Hallo Herr Ohm,
es ist richtig - der Gesetzestext steht auf den Heimatschein.
Allerdings habe ich ihn nur transkribiert, nachdem
Stephan Borecki am 31.05.2004 folgende Mail an die Liste
sendete:
Hallo,
Ich habe in meinem Bestand einen Heimatschein aus dem Jahre 1858, der
wohl irgendwie das Betreiben eines Braugewerbes f�r 5 Jahre genehmigt
(das habe ich mir aus den von mir entzifferbaren Brocken
zusammengereimt). Vielleicht k�nnt Ihr euch den Schein mal ansehen und
mir eventuell weiterhelfen. Habe ihn eingescannt und unter
http://www.borecki.net/pages/fragen/Heimatschein.htm hochgeladen. Mein
Problem ist insbesondere der letzte Teil des Scheines, da dort ziemlich
viel ziemlich eng geschrieben ist.
Danke,
Stephan Borecki
Aus dem Dokument zitiere ich bezgl. Ihrer rechtlichen Frage:
Deutsche, welche dass Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang
ununterbrochen im Ausland befinden, verlieren dadurch ihre Staatsange-
h�rigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte
des Austritts aus dem Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im
Besitze eines Reisepapieres oder Heimaths scheines befindet, von dem
Zeitpunkte des Ablaufs dieses Papieres an gerechnet. Sie wird unterbrochen
durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats. Ihr Lauf
beginnt von neuem mit dem auf der L�schung in der Matrikel folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangeh�rigkeit erstreckt sich
zugleich auf die Ehefrau und die unter v�terlicher Gewalt stehenden
minderj�hrigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, der ziehungsbereite
Vater, befinden.
(�. 21.[?] des Gesetzes vom 1. Juni 1870 �ber die Erwerbung und dem Verluste
der Bundes- und Staatsangeh�rigkeit, Bundesgesetzblatt Seite 355/:)"
Damit d�rfte alles beantwortet sein.
Einen sch�nen Gru� aus Westerstede nach Oldenburg!
Nils Sch�tte