Hallo Herr Schulze,
in den Kirchenarchiven finden Sie manchmal Bewilligungen zur Haustrauung.
Hier die Abschrift einer solchen Bewilligung:
Wir Frederik
der Sechste,
von Gottes Gnaden König zu Dänemark,
der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig,
Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg u.u.
Thun kund hiemit, daß wir auf geschehenes Ansuchen, allergnädigst concediret und bewilligt haben; wie Wir auch hiemit und Kraft dieses concediren und
bewilligen, daß.........................................sich mit seiner verlobten Braut, der Wittwe .................................ohne sonst gewöhnlich vorherstehende Verlobung und Abkündigung von der Kanzel, wo und wann sie wollen, durch des Priesters Hand, im Hause ehelich copuliren lassen möge.Jedoch mit dem Bedinge, daß diese Ehe nichts zu Recht Erhebliches im Wege sey, welches der Prediger, von dem sie copulirt werden, vorherv genau zu untersuchen und darüber von ihnen, sofern sie nicht zu seiner Gemeine gehören, erdeutliche Bescheinigungen ihres Seelsorgers oder allenfalls einen schriftlichen Eid zu fordern hat.Es soll auch Kirchen und Schulen, samt deren Bedienten, an der ihnen zustehenden Befugniß hiedurch nichts benommen seyn. Wornach sich ein jeder allerunterthänigst zu achten hat.Urkundlich unter Unserm vorgedruckten Königlichen Insiegel.Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 29ten April 1826
Siegel
Auf Sr\. Königlichen Majestät allergnädigsten Befehl\.
5 \(Fünf\!\) Unterschriften
MfG!
Peter Andersen
Liebe Forscherkollegen,
wie immer ist es sinnvoll Fragen, die man hat, mit einer regionalen und
zeitlichen Eingrenzung zu stellen, da von Land/Staat zu Land/Staat und
Jahrhunderten ganz unterschiedliche Ergebnisse herauskommen können.
Für die Herzogtümer Bremen und Verden gilt im 18./19. Jahrhundert, dass
Haustrauungen aus Sicht des Konsistoriums die Ausnahme sein sollten
(Wegeverhältnisse, Gesundheitszustand), sie aber tatsächlich in Abhängigkeit
von der Person des jeweiligen Pastors relativ gewöhnlich waren. Bei der
Haustrauung war die Gebühr für den Pastor deutlich höher; er nahm zudem am
Hochzeitsessen teil. Haustrauungen waren also eher etwas für die nicht ganz
Armen, sprich Grundbesitzer wie Höfner und Kötner, seltener für Häuslinge.
Eine Genehmigung für eine Haustrauung benötigte der Pastor nicht.
Gruß
Wilhelm (Thiele)
Die Fragen sind durch das Beispiel von Peter Andersen f�r den Gesamtstaat D�nemark weitgehend beantwortet
Wie waren die Regularien? K�nigliche Verordnung vom 7.9.1736 Frederiksborg (deren Text ich wohl nur in Buchform aufst�bern kann)
- Antrag erforderlich?
Ja
- konnte das Aufgebot entfallen?
Ja
- welche Begr�ndungen wurden anerkannt?
Die Beispiele zeigen: Stand (Pfarrer, Adeliger u.�. Status, Offiziere), Not (Schwangerschaft), Alter (Mindestalter), Verwandtschaftsgrad (d.h. man findet diese K�nigl. Konzession, wenn ein Dispens n�tig war von der Regel, dass Verwandtschaft 2. Grades die Ehe verhinderte). D.h. nach meinem Empfinden, dass die k�nigl. Konzession sozial bezw. juristisch begr�ndet war: sozial, wenn die Kontrolle der Gemeine entfiel, weil die Ehepartner durch ihren Status bekannt und vertrauensw�rdig waren; juristisch, wenn eine Dispens von einer Regel n�tig war: Verhinderung der Proklamation, Probleme mit dem Verwandtschaftsgrad, bez. wenn man eine nahe Verwandte einer Verstorbenen, z. B. die Schwester heiraten wollte
- wurden erh�hte Geb�hren erhoben?
Ja; z. B. 1763 K�nigreich 50 Rthl.
- wurde die Zeremonie sp�ter in der Kirche nachgeholt?
nein
Inger (Buchard)
D�nemark
-----Oprindelig meddelelse-----