Gutsbezirke und Meldeordnung 19. Jhrd

Hallo,

weil zuletzt die Frage nach dem Status der Gutsbezirke kam hier ein
allgmeiner Hinweis aus:

"Sämmtliche Gesetze auf dem Gebiete der Polizei, nebst den dazugehörigen
Rescripten."
H.J.Giernat
3. Auflage, 1864
Kempen, Provinz Posen

Nr. 241
"Über die Veränderung von Gemeinde- und Gutsbezirken, über die Bildung
selbständiger Gutsbezirke etc. bestimmt das Gesetz vom 14.4.1856,
betreffend die Landgemeinde-Verfassung in den sechs östlichen Provinzen
der preußischen Monarchie."

Den Gesetzestext als solchen habe ich nicht.

Ich fand gleich noch was zu dem Melderegistern, wenn es denn solche in der
Form damals schon gab.

Nr. 242
"Die Strafbestimmungen wegen unterlassener An- und Abmeldung bei
Wohnungs-Veränderungen sind in den Landes-, Kreis- und Lokalpolizeilichen
Vorschriften enthalten.
Allgemeingültige Grundsätze sind:

a.) daß jeder Hauseigenthümer verpflichtet ist, von dem Anzuge oder Abzuge
seiner Miether der Orts-Polizeibehörde innerhalb einer bestimmten Zeit
nach dem Anziehen oder Verlassen der Wohnung Kenntniß zu geben;

b.) daß zu einer gleichen Anzeige Aftermiether [sic!] und diejenigen
Personen verpflichtet sind, welche Anderen bei sich in Schlafstelle
aufnehmen;

c.) daß der An- und Abzug des Gesindes und der Haus-Officianten von der
Dienstherrschaft innerhalb einer bestimmten Zeit bei der
Orts-Polizeibehörde anzuzeigen ist;

d.) daß binnen gleicher Frist daselbst auch von den Handwerksmeistern,
Fabrik- und anderen Unternehmern die Anzeige von der Annahme oder
Entlassung ihrer Gesellen und Gewerbs-Gehülfen erfolgen soll.

(Cirkular des Ministers des Innern vom 18.12.1837. Annalen XXI. 1037.)"

Wenn das alles dann noch irgendwo niedergeschrieben wäre......

und tschuess...
                ...Volker