Gemeindeordung 1670, Schluß

26. Wer bei den gemeindlichen Hirtenpfründen oder Hirtenschütten nicht
erscheint, soll um 1 Pfd. gestraft werden.
27. Wenn Grasmägde und andere in der Flur und auf dem Samen Schaden tun,
sollen den Schaden abtragen, der Gemeinde 1 Orth fl. erlegen und noch einer
herrschaftlichen Straf gewärtig sein, die von den Herren und Eltern zu
erfordern ist
28. Schaden auf dem Getreide, Rainen, Wiesmahten, welcher durch Hüten von
Pferden, Ochsen und Vieh geschieht, muß billig abgetragen werden, Straf ½ fl.
in die Gemeinde. Es sollen taugliche Hüter sein, und keine Kinder oder
heillose Buben. Künftig soll für Ochsen und Zugvieh ein Stück Anger gehegt
werden.
29. Kein ganzer Ochs oder Schweinbär soll unter die Herde getrieben werden
bei 1 Orth Geldstraf.
30. Wer einen ganzen Reitochsen hat, soll ohne Entgeld den sogenannten
Ochsenanger genießen. Niemand braucht weiter Geld von den Kühen zu geben.
31. Wer unreines Vieh, räudige oder rotzige Pferde auf die Gemeindeänger oder
Hutweide treibt, soll es alsbald wegschaffen und 1/1 fl. gestraft werden.
32. Keiner darf von einem Juden oder Viehtreiber ein fremdes Vieh annehmen
bei ½ fl. Straf.
33. Das Gemeindeobst- sei es geschlacht oder ungeschlacht- darf, bevor es
nicht verstrichen ist, und vor dem Gebetläuten früh, nicht abgeschüttelt
werden, bei 2 Pfd Straf.
34. Das Obst in fremden Bauerngärten darf nicht abgeschüttelt oder aufgelesen
werden, bei ½ fl. Strafe.
35. Die jungen Obstbäume, geschlacht oder ungeschlacht, gepelzt oder
geschleift, dürfen nicht zu schanden gemacht oder ausgegraben werden: 1 fl.
Straf und Zahlung des Schadens.
36. Ebenso Weidenkoppen, die gehegt werden, dürfen nicht beschädigt werden.
37. Diebstahl von Obst, Getreide, Kraut, Rüben, Gespinst, Heu, Grummet, Holz
wird mit 1 fl. gestraft und Schadenersatz.
38. Arme, Bettelleut, Soldaten, Garttbrüder und Zigeuner dürfen nur 1Nacht
Herberg bekommen, bei 1 fl. Straf. Was die Zigeuner- wenn solche im Hochstift
gelitten werden- anlangt, so sollen sich die Stiebarschen Untertanen mit
tüchtigem Gewehr, Pulver und Blei versehen bis Lichtmeß, sonst kostete es 5
fl. Straf an die Herrschaft.
39. Von armen Leuten, Soldaten, Garttbrüdern soll nichts gekauft werden.
40. Sollten Kriegsvölker durchziehen oder andere Entbehrungen und Unruhen
entstehen, sollen die Inwohner einander helfen.
41. Die öffentlichen Röhr- und Ziehbrunnen sollen sauber gehalten werden,
keine Wäsch, Garn oder andere Hudelei in selbigen waschen oder einweichen und
hineinwerfen, bei ½ fl. Straf.
42. Wer eine lebende Hecke an seinem Acker oder Garten von innen abhaut, soll
sie auch von außen putzen, bei ½ fl. Straf.
43. Wenn an Martini bei der Rechnungsabhör der ganzen Gemein dem Herkommen
gemäß ein Trunk und Brot gegeben wird, soll dies friedlich verzehrt werden,
bei ½ fl. Straf.
44. Wer sich gelüsten läßt, durch Kinder oder Gesind von diesem Gemeindetrunk
etwas heimzutragen oder einzustecken, soll um 2 Pfd. Geld gestraft werden.
45. Wer bei den Gemeindezusammenkünften ein- und ausläuft, wie er will, und
Kinder und Gesinde in groben Gebärden erzeigen läßt, zahlt 2 Pfd.
46. Beim Verstrich der Gemeideänger soll man sich mit seßhaften Leuten
verbürgen zur Zahlung.
47. Die Gemeindehut und Heegen dürfen wie herkömmlich behütet werden, die
Anger nicht mit eingerechnet. Andere Gemeindehirten, welche hüten, sollen
gepfändet und um 1lf. gestraft werden.
48. Weil die Zehrungen der Bürgermeister un den Gemeinderechnungen manchmal
hoch anlaufen, wird bestimmt, daß sie neben dem Gemeindeschreiber oder
Handwerksleuten auf 1 Person 1 Maß Bier und 1 Kr. Brot, außerhalb der
Gemeinde aber 12 Kr. zu verzehren haben.
49. Nachdem unsere Vorfahren seit unvordenklichen Zeiten die Nachtwache mit
Ausschreiung der Uhr und Stunden eingerichtet haben, so hat man einer ganzen
Gemeinde aufgetragen, die nächtliche Wache das ganze Jahr zu bestellen.
50. In Erinnerung des göttlichen Befehls wird das Gotteslästern, schändliche
Schwören und Fluchen, nicht weniger das übermütige Jauchzen und verbotene
Schreien in den Bier- und Wirtshäusern oder auf den Gassen und so Tag und
Nacht verübte Pletzen und Schießen verboten, bei 5 fl. Straf an die
Herrschaft.
51. Diese Gemeindeordnung soll zweimal im Jahr verlesen werden: Walburgi und
Martini.
52. Fremde dürfen sich diese Gemeindeordnung vorlesen lassen.

Gegeben in Buttenheim 30. November nach Chr. Geburt 1670

Uschi