Hallo Roswitha,
Generell kann man sagen, daß die Bräutigame mit 25 - 30 Jahren heirateten,
die Bräute eher mit 20 - 25 Jahren.
Der Vater übergab dann meistens den Hof und war dann 50 - 60 Jahre alt.
Er ging dann aufs Altenteil und "saß am Feuer", wie man so sagte.
Ausnahmen gab es natürlich immer.
Starb der Vater und die Kinder waren noch minderjährig, hat die Mutter
meistens ein zweites mal geheiratet und machte mit ihrem Mann einen Vertrag,
daß er als "Setzwirt" nur solange den Hof bewirtschaftet, bis ein Kind den
Hof übernehmen kann. (mit 21 - 25 J.)
Die Hofübergabe wurde meistens auf dem Amt schriftlich dokumentiert, aber
nicht immer. War alles glatt, hat man sich auch schon mal die Mühe gespart
oder es irgendwann (Jahre später) mal nachgeholt.
Autoren von Ortschroniken, die allermeistens nicht die Kirchenbücher
auswerten sondern statt dessen die Schuld- und Pfandprotokolle, berichten in
den Chroniken oft darüber.
Hier habe ich noch eine Abschrift für dich :
Erbrecht auf dem Lande - oder 'das gekaufte Erbe'
In den Kreisen Stormarn und Pinneberg herrschte Jüngstenrecht, der jüngste
Sohn war "Anerbe" und hatte Anspruch auf den Hof. In der Praxis kam es nur
dazu, wenn der Vater den Hof sehr lange regierte. Dann heirateten die
älteren Brüder inzwischen in freiwerdende Höfe. Sonst aber wurde meistens
derjenige Erbe, der beim Tode des Vaters das passende Alter von etwa 30
Jahren hatte. Der Jüngste empfing dann über seinen Anteil hinaus eine
Abfindung "für den Abtritt vom Hofe", das "Hergewätes Pferd" genannt, diese
Abfindung betrug um 1600 meistens 30 Mark. In Hummelsbüttel (Ksp. Eppendorf)
wurde 1587 auf Hof 9 dem Heine Ellerbrock von seiner Mutter dies als
"Herweide" zugestanden, es betrug 32 Mark. Heine war aber offenbar der
älteste Sohn. Doch auch der jüngste Sohn Eggert bekam über das allgemeine
Erbteil von 20 Mark hinaus noch 30 Mark dazu.
Es heißt so oft, der Bauer kenne nur einen Sohn, den Hoferben. Die Brüder
würden, um den Hof zu erhalten, nur ungenügend abgefunden. Nichts ist
verkehrter als diese Ansicht. Der Hof ist kein Kaufobjekt wie ein
städtisches Erbe. Der Wert des Landes, das an sich unverkäuflich war (weil
es dem Landesherren gehörte), wurde nicht gerechnet. Haus, Vieh und
Ackergerät waren der Reichtum des Bauern.
Eine Ausstattung der Geschwister, die dem Wert des Hofes einschließlich
Land entsprach, hätte erforderlich gemacht, daß der Eigentümer den
mehrfachen Wert des Hofes in einer Generation als Überschuß
herauswirtschaftete. Das war ein Unding. In Stormarn hatte der Bauer vor
lauter "Herren-Abgaben" und Hofdiensten bis 1725 kaum satt zu essen. In
Pinneberg ging es, sofern kein Krieg im Lande war, etwas besser her.
Der Hof stellte sozusagen die gesamte Sozialversicherung der Familie dar.
Wenn er an einen Erben übergeben wurde, mußte den Eltern, oft auch
kränklichen Geschwistern, der "Abschied" gewährt werden, der Wohnung und
Verpflegung, eine geringe Geldabfindung, Arzt und Arzneikosten und ein
standesgemäßes Begräbnis umfaßte. Obendrein erhielten die heiratenden
Geschwister eine Aussteuer nach Landessitte, mit der sie in Ehren ihren
"freien Ausgang" halten konnten, wenn sie in einen fremden Hof zogen. Nicht
gering war die Last der Hypotheken. So geschieht die Hofübergabe in Form
eines Kaufes.
Ist nur ein Erbe vorhanden, dann ist die Nennung einer Kaufsumme unnötig.
Sind mehrere Kinder da, so werden vorerst Schulden und Hypotheken
zusammengezählt. Dazu schlägt man die Summe, die den Geschwistern
"ausgekehrt" werden kann, ohne den Hof zu ruinieren. Das Ganze ergibt die
Kaufsumme. Die Landesherrschaft behielt sich ihre Genehmigung vor und
minderte nicht selten die Abfindungen, um einen Hof lebensfähig zu erhalten.
Setzwirte : eine Witwe mit minderjährigen Kindern brauchte jemanden, der die
Familie versorgte und den Hof bewirtschaftete. Dabei sollte der Hof aber
nicht in fremden Besitz gelangen. Wenn sie wieder heiratete, wurde die
Stiefvater nur "Setzwirt" oder "Pächter". Es wurde vertraglich festgelegt,
daß er nur auf eine bestimmte Zeit von Wohnjahren den Hof regierte, dann
mußte er den Hof an einen Erben übergeben.
Das konnte sein Stiefsohn oder sein Stief-Schwiegersohn sein. Nur wenn ein
reicher Setzwirt auf einen armen Hof kam, stellte er die Bedingung, daß
seine statt des Vorwirtes Kinder dereinst den Hof erben sollten.
Aus "Geschichte des Dorfes Hummelsbüttel " von Armin Clasen, 1938
Freundliche Grüße
Peter (Dörling)
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