Hallo Listenfreunde,
Laut der Sterbeurkunde meines 2x Urgrossvaters (gestorben 1878 in WP, Kr Schwetz), war sein Vater Hauslehrer in Königsberg und ist auch dort gestorben. Diese Aktivität hätte er nach 1801 dort betrieben.
Hat jemand Erfahrung mit solchem Beruf in Preussen und besonders in Königsberg ?
Ich würde mich freuen wenn ich Auskunft bekommen könnte.
Mit freundlichen Grüssen aus Toulouse.
Christiane Bringel
Interfranz�sische Gr�sse !!
Hat jemand Erfahrung mit solchem Beruf in Preussen ....
Voil� :
Hauslehrer (Erzieher, Hofmeister, Informator)
Derjenige, welchen eine Familie zum Unterricht ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat (Erlass des preuss. Kultusministers von Altenstein vom 30. Okt. 1827). Das Bed�rfnis, Hauslehrer zu halten, ist vorwiegend bei wohlhabenderen Familien auf dem Lande u. in vornehmen H�usern �berhaupt vorhanden, in denen durch weitl�ufige Anlage des Haushalts Eltern u. Kinder weit voneinander entfernt werden. In fr�hern Zeiten, namentl. unter dem Einfluss Lockes u. Rousseaus, �bersch�tzt, ist die Erziehung durch Hauslehrer sehr zur�ckgetreten u. im ganzen auf das wirkliche Bed�rfnis eingeschr�nkt, seitdem das �ffentl. h�here Schulwesen sorgf�ltiger �berwacht wird, seitdem die t�chtigern Mitglieder des Lehrstandes die wesentl. verbesserten �ffentl. �mter den Privatstellungen vorziehen, u. seitdem auch den S�hnen der h�hern St�nde der Erwerb gewisser Berechtigungen f. den Heerdienst zur gesellschaftl. Notwendigkeit geworden ist, die am sichersten durch den Besuch �ffentl. Anstalten erreicht werden.
Fr�her nannte man die Hauslehrer, namentl. solche, die f. Kinder gehalten werden, welche �ffentl. Schulen besuchen, um sie bei ihren Arbeiten wie �berhaupt ausserhalb des Unterrichts anzuleiten u. zu �berwachen, auch Hofmeister. Solche Hauslehrer geleiten bisweilen ihre Z�glinge sogar auf die Universit�t (Prinzenhofmeister, Gouverneur).
Die rechtl. Stellung der Hauslehrer in Preussen ist durch das allgem. Landrecht im 5. Titel des 2. Teiles geregelt. Nach der Instruktion des Staatsministeriums vom 31. Dez. 1839 (Paragr. 19 - 23) bed�rfen Hauslehrer zur Aus�bung ihres Berufs eines Bef�higungsscheins, den die zust�ndige Reg. nach vorg�ngiger Pr�fung des sittl. u. polit. Vorlebens (also ohne Pr�fung der berufl. Vorbildung) ausstellt. Sie sind der bes. Aufsicht der geistl. od. Schulbeh�rden nur dann unterworfen, wenn sie zugleich Kandidaten des geistl. od. des Lehramtes sind. Doch hat die staatl. Schulaufsichtsbeh�rde das Recht, von den Erfolgen ihres Unterrichts Kenntnis zu nehmen, u. namentl. darauf zu halten, dass der von ihnen befolgte Lehrplan mindestens dem der �ffentl. Volksschulen entspricht.
Quellennachweis:
Meyers Konvers.-Lexikon, Bd. 8, 5. Aufl. (1895), Ed. Bibliograph. Inst., Leipzig u. Wien, Seite 457
Mit bestem Gruss aus dem Elsass
H.V.J.Kolbe
Es ist vielleicht interessant einmal nachzulesen, wie Jakob Michael Reinhold
Lenz (1751-1792) seine eigenen Erfahrungen als Hauslehrer in der
Sturm-und-Drang Kom�die "Der Hofmeister" (1773) verarbeitet hat. Das Werk
wird noch heute im Schulunterricht gelesen und ist deshalb auch in g�nstigen
Ausgaben greifbar.
Rolf-Peter