Grundbücher

Nun, das ist nicht falsch - sondern zumindest die ständige Auffassung der Berliner und Brandenburger Grundbuchämter. Mag sein, dass es einzelne Fälle gibt, wo es kulanter zugeht bzw. sich ein Mitarbeiter "beschwatzen" läßt. Als Jurist, der beruflich ständig mit Immobilenangelegenheiten zu tun hat, glaube ich, mir eine derartige Einschätzung erlauben zu dürfen.

Ich wünsche jedem viel Glück, der etwas anderes in den Grundbuchämtern Hohenschönhausen, Köpenick, Bernau, Oranienburg etc. versuchen will. Zumindest an diesen Grundbuchämtern, die ich häufig "besuche", wird die Grundbuchordnung äußerst gewissenhaft gehandhabt.

gruss, lars

Sehr geehrter Herr Machost!

Lars Machost wrote:

Nun, das ist nicht falsch - sondern zumindest die st�ndige Auffassung der

Berliner und Brandenburger Grundbuch�mter. Mag sein, dass es einzelne F�lle
gibt, wo es kulanter zugeht bzw. sich ein Mitarbeiter "beschwatzen" l��t.
Als Jurist, der beruflich st�ndig mit Immobilenangelegenheiten zu tun hat,
glaube ich, mir eine derartige Einsch�tzung erlauben zu d�rfen.

Ich w�nsche jedem viel Gl�ck, der etwas anderes in den Grundbuch�mtern

Hohensch�nhausen, K�penick, Bernau, Oranienburg etc. versuchen will.
Zumindest an diesen Grundbuch�mtern, die ich h�ufig "besuche", wird die
Grundbuchordnung �u�erst gewissenhaft gehandhabt.

Ich lese in �12 der Grundbuchordnung:
"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Erg�nzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsantr�gen."

Ich bin zwar Nichtjurist, aber mir ist unklar, woraus sie ableiten, da� ein rechtliches Interesse erforderlich sei, wo doch in der GBO nur ein berechtigtes Interesse gefordert wird.

Manche Gerichte sind zwar, wie bei Nachla�akten, sehr hartn�ckig in ihrer falschen Rechtsauffassung und verweigern zun�chst die Einsicht, aber entweder kann man sie �berzeugen, oder man zieht vor's Landgericht, und erh�lt dann Einsicht.

Ist Ihnen denn ein Fall bekannt, wo einem Historiker vom Landgericht die Akteneinsicht in Nachla�akten oder Grundb�cher verweigert wurde?

Markus R�hling

Es sei mir gestattet, diese Nachricht noch einmal zum Anlass zu nehmen, un
etwas ausf�hrlicher Stellung zu nehmen und um eine offensichtlich bestehende
Unklarheit zu beseitigen.

Sehr geehrter Herr Machost!

Zun�chst sei mir die Anmerkung gestattet, dass mir unklar ist, weshalb jetzt
die f�rmliche Anrede gew�hlt wird. Ich denke, es kann auch im
Meinungsaustauch bei den �blichen Umgangsformen der Liste bleiben...

Ich lese in �12 der Grundbuchordnung:

Ich bin zwar Nichtjurist, aber mir ist unklar, woraus sie ableiten, da�
ein rechtliches Interesse erforderlich sei, wo doch in der GBO nur ein
berechtigtes Interesse gefordert wird.

Nun, da Du es korrekt m�chtest, hier die Antwort.

Zun�chst einmal gilt � 12 GBO nur f�r das Grundbuch und nicht f�r die sog.
Grundakten. Richtig ist, dass � 12 GBO Einsicht auch gew�hrt in Urkunden,
auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, wie z.B. einem Erbschein. Aber
eben nur einzelne Urkunden aus der Grundakte und nicht diese Grundakte
selbst, die f�r Forscher m.E. den gr��eren Wert haben d�rfte.
Einsichtsgew�hrung in die vollst�ndige Grundakte richtet sich nach � 46
Grundbuchverf�gung (GBV) i.V.m. � 43 GBV. Auch hier bedarf es der Darlegung
eines berechtigten Interesses, es sei denn es liegt ein Fall des � 43 GBV
vor (Notare, Beh�rden, Vermesser, Bevollm�chtigter des Eigent�mers etc.).

