Gesindeordnung von 1784

Wer kann mir sagen, welche Funktion die Gesindeordnung von 1784
hatte?

War die für jedermann verbindlich? Wer hat die erlassen? War das so
eine Art Tarifvertrag?

Viele Grüße aus Hannover

Matthias Schmidt
mailto:matthias@schmidtfamilie.de

Infos über meine Forschung unter
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mit den Namen:
Berndt, Beyndorf, Brokensiepen, Burg, Buse, Crémer, Daub, Eckstein,
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Vogelbusch, Wagenführ, Winnacker, Zeperniek, Ziegler.

Wer hat diese Gesindeordnung erlassen? Fu:r welche Gebiete?

Hallo, Ihr Lieben,
ich habe gerade mal die Gesindeordnung von 1810
eingescannt. Gut, dass wir uns heute nicht mehr
danach richten m�ssen.

Gru�
Eva Holtkamp :-))

Gemeindeordnung der Preu�ischen Monarchie von
1810 in heutiger Zeit f�r Arbeitnehmer besch�mend

Knechte und M�gde hatten kaum Rechte, aber viele
Pflichten (Hartmut Platte)

"Am 8. November 1810 gab K�nig Friedrich
Wilhelm von Preu�en eine "Gesinde-Ordnung
f�r s�mtliche Provinzen der Preu�ischen Monarchie"
heraus, da die bisherigen Gesinde-Ordnungen "theils
allm�hlich au�er �bung gekommen, theils mit dem Geiste
der Gesetzgebung nicht mehr vereinbar" waren.
Hierdurch war eine Ungewi�heit der Rechte
und Pflichten in den Verh�ltnissen zwischen
"Herrschaft und Gesinde" entstanden, die
durch die neue Ordnung gekl�rt werden sollten.
Die Gesinde-Ordnung von 1810 hatte
G�ltigkeit bis nach dem Ersten Weltkrieg.

Zur Veranschaulichung soll ein Textauszug
wiedergegeben werden, der nach heutiger
Auffassung als besch�mend angesehen werden mu�:

�70 Auch au�er seinen Diensten ist das Gesinde
schuldig, der Herrschaft Bestes zu bef�rdern, Schaden
und Nachtheil aber, so viel an ihm ist, abzuwenden.

�71 Bemerkte Untreue des Nebengesindes
ist es der Herrschaft anzuzeigen verbunden.

�72 Verschweigt es dieselbe, so mu� es f�r
allen Schaden, welcher durch die Anzeige
h�tte verh�tet werden k�nnen, bei dem Unverm�gen
des Hauptschuldners selbst haften.

�73 Allen h�uslichen Einrichtungen und Anordnungen
der Herrschaft mu� das Gesinde sich unterwerfen.

�74 Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft
darf es sich in eigenen Angelegenheiten vom Hause nicht
entfernen.

�75 Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubni�
darf nicht �berschritten werden.

�76 Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise mu�
das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit
annehmen.

�77 Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungeb�hrli-
ches Betragen zum Zorn, und wird in selbigem von ihr mit
Scheltworten oder geringen Th�tlichkeiten behandelt, so
kann es daf�r keine gerichtliche Genugthuung fordern."

Am Schlu� der Gesinde-Ordnung, die auch durch Mi-
nister Hardenberg unterzeichnet wurde, schreibt der K�nig:
"Wir befehlen unseren Landes-, Polizei und Justiz-Kolle-
gien, Polizei-Obrigkeiten und Gerichten, wie auch allen
unseren getreuen Unterthanen, sich hiernach geb�hrend
zu achten."

Gesindeverordnungen und vergleichbare gesetzliche Vorschriften waren
ursprünglich auf regionaler Ebene (Provinzialrecht, Destriktrecht,
Stadtrecht usw.) erlassene und geltende Vorschriften über das
Verhältnis des angestellten Gesindes zu seiner Herrschaft. Sozusagen
das Arbeitsrecht der damaligen Zeit.

Für die Preußischen Staaten wurde die Gesindeordnung 1794
vereinheitlich und in das Allgemeine Preußische Landrecht (ALR - dort
Theil 2, Titel 5, §§ 1 bis 176) eingearbeitet. Die Gesindeordnung im
ALR wurde 1810 grundlegend neu gefasst. Modifizierte Gesindeordnungen
galten übrigens für Neu-Vorpommern und Rügen (Gesindeordnung vom
11.04.1845) und für die Rheinprovinz (Gesindeordnung vom 19.08.1845).

Eine lesenswerte Lektüre (nicht nur) für Rechtshistoriker, denn
rechtshistorisch basiert das Arbeitsrecht auf dem "Mietrecht". :wink:

Man unterschied übrigens

a)
das gemeine Gesinde

sprich --> Hausmädchen, Köchin, Amme, Knechte, Kutscher, Hirten,
Schäfer, Jäger usw.

und

b)
die Hausofficianten

sprich --> Personen denen nur spezielle Arbeiten zugewiesen waren
oder die leitende Funktionen bekleideten, z. B.
Wirtschaftsinspektoren, Wirtschaftsschreiber, Privatförster usw.

Schöne Grüße aus Bremen

Hans-Jürgen Wolf
Hinweise zur Familienforschung in Westpreußen