Quelle:
"Geschichte der freien Standesherrschaft,
der Stadt und des landr�tlichen Kreises
Gross Wartenberg" von Joseph Franzkowski
(Weihnachten 1911)
"...Eine Stadt gab es im ganzen Lande nicht,
sondern nur Burgen mit einer Kapelle, bei denen
ein Markt f�r die Bed�rfnisse der Landbewohner
stattfand. Das Volk hatte kein Salz, kein Eisen,
keine M�nzen, kein Metall, keine brauchbaren Klei-
dungsst�cke und Schuhwerk, es weidete allein nur
seine Herde." So schildert ein Leubuser M�nch �n
einigen lateinischen Versen den Zustand des Landes
gegen das Ende des zw�lften Jahrhunderts und diese
Schilderung darf wohl auch auf unsere Gegend An-
wendung finden.
Gerste, Hafer, Roggen, Hirse und Flachs wurden
haupts�chlich angebaut. Die Viehzucht war be-
tr�chtlich. Wilde Aepfel und Birnen waren die
heimischen Obstsorten. Angeregt namentlich durch
die flei�igen M�nche kam der Garten-, Gem�se-
und Weinbau, die Obstbaumzucht und Teichwirt-
schaft in Aufschwung. Bienenzucht wurde l�ngst
schon eifrig betrieben und die Herz�ge betrachte-
ten den in W�ldern und Heiden gewonnenen Honig
als ihr Eigentum, wor�ber ein herzoglicher Be-
amter, der Honiger, Aufacht gab. Aus Honig be-
reitete man Met, aus Wachs Kirchenkerzen. In den
ausgedehnten Waldungen gab es au�er unserem jet-
zigen Wilde noch B�ren, Elenhirsche, Auerochsen,
Luchse und W�lfe. ...Durch W�lfe hatte unsere
Gegend noch im 18. Jahrhundert viel zu leiden.
...Die Gew�sser waren sehr fischreich und an
Ihren Ufern baute der Biber seine kunstvollen
Wohnungen. Letzterer fand sich in so gro�er Zahl
vor, da� der Herzog besondere Biberj�ger anstell-
te. Schwanz und F��e dieser Tiere galten als
Leckerbissen f�r die f�rstliche Tafel und Biber-
pelze waren sehr gesch�tzt.
...Die eingeborenen Polen gerieten nach und nach
in v�llige Leibeigenschaft, geh�rten zum Grund
und Boden des Gutes und mu�ten dr�ckende Dienst-
pflichten leisten. Als solche werden urkundlich
unter polnischen Bezeichnungen erw�hnt:
poradlne = Pflug- oder Hufenzins, podworowe =
Hof- oder Platzsteuer, podymne = Rauchfangsteuer,
lesne = Wald- oder Holzsteuer, targowe = Markt-
steuer, powoz = Verpflichtung zu Hand- und Spann-
diensten, przewod = Verpflichtung zur Wegweisung,
stroza = Verpflichtung zur Bewachung des Herren-
hofes und der Burg, zur Hilfeleistung bei Burg-
und Festungsbauten; przesieka = Verpflichtung
zur Aufeisung der gefrorenen M�hl- und Wall-
gr�ben, zum F�llen des Holzes, zum Gras- und Ge-
treidem�hen; psare = Verpflichtung, den herzog-
lichen J�gern und Hunden Unterkunft und Unterhalt
zu gew�hren; narzaz = Verpflichtung, Schweine und
Schinken in die herzogliche K�che zu liefern;
stan = Verpflichtung der Adligen dem Herzoge auf
Reisen oder auf der Jagd Nachtherberge zu geben
u. s. w. Ueberdies war jeder waffenf�hige Mann
zum Kriegsdienste verpflichtet. Manche dieser
allgemeinen Lasten wurden in Geldabgaben verwan-
delt. Weil die Untertanen wegen dieser Verpflich-
tungen vielfach harten Bedr�ckungen ausgesetzt
waren, erlie� die Synode zu Leneczye, (1180) wel-
cher auch Herzog Boleslaw und Bischof Zyroslaw II.
von Breslau beiwohnten, strenge Verordnungen und
der Metropolit, Erzbischof Zdzyslaw von Gnesen,
bedrohte alle Uebertreter derselben mit der Stra-
fe des Kirchenbannes.