In der Tat gibt es juristisch auch einen Unterschied zwischen "berechtigtem"
und "rechtlichem" Interesse. Allerdings nicht mit dem Ergebnis, dass ein
Familienforscher ohne jede weitere Pr�fung ein berechtigtes Interesse hat.
Auch dazu vielleicht etwas handfestes Wissen aus der Rechtsprechung, die ich
der Kommentierung zur GBO entnehme:

"Die Einsicht des GB ist nicht, wie z.B. die des Handelsregister,
schlechthin jedem gestattet. Erforderlich ist... die Darlegung eines
berechtigten Interesses. Auch wenn die Zielrichtung des � 12 in erster Linie
auf Publizit�t geht und nicht auf irgendeinen Geheimnisschutz, ist doch ...
auch den schutzw�rdigen Interessen Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick
in ihre Rechts- und Verm�gensverh�ltnisse zu gew�hren, Rechnung zu
tragen..."

weiter hei�t es:

"Berechtigtes Interesse. Der Begriff ist umfassender als der des rechtlichen
Interesses. Es gen�gt, dass der Antragsteller ein verst�ndiges, durch die
Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Ausreichend ist, dass
sachliche Gr�nde vorgetragen werden, welche die Verfolgung ..... blo�er
Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Ein berechtigtes Interesse hat
zun�chst jeder, dem ein Recht am Grundst�ck oder an einem Grundst�cksrecht
zusteht. ..."

(Wirtschaftliche Interessen - das spare ich aus)

" Sonstige Interesse. Ein wissenschaftliches, insbesondere historisches
Interesse oder �hnliche Interessen geben keinen Rechtsanspruch auf
GBEinsicht. "

Jeder Rechtspfleger, der diesen GBO-Kommentar verwendet, wird, wenn er es
nicht gut mit Familienforschern meint, einen historisch Interessierten nach
Hause schicken, wenn er keine Genehmigung des Eigent�mers vorlegen kann.
Dann gibt es nur folgenden "Trick": Die Akteneinsicht kann im sog.
Jusitzverwaltungsweg gew�hrt und mit der Dienstaufsichtsbeschwerde verfolgt
werden. Antr�ge von Privatpersonen sind dem Pr�sidenten des Landgerichts
oder dem Direktor des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. (Wer will,
soll�wagen. Dienstaufsichtsbeschwerde: Der Rechtsbehelf mit drei F: formlos,
fristlos - fruchtlos...)

Und mal anders herum betrachtet. Wer ein Grundst�ck hat, m�chte der
wirklich, dass vielleicht der Urenkel des Vorvoreigent�mers in die Grundakte
einsehen kann und dann Dinge �ber den aktuellen Eigent�mer erf�hrt, die ihn
�berhaupt nichts angehen ? Mit einem Grundbuchauszug bzw. der Grundakte kann
man sich hervorragend Einblick in die Verm�gens- und Familienverh�ltnisse
des Eigent�mers verschaffen...

lars

PS. Vielleicht zum Abschluss eine Entscheidung des Kammergerichts (das ist
das OLG in Berlin), in der immerhin ein Pflichtteilsberechtigter klagen
mu�te, um gegen den Erben Grundbucheinsicht zu erlangen:

"Ein berechtigtes Interesse i.S.V. � 12 Abs.1 S.1 GBO ist gegeben, wenn zur
�berzeugung des Grundbuchamts ein verst�ndiges, durch die Sachlage
gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein
blo� tats�chliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf
Grundbucheinsicht begr�nden kann (Senat, NJW 2002, 223, 224; Beschluss vom
20. M�rz 2001 - 1 W 9339/00 -; BayObLG, Rpfleger 1999, 216, 217; Demharter,
GBO, 24. Aufl., � 12 Rn. 7 ff.; Meikel/B�ttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., �
12 Rn. 4 jew. m.w.N.).

