Liebe Listenmitglieder,
ich habe gestern beim Standesamt nachgefragt, ob ich nach
Geburtsurkunden der Geschwister meines Gro�vaters (bzw.
der Kinder meines Urgro�vaters) suchen lassen kann.
Als Auskunft wurde mir mitgeteilt, dass ich nur Angaben �ber
die direkte Linie bekommen kann, also nur die Geburtsurkunde
meines Gro�vaters.
Ist diese Aussage richtig?
Was kann ich alternativ tun, um Ausk�nfte zu bekommen?
Es sollen insgesamt 15 Kinder gewesen sein, von denen mir
aber nur 9 namentlich bekannt sind.
Vielen Dank f�r evtl. Informationen!
Mit freundlichen Gr��en an alle Familienforscher
Detlef Pannhorst
www.dpannhorst.de
Hallo Herr Pannhorst,
meines Wissens ist diese Auskunft richtig.
Vielleicht besteht die M�glichkeit, �ber die sogenannte Einwohnermeldekartei
etwas �ber die Geschwister heraus zu finden. Zumindest bei uns in Bonn gibt
es diese Register, sie finden sich im Stadtarchiv und man kann dort nach den
Familien suchen. Hier sind die gemeldeten Eltern eingetragen und alle
Kinder, die zum Haushalt geh�rten, sogar