Die Burg, von welcher aus die Verwaltung des dazu
geschlagenen Gebietes ge�bt wurde, war auf eine Er-
h�hung in den Sumpf gebaut und mit einem Wall um-
geben. In der Burg wohnte der Kastellan oder Burg-
graf, der als Statthalter des Landesherrn anf�ng-
lich gro�e Macht und hohes Ansehen besa� und als
politischer und milit�rischer Chef des Kastellanei-
Distrikts die ganze ausf�hrende Gewalt in H�nden
hatte, weshalb er auch �ber die in der Burg liegen-
de bewaffnete Mannschaft verf�gte. ...
Obwohl die Existenz der Burg Wartenberg bis ins
letzte Viertel des XIII. Jahrhunderts urkundlich
sich nicht erweisen l��t, so ist doch mit ziemli-
cher Sicherheit anzunehmen, da� sie l�ngst schon
bestanden hat.
...Unbewohnte oder d�nn besetzte L�ndereien konnten
den F�rsten nur geringe Ertr�ge liefern. Um sich
gr��ere Vorteile zu verschaffen, wie die schlesi-
schen Herz�ge sie, dank Ihrer verwandtschaftlichen
Beziehungen zu deutschen F�rstenh�fen und ihres Auf-
enthalts in Deutschland kennen gelernt hatten, such-
ten sie deutsche Ansiedler in Ihr Land zu bringen.
Dies konnte Ihnen aber nur dann gelingen, wenn sie
denselben ihre Freiheit, ihre altgewohnten Rechte
und liebgewonnenen Einrichtungen belie�en und dazu
noch erw�nschte Verg�nstigungen gew�hrten. Welcher
Deutsche h�tte sich wohl auch in die Verh�ltnisse
hineinfinden k�nnen und zur �bernahme solch unge-
wohnter Lasten herbeigelassen, wie diejenigen es
waren, unter denen die eingeborenen polnischen Ein-
wohner lebten! Die bedeutenden Vorz�ge, deren die
deutschen Kolonisten sich erfreuten und die gro�en
Vorteile, welche den Herz�gen erwuchsen, waren so-
wohl f�r diese, als auch f�r die anwohnenden pol-
nischen Leibeigenen oft die Veranlassung, schon be-
stehenden Ortschaften deutsches Recht zu verschaffen.
Eine allgemeine Einf�hrung des deutschen Rechts fand
nicht statt; sie geschah nur einzelnweise nach und
nach.
Zur Anlage eines neuen oder zur Begabung eines be-
reits bestehenden noch polnischen Ortes mit deutschem
Recht geh�rte vor allem die urkundliche Genehmigung
des Landesherrn und dessen Verzicht auf verschiedene,
ihm bisher zustehende Rechte, insbesondere wurde die
Befreiung von der Kastellangerichtsbarkeit ausgespro-
chen. ...
Der Hauptvorteil der Einwohner eines nach deutschem
Recht ausgesetzten Ortes bestand in der eigenen Ge-
richtsbarkeit und der Ableistung gemessener Dienste.
Es er�ffnete sich nun f�r jeden die Aussicht, durch
Flei� und Sparsamkeit sein Eigentum zu vermehren und
die Fr�chte der Arbeit im Kreise der Familie in Ruhe
zu genie�en. Solch Bewu�tsein wirkte erhebend und
anspornend. Bald zeigte das Land ein ver�ndertes Ge-
sicht. W�lder wurden gelichtet und gerodet, S�mpfe
getrocknet, der Lauf der Fl�sse geregelt, - die Land-
wirschaft bl�hte auf.
Wir d�rfen mit gutem Grund annehmen, da� in der zwei-
ten H�lfte des dreizehnten Jahrhunderts schon eine
betr�chtliche Anzahl von D�rfern unserer Gegend zu
deutschem Recht ausgesetzt worden ist, ein v�llig
zuverl�ssiger Beweis kann jedoch nur f�r zwei F�lle
erbracht werden und zwar durch die betreffenden Aus-
setzungsurkunden. ...