Hallo Frank,
meine Region ist das Tecklenburger und auch das westliche Osnabrücker Land.
Das Tecklenburger Recht galt in der ehemaligen Grafschaft Tecklenburg und
der Obergrafschaft Lingen.
Da das Gebiet in vorreformatorischer Zeit zum Bistum Osnabrück gehörte,
sind wir hier dem Osnabrücker Recht näher als dem Münsterschen.
Einen herzlichen Gruß aus Tecklenburg
Brigitte
In a message dated 13.04.2012 20:19:48 Mitteleuropäische Sommerzeit,
sveaborg@t-online.de writes:
Hallo Brigitte,
vielen Dank für Deine interessanten Aisführungen. Zu Ihnen habe ich eine
Frage: Um welche Region/Gegend handelt es sich dabei genau? Denn die
bäuerlichen Erbrechte sind - übertrieben gesagt - teilweise so verschieden, wie
das Heilige Römiche reich Staaten hatte. Und dabei ist nicht einmal nur die
Teilung zwischen Realzeilung- und Anerbenrecht gemeint.
Gruß
Frank Stupp
Guten Abend Tobias,
einer der Gründe für die Heirat mit ca. 25 Jahren war die bis in das 19.
Jahrhundert übliche Volljährigkeit mit 25 Jahren.
Auch die Hofübergabe erfolgte im Normalfall erst bei Volljährigkeit. Da
mit
der Übernahme eines Hofes auch die Verpflichtung verbunden war die
Bewirtschaftung durch einen Mann und eine Frau zu gewährleisten, war bei
der
Hofübergabe die Heirat des Erben zwingend erforderlich.
Ganz klare Hinweise auf den üblichen Termin der Hofübergabe geben
Heiratsverträge, die sogenannten Thedigungsbriefe. Nach dem Tod des
Colons oder der
Colona wurden die Mahljahre des neuen Partners so berechnet, dass der
Hoferbe aus erster Ehe beim Ablauf dieser Mahljahre 25 Jahre alt war
und dann
den Hof übernehmen konnte.
Beim hier gültigen Jüngstenerbrecht konnten das schnell über 20 Jahre
sein.
Herzliche Grüße
Brigitte
In a message dated 13.04.2012 18:49:29 Mitteleuropäische Sommerzeit,
kemper@lenz-kemper.de writes:Guten Abend,
zu der Diskussion um das Heiratsalter noch zwei Nachträge:
a) Ich unterstütze Frank Stupp nachdrücklich in seinen Ausführungen
über
das Heiratsalter von ca. 24 Jahren. Ein Grund dafür ist m.E. noch nicht
genannt worden: Zumindest im kölnischen Westfalen wurden Höfe in der
Regel für 12 Jahre in Erbpacht vergeben; im Normalfall hatte ein
Pächter
den Hof entweder zwei oder drei Pachtzyklen, d.h. 24 oder 36 Jahre, ehe
er den Hof weitergab.In der Regel heiratete der Erbe in dem Jahr, in dem er den Hof
übernahm.
Wenn nun sehr rasch nach der Heirat ein SOhn geboren wurde, wurde der
Hof tendenziell nach zwei Zyklen weitergeben, d.h. der dann auch wieder
heiratende Sohn war dann um die 24 Jahre alt; wurde nicht sofort ein
Sohn geboren, blieb der Vater drei Zyklen auf dem Hof, d.h. bei der
Weitergabe (und Heirat) war sein Sohn dann eher Richtung 30 Jahre alt.Die Ehepartnerinnen im kölnischen Sauerland waren in der Regel ähnlich
alt wie ihre Männer - liegt auch daran, dass auch Töchter erbberechtigt
sein konnten.b) Das systematisch niedrigste Heiratsalter habe ich festgestellt 1.
bei