Hallo Liste,
zum Thema
die Urkunden sind so stark schematisiert,...
folgendes:
Diese Eintragungen sind nach den gesetzlich festgelegten Richtlinien
angefertigt worden. Es handelt sich um die Gesetze, die mit dem Code
Napoleon 1807 und dann 1825 mit dem bürgerlichen Gesetzbuch für das
Koenigreich Polen vom 1/13.Juni 1825 und dem Ehegesetz vom 16/28. März 1836
in Kraft traten. Was die Standesbeamten (Pastoren, Priester, Rabbiner) in
den Eintragungen anzugeben hatten, war streng geregelt, keinesfalls dem
Zufall überlassen.
Es gibt ein Buch mit dem Titel: "Das kongresspolnische Zivilrecht (BGB von
1825, Ehegesetz von 1836 ...) übersetzt und erläutert von Landesgerichtsrat
Dr. Heinz Meyer, Berlin 1942"
"Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Polen vom 1./13. Juni 1825"
(Auszüge)
Art 71
Bei den christlichen Bekenntnissen werden die Urkunden des Zivilstandes mit
den Kirchenbüchern verbunden. Zu diesem Zweck hat der geistliche Vorsteher
der Pfarrgemeinde neben den kirchlichen Vorschriften zugleich die
bürgerlichen zu beachten.
Art 75
Die Beurkundungen des Zivilstandes werden sofort nach Vollziehung der
religiösen Handlung, in den unten bezeichneten Fällen dagegen, in denen die
religiöse Handlung mit der Beurkundung des Zivilstandes nicht verbunden oder
nach den Grundsätzen des Bekenntnisses nicht erforderlich ist, sofort nach
erfolgter Erklärung der Parteien in beiden Exemplaren eingetragen. In ihnen
wird Jahr, Tag und Stunde ihrer Aufnahme, Vor- und Zuname, Alter Beruf und
Wohnort den in den Urkunden aufgeführten Personen angegeben.
Art.95
Jedes Kind muss binnen 8 Tagen nach der Geburt dem zuständigen
Parochialgeistlichen oder in den Fällen, der Art. 91, 92 und 93 der zur
Eintragung der standesamtlichen Beurkundungen ermächtigten Person zwecks
Aufnahme der Geburtsurkunde vorgezeigt werden.
Art.96
Selbst bei den Bekenntnissen, in welchen die religiöse Zeremonie auf eine
spätere Zeit verlegt wird, hat die Aufnahme der Geburtsurkunde binnen 8
Tagen zu erfolgen.
Art 97
Eine Versäumung der durch die vorgehenden Artikel bestimmten Frist ist kein
Hindernis für die Aufnahme der Geburtsurkunde, die Ursache der Versäumung
ist jedoch in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.
Art.131
Der Registerführer der Zivilstandesakten hat vor Aufnahme der Sterbeurkunde
sich durch Augenschein über den eingetretenen Todesfall zu vergewissern ;
ist er nicht zugleich der Pfarrgeistliche des Bekenntnisses der Verstorbenen
Person, so hat er unentgeltlich und stempelfrei die Genehmigung zur
Beerdigung des Verstorbenen auszustellen. Die Beerdigung darf nur nach der
erwähnten persönlichen Vergewisserung und, wo dies erforderlich ist, nach
Erteilung der Genehmigung, und zwar nicht eher als nach Ablauf der 48
Stunden seit dem Zeitpunkt des eingetretenen Todes - ausgenommen die durch
polizeiliche Massnahmen vorgesehenen Fälle - erfolgen.
Art. 132
In der Sterbeurkunde sind anzugeben: der oder die Vornamen, Zuname, Beruf,
Alter und Wohnsitz der verstorbenen Person, Tag und Stunde ihres Ablebens ;
war sie verheiratet, dann ist ausserdem anzugeben: der oder die Vornamen und
Zunamen des Ehegatten, der sie überlebt hat oder den sie überlebte, ebenso
Vor- und Zunamen, Alter, Beruf und Wohnsitz der den Tod Anmeldenden, und
wenn diese Verwandte sind, den Grad ihrer Verwandtschaft. Die Urkunde soll,
soweit dies zu ermitteln ist, auch Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnsitz des
Vaters und der Mutter des Verstorbenen und dessen Geburtsort enthalten.
Art 133
Die Beurkundung erfolgt auf Grund der Bekundung zweier Zeugen, die nach
Möglichkeit die nächsten Verwandten oder Nachbarn sein sollen.
Da wir inzwischen viele KB-Eintragungen aus Polen (Pabianice, Belchatow)
bekommen haben, kann ich diese Vorgehensweise nur bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias