Name von unehelichen Kindern

Hallo Forscher im Herzogtum Lauenburg,

bei der weiteren Bearbeitung des OFB bin ich auf Schwierigkeiten mit unehelichen Kindern im Zeitraum 1700-1799 gestoßen.
Ich musste daher Änderungen an meiner Software vornehmen und es ging im Januar nur sehr langsam weiter mit neu eingetragenen Kindern.

Zu der Namensgebung der Kinder habe ich nun folgende Frage:

Sofern der Vater im Kirchenbuch nicht angegeben wird, also unbekannt war, haben die Kinder den Nachnamen der Mutter.
Das ist noch einfach und sicher.

Wenn aber ein Vater bekannt ist und im Taufeintrag erwähnt ist, hat der Pastor teilweise schwer zu deutend eingetragen.
Es gibt Fälle, wo ausdrücklich erwähnt wird, dass das Kind den Nachnamen des Vaters hat.
Es gibt aber auch Fälle, wo nicht klar ist, welchen Nachnamen das Kind trägt.
Und manchmal verstehe ich die Eintragung auch so, dass der Name der Frau für das Kind gilt.

Sollte es sich um ein voreheliches Kind handeln, die Eltern also nach der Geburt später geheiratet haben, gehe ich davon aus,
dass das uneheliche / voreheliche Kind auch den Namen des Vaters / Ehenamen durch die Ehe erhält.

Wie ist es aber in den anderen Fällen?

Gab es da früher Bestimmungen, nach denen sich das regelte?

Guten Morgen,
allgemein wurde bis ca.1850 der FN des Vaters eingetragen,wenn bekannt.Nach
1850 der FN der Mutter,ausser es gab eine gerichtliche Anerkennung.
Meist ging es um Unterhaltszahlungen.
Grüße Manfred Puffahrt