� 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz,
sondern zielt auf eine Publizit�t, die �ber die rein rechtliche Ankn�pfung
an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der �� 891 ff. BGB hinausgeht
(Senat, Beschluss vom 20. M�rz 2001, a.a.O.). Andererseits gen�gt nicht
jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter
Zwecke oder reiner Neugier muss ausgeschlossen und die Kenntnis vom
Grundbuchstand f�r den Antragsteller aus sachlichen Gr�nden f�r sein
k�nftiges Handeln erheblich erscheinen (so im Ergebnis BayObLG, a.a.O.;
Rpfleger 1998, 338; NJW 1993, 1142, 1143; OLG Stuttgart, Rpfleger 1970, 92;
OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; vgl. auch OLG D�sseldorf, FGPrax 1997, 258;
Meikel/B�ttcher, a.a.O. und � 12 Rn. 7; Eickmann in K/E/H/E, Grundbuchrecht,
5. Aufl., � 12 Rn. 3, die dar�ber hinaus die Erm�glichung eines konkreten
rechtlichen Handelns verlangen). Das folgt aus dem durch Art. 2 Abs.1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG gesch�tzten, zum. allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht
geh�renden Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1)
der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (BVerfG, NJW 2001, 503, 505;
Senat, NJW 2002, a.a.O.; OLG Zweibr�cken, NJW 1989, 531). Die Darlegung des
berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von
Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die �berzeugung von der
Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat
in jedem Einzelfall genau zu pr�fen, ob durch die Einsichtnahme das
schutzw�rdige Interesse der Eingetragenen verletzt werden k�nnte, Unbefugten
keinen Einblick in ihre Rechts- und Verm�gensverh�ltnisse zu gew�hren
(Senat, Beschluss vom 20. M�rz 2001, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; Demharter,
a.a.O., � 12 Rn. 13 f.; Meikel/B�ttcher, a.a.O., � 12 Rn. 8)."

Berlin, den 6. Juni 2005

Sehr geehrter Herr Machost!

Haben Sie vielen Dank f�r Ihre ausf�hrliche e-mail mit den Litaraturzitaten. Vor allem ist mir jetzt klarer, warum manche Gerichte so bestimmt erkl�ren, da� ein wissenschaftliches, insbesondere historisches Interessse keinen Rechtsanspruch auf Grundbucheinsicht g�be. Offenbar hat man dort den zitierten Kommentar gelesen.

Dies erinnert mich ein wenig an den g�ngigen Kommentar zum Personenstandsgesetz, in dem die Sammelakten zu "internen Akten" erkl�rt werden. Dies wird von Standes�mtern gerne zitiert, obwohl es sich dabei um die subjektive Meinung des Kommentators handelt, und nicht um gesetztes oder gesprochenes Recht.

Weiterhin gehe ich einmal davon aus, da� der Kommentator zur GBO an dem ideellen berechtigten Interesse wenig interessiert war. Die pauschale Ablehnung des wissenschaftlichen (historischen) Interesses wird auch durch das Urteil des Kammergerichtes widerlegt, das ja gerade die Pr�fung des Einzelfalles verlangt.

Es ist mir, wie geschrieben, kein Fall bekannt, in dem einem Historiker letztlich die Grundbuch- und Akteneinsicht verweigert worden w�re (wobei einem studierten Historiker die Argumentation die Argumentation vielleicht einfacher f�llt als einem "einfachen" Familienforscher).

Folgende Punkte m�chte ich noch einmal hervorheben:

1) Es ist nur ein berechtigtes Interesse (kein rechtliches) f�r die Einsicht in Grundb�cher und -akten n�tig. Ein berechtigtes Interesse kann auch ideell sein.

2) Man darf sich nicht durch die erste Ablehnung des Gerichtes abschrecken lassen. Manchmal dauert es Jahre, bis die Einsicht genehmigt wird.

Man mu� auch ber�cksichtigen, da� ein Einsichtsantrag aufgrund historischem und genealogischen Interesses nicht zum Tagesgesch�ft der Grundbuch�mter geh�rt. Die erste Ablehnung erfolgt oft durch einen einfachen Justizangestellten, der diesen Fall nicht in seinem "Repertoire" hat und nur materielle Interessen kennt. Wenn man dann noch einmal schreibt, gelangt der Antrag meist an einen Rechtspfleger oder Richter. Auf diese Ebene gibt es meiner Erfahrung nach meist mehr Verst�ndnis.

