H�feordnung

Sehr geehrte List-Members,
Sehr geehrter Herr Weddige,

ich habe mit Interesse Ihre beiden Artikel (Das
Meierrecht und Das Schulwesen) gelesen.

Durch einen Bekannten, der ebenfalls Familienforscher
ist, erfuhr ich, dass die sogenannte H�feordnung die
gesetzliche Erbfolge "aufl�sen" kann, d. h. wenn der
�lteste Sohn den Hof nicht �bernimmt, kann ein
Landwirt auf den Hof (kann auch der Bruder oder
anderer Verwandter vom �ltesten Sohn sein) kommen und
den Hof erben.

Ich w�rde mich vergewissern wollen, ob dieser
Sachverhalt stimmt und w�rde mich freuen, wenn Sie
vielleicht auch etwas �ber die H�feordnung in die
Liste setzen k�nnten.

Noch einmal vielen Dank f�r die hochinteressanten
Beitr�ge!

Lothar Grafe aus Osnabr�ck
Haesli11@yahoo.com

PS: Meine Forschungsgebiete sind der S�doldenburger
Raum (Landkreise Cloppenburg, Vechta), sowie das
Emsland (Holte-Lastrup, S�gel, Vinnen) und - nat�rlich
nicht zu vergessen - USA, speziell die Staaten
Missouri, Ohio, Indiana und Illinois

Gesucht werden die Namensvorkommen:

                           EHLS, EYLS, ELS, EILS

Hallo!

Ich suche Familienforscher f�r den Austausch von Informationen �ber
Vorfahren sowie Nachkommen der unten genannten Personen mit dem Namen
"EHLS" als auch �ber die Familienforschung anderer
"EHLS"-Familienzweige allgemein.

MEINOLFUS EHLS ( EYLS )
Heiratet am 8.8.1750 in Bonenburg/Westfalen
Er stirbt am 17.4.1810 in Bonenburg
Es finden sich keine Angaben bei den Kirchenbucheintragungen.
Wo also stammt er her??
Antworten bitte an WREHLS@t-online.de

DANKE
Wolf-R.Ehls aus Falkensee bei Berlin

Sehr geehrter Herr Grafe,

Sie schrieben:

Durch einen Bekannten, der ebenfalls Familienforscher
ist, erfuhr ich, dass die sogenannte H�feordnung die
gesetzliche Erbfolge "aufl�sen" kann, d. h. wenn der
�lteste Sohn den Hof nicht �bernimmt, kann ein
Landwirt auf den Hof (kann auch der Bruder oder
anderer Verwandter vom �ltesten Sohn sein) kommen und
den Hof erben.

Ich versuche mal, die Grundgedanken der H�feordnung in m�glichst wenigen Worten
zu erkl�ren:
Das deutsche Erbrecht ist im B�rgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Mit
einer Ausnahme. F�r landwirtschaftliche Betriebe in einem Teil Deutschlands
(Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) gibt es ein
besonderes Erbrecht, wenn der Betrieb in die bei den Amtsgerichten gef�hrte
H�ferolle als "Hof gem�� H�feordnung" eingetragen ist. Dieses besondere Erbrecht
ist geregelt in der H�feordnung. Fr�her hie� die mal "Reichserbhofgesetz", ist
aber in das heutige Recht �bernommen (und umbenannt) worden, weil sie eigentlich
nur vern�nftig ist. Eine Streichung eines Hofes aus der H�ferolle ist nur unter
ganz bestimmten Umst�nden m�glich und �usserst selten.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ben�tigt nun einmal eine bestimmte
Grundst�cksgr�sse, um �berhaupt betrieben werden zu k�nnen: in einem Hausgarten
kann man weder Getreide anbauen noch Viehherden halten. Und deswegen bestimmt
die H�feordnung, da� den Hof immer nur ein Erbe erben kann: Erbengemeinschaften
sind nicht m�glich. Und dieser Erbe muss, gleichg�ltig ob durch Testament
bestimmt oder als Hof�bernehmer ausersehen, den Hof dann auch bewirtschaften
k�nnen. Er mu� "hofesf�hig" sein. Nach der H�feO gibt es also weder ein
�ltesten- noch ein J�ngstenrecht. Im Allgemeinen gilt derjenige Nachkomme als
zuk�nftiger Hoferbe, der eine landwirtschaftliche Ausbildung gemacht hat und
durch seine Anwesenheit und Engagement sein Interesse an der Fortf�hrung des
Hofes dokumentiert.
Ist keines der Kinder oder Enkel "hofesf�hig", dann wird auch der Hof nach dem
BGB vererbt. Und dann kommt es im Laufe der Erbfolgen dazu, da� schlie�lich die
Erben des fr�heren Hofes soviel Land erben, da� sie damit den Geranienkasten am
Balkongel�nder f�llen k�nnen.
Erbt nur einer der Erben den Hof, so mu� er ihn auch weiter bewirtschaften oder
zumindest bewirtschaften k�nnen. Sonst macht die H�feordnung keinen Sinn. Daher
bekommen die anderen, die sogenannten "weichenden Erben" zwar ihre Abfindung.
Diese Abfindung ist aber nicht der Pflichtteil und wird nicht nach dem
wirklichen Wert des Hofes berechnet. Solche Pflichtteile k�nnte der Erbe bei
Weiterf�hrung des Betriebes �berhaupt nicht aufbringen. Die Abfindung wird
vielmehr aus dem "Hofeswert" berechnet. Und das ist das Eineinhalbfache des
zuletzt f�r den Hof festgestellten Einheitswerts, und das unter Abzug der
Schulden. Das ist normalerweise bitter wenig.
F�hrt dann allerdings der Hofeserbe den Hofe nicht weiter, weil das Land z.B.
Bauland geworden ist bekommen die anderen Erben ihren gerechten Anteil
nachtr�glich. Das mit dem Eineinhalbfachen des alten Einheitswerts f�r die
Abfindung hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings zu Gunsten der "weichenden
Erben" etwas korrigiert. Weil die Einheitswerte seit 1976 nicht mehr erh�ht
worden sind, hat der BGH mit Urteil vom 17. Nov. 2000 die Abfindungen nach dem
Wert berechnet, der sich bei einer Festsetzung des Einheitwerts nach den
heutigen wirtschaftlichen Verh�ltnissen ergeben w�rde. Viel ist das aber immer
noch nicht.

Mit Gr�ssen vom Rand der L�neburger Heide

Uwe Weddige