�rden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsb�cher, auf Durchsicht dieser B�cher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Bitte, wenn m�glich, was wird sich daran �ndern?
...
Hallo Wolf ... (?),
das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 19. Februar 2007 vom Bundespr�sidenten ausgefertigt und am 23. Februar 2007 im BGBl. I, Nr. 5, S. 122 ff. ver�ffentlicht.
Alle grundlegenden, insbesondere die f�r die Familienforscher wichtigen �nderungen, treten allerdings erst zum 01.01.2009 in Kraft. Den neuen Gesetzestext (nur Leseversion !) findet man zur Zeit (nur) unter
Von der grundlegenden Umgestaltung der Registerf�hrung hier einmal abgesehen, sind aus der Sicht des Genealogen als begr��enswerte Neuerungen zu nennen:
1.
Die deutlich verbesserten Benutzungsbestimmungen (�� 61 ff. PStG), mit der Neueinf�hrung einer Benutzungsbestimmung f�r wissenschaftliche Forschungen (� 66 PStG) und nachhaltigen Erleichterungen f�r den "normalen Familienforscher" (� 62 PStG).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienforschung als "berechtigtes Interesse" im Sinne des � 62 Abs 3 PStG anzusehen ist (dies erschlie�t sich durch einen Blick in die amtliche Begr�ndung und die einschl�gige Rechtsprechung).
F�r die Familienforschung bedeutet dies der Sache nach, dass man von den Standes�mtern Personenstandsurkunden auch aus der Seitenverwandtschaft bekommen kann/muss, wenn die betroffenen Personen nachweislich seit mehr als 30 Jahren verstorben sind.
2.
Die vorstehend angesprochenen Benutzungsregeln gelten �brigens nur f�r die j�ngeren standesamtlichen Register. Die �lteren standesamtlichen Register und standesamtlichen Nebenakten (Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister �lter als 80 Jahre; Sterberegister �lter als 30 Jahre; Geburtsregister �lter als 110 Jahre) sind zuk�nftig an die staatlichen Archive abzugeben und unterliegen dann nurmehr den Benutzungsbestimmungen der Archivgesetze (vgl. � 5 Abs. 5 i. V. m. � 7 Abs. 5 PStG).
Bereits nach dem Ablauf der vorstehend angesprochenen Sperrfristen sind auch auf Register, die sich dann noch in den Standes�mtern befinden, die Benutzungsregeln der Archivgesetze anzuwenden (� 61 Abs 2 PStG).
Das bedeutet im Kern, dass die �lteren standesamtlichen Register sozusagen "frei" verf�gbar werden.