3) Falls das Grundbuchamt der Ansicht ist, man habe kein ideelles Interesse, kann man zun�chst versuchen, eine Vollmacht des gegenw�rtigen Eigent�mers zu erhalten. Man kann aber auch dem Grundbuchamt deutlich machen, da� man den aktuellen Band der Grundakte gar nicht einsehen m�chte. Dann k�nnen n�mlich die schutzw�rdigen Interessen des gegenw�rtigen Eigent�mers dem berechtigten Interesse des Antragstellers nicht entgegenstehen.

In den neuen Bundesl�ndern ist dies wegen der Diskontinuit�t der Grundbuch�berlieferung meist auch problemlos m�glich, da dort die aktuellen B�nde der Grundakte nur wenige Jahrzehnte zur�ckreichen (manchmal mit Ausnahme des Handblattes, das vielfach den �lteren Grundakten entnommen wurde). In Brandenburg ist dies besonders einfach, da die �lteren Grundakten und -b�cher (sofern nicht die Gerichte etwas zur�ckgehalten haben) sich alle im Brandenburgischen Landeshauptarchiv in Bornim befinden.

Meiner Meinung nach gibt es also stets einen Weg, in die einen interessierenden Teile einer Grund- oder Nachla�akte Einsicht zu erhalten. Wem es nicht gelingt, da� sein Interesse als berechtigt anerkannt wird, sollte solche F�lle der DAGV melden. Nach der hoffentlich baldigen Reform des Personenstandsgesetzes b�te sich hier sicherlich ein dankbarer Bet�tigungsfeld f�r diese.

Mit freundlichen Gr��en,

Markus R�hling

Hallo,

weis jemand wieviel ev. Kirchen es 1837 in Hannover gab und welche? Ich
suche eine Maria LUSENHOP die 1837 in Hannover geboren ist. Nun habe ich
leider �berhaupt keine Anhaltspunkte wo ich anfangen soll zu suchen.

Hat jemand eine Tipp f�r mich?

Vielen Dank im Voraus

Gr��e von Michael

Michael Heilmann schrieb:

Hallo,

weis jemand wieviel ev. Kirchen es 1837 in Hannover gab und welche? Ich
suche eine Maria LUSENHOP die 1837 in Hannover geboren ist. Nun habe ich
leider �berhaupt keine Anhaltspunkte wo ich anfangen soll zu suchen.

Hat jemand eine Tipp f�r mich?

Hallo Michael,

ich sehe 2 M�glichkeiten:
1. Es gibt aus dieser Zeit bereits Adressb�cher der Stadt Hannover (z.B. in der Stadtbibliothek Hannover und im Stadtarchiv);
    Du kannst also nachsehen, wo die Familie damals gewohnt hat und dann die zugeh�rige Kirche ermitteln.
2. Du wendest Dich mit Deiner Frage an das Kirchenbuchamt Hannover, Hildesheimerstr. ; Du kannst das schriftlich machen oder selbst nach Voranmeldung recherchieren. Dort befinden sich nicht nur alle Stadt-Kirchenb�cher von Hannover, sondern auch die B�cher des weiteren Umkreises.

Viel Erfolg!

Susanne

Hallo Michael!

Am besten wendest Du Dich an das Stadtkirchenbucharchiv in Hannover in der
Hildesheimer Str. 165 - 167. Tel: 0511/ 987 85 53.

Die haben vieles bereits auf Microfiche und k�nnen Dir im Zweifelsfalle
Auskunft �ber die �brigen Standorte geben.

Falls Du auch auf der Suche nach alten Grabsteinen Deiner Vorfahren bist: in
Hannover gibt es noch einiges an aktuellen und ehemaligen Friedh�fen, auf
denen noch Steine aus der Zeit erhalten sind (und �ltere).

Wenn Du nach Hannover kommst, k�nntest Du Dich auch gerne bei mir melden:
wenn ich Zeit habe, k�nnte ich Dir die entsprechenden Gebiete in Hannover
zeigen, weil ich da wohne.

Liebe Gr��e

G. Marco Sbriglione