Es sei mir gestattet, diese Nachricht noch einmal zum Anlass zu nehmen, un
etwas ausf�hrlicher Stellung zu nehmen und um eine offensichtlich bestehende
Unklarheit zu beseitigen.
Sehr geehrter Herr Machost!
Zun�chst sei mir die Anmerkung gestattet, dass mir unklar ist, weshalb jetzt
die f�rmliche Anrede gew�hlt wird. Ich denke, es kann auch im
Meinungsaustauch bei den �blichen Umgangsformen der Liste bleiben...
Ich lese in �12 der Grundbuchordnung:
Ich bin zwar Nichtjurist, aber mir ist unklar, woraus sie ableiten, da�
ein rechtliches Interesse erforderlich sei, wo doch in der GBO nur ein
berechtigtes Interesse gefordert wird.
Nun, da Du es korrekt m�chtest, hier die Antwort.
Zun�chst einmal gilt � 12 GBO nur f�r das Grundbuch und nicht f�r die sog.
Grundakten. Richtig ist, dass � 12 GBO Einsicht auch gew�hrt in Urkunden,
auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, wie z.B. einem Erbschein. Aber
eben nur einzelne Urkunden aus der Grundakte und nicht diese Grundakte
selbst, die f�r Forscher m.E. den gr��eren Wert haben d�rfte.
Einsichtsgew�hrung in die vollst�ndige Grundakte richtet sich nach � 46
Grundbuchverf�gung (GBV) i.V.m. � 43 GBV. Auch hier bedarf es der Darlegung
eines berechtigten Interesses, es sei denn es liegt ein Fall des � 43 GBV
vor (Notare, Beh�rden, Vermesser, Bevollm�chtigter des Eigent�mers etc.).
In der Tat gibt es juristisch auch einen Unterschied zwischen "berechtigtem"
und "rechtlichem" Interesse. Allerdings nicht mit dem Ergebnis, dass ein
Familienforscher ohne jede weitere Pr�fung ein berechtigtes Interesse hat.
Auch dazu vielleicht etwas handfestes Wissen aus der Rechtsprechung, die ich
der Kommentierung zur GBO entnehme:
"Die Einsicht des GB ist nicht, wie z.B. die des Handelsregister,
schlechthin jedem gestattet. Erforderlich ist... die Darlegung eines
berechtigten Interesses. Auch wenn die Zielrichtung des � 12 in erster Linie
auf Publizit�t geht und nicht auf irgendeinen Geheimnisschutz, ist doch ...
auch den schutzw�rdigen Interessen Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick
in ihre Rechts- und Verm�gensverh�ltnisse zu gew�hren, Rechnung zu
tragen..."
weiter hei�t es:
"Berechtigtes Interesse. Der Begriff ist umfassender als der des rechtlichen
Interesses. Es gen�gt, dass der Antragsteller ein verst�ndiges, durch die
Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Ausreichend ist, dass
sachliche Gr�nde vorgetragen werden, welche die Verfolgung ..... blo�er
Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Ein berechtigtes Interesse hat
zun�chst jeder, dem ein Recht am Grundst�ck oder an einem Grundst�cksrecht
zusteht. ..."
(Wirtschaftliche Interessen - das spare ich aus)
" Sonstige Interesse. Ein wissenschaftliches, insbesondere historisches
Interesse oder �hnliche Interessen geben keinen Rechtsanspruch auf
GBEinsicht. "
Jeder Rechtspfleger, der diesen GBO-Kommentar verwendet, wird, wenn er es
nicht gut mit Familienforschern meint, einen historisch Interessierten nach
Hause schicken, wenn er keine Genehmigung des Eigent�mers vorlegen kann.
Dann gibt es nur folgenden "Trick": Die Akteneinsicht kann im sog.
Jusitzverwaltungsweg gew�hrt und mit der Dienstaufsichtsbeschwerde verfolgt
werden. Antr�ge von Privatpersonen sind dem Pr�sidenten des Landgerichts
oder dem Direktor des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. (Wer will,
soll�wagen. Dienstaufsichtsbeschwerde: Der Rechtsbehelf mit drei F: formlos,
fristlos - fruchtlos...)
Und mal anders herum betrachtet. Wer ein Grundst�ck hat, m�chte der
wirklich, dass vielleicht der Urenkel des Vorvoreigent�mers in die Grundakte
einsehen kann und dann Dinge �ber den aktuellen Eigent�mer erf�hrt, die ihn
�berhaupt nichts angehen ? Mit einem Grundbuchauszug bzw. der Grundakte kann
man sich hervorragend Einblick in die Verm�gens- und Familienverh�ltnisse
des Eigent�mers verschaffen...
lars
PS. Vielleicht zum Abschluss eine Entscheidung des Kammergerichts (das ist
das OLG in Berlin), in der immerhin ein Pflichtteilsberechtigter klagen
mu�te, um gegen den Erben Grundbucheinsicht zu erlangen:
"Ein berechtigtes Interesse i.S.V. � 12 Abs.1 S.1 GBO ist gegeben, wenn zur
�berzeugung des Grundbuchamts ein verst�ndiges, durch die Sachlage
gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein
blo� tats�chliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf
Grundbucheinsicht begr�nden kann (Senat, NJW 2002, 223, 224; Beschluss vom
20. M�rz 2001 - 1 W 9339/00 -; BayObLG, Rpfleger 1999, 216, 217; Demharter,
GBO, 24. Aufl., � 12 Rn. 7 ff.; Meikel/B�ttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., �
12 Rn. 4 jew. m.w.N.).
� 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz,
sondern zielt auf eine Publizit�t, die �ber die rein rechtliche Ankn�pfung
an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der �� 891 ff. BGB hinausgeht
(Senat, Beschluss vom 20. M�rz 2001, a.a.O.). Andererseits gen�gt nicht
jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter
Zwecke oder reiner Neugier muss ausgeschlossen und die Kenntnis vom
Grundbuchstand f�r den Antragsteller aus sachlichen Gr�nden f�r sein
k�nftiges Handeln erheblich erscheinen (so im Ergebnis BayObLG, a.a.O.;
Rpfleger 1998, 338; NJW 1993, 1142, 1143; OLG Stuttgart, Rpfleger 1970, 92;
OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; vgl. auch OLG D�sseldorf, FGPrax 1997, 258;
Meikel/B�ttcher, a.a.O. und � 12 Rn. 7; Eickmann in K/E/H/E, Grundbuchrecht,
5. Aufl., � 12 Rn. 3, die dar�ber hinaus die Erm�glichung eines konkreten
rechtlichen Handelns verlangen). Das folgt aus dem durch Art. 2 Abs.1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG gesch�tzten, zum. allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht
geh�renden Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1)
der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (BVerfG, NJW 2001, 503, 505;
Senat, NJW 2002, a.a.O.; OLG Zweibr�cken, NJW 1989, 531). Die Darlegung des
berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von
Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die �berzeugung von der
Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat
in jedem Einzelfall genau zu pr�fen, ob durch die Einsichtnahme das
schutzw�rdige Interesse der Eingetragenen verletzt werden k�nnte, Unbefugten
keinen Einblick in ihre Rechts- und Verm�gensverh�ltnisse zu gew�hren
(Senat, Beschluss vom 20. M�rz 2001, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; Demharter,
a.a.O., � 12 Rn. 13 f.; Meikel/B�ttcher, a.a.O., � 12 Rn. 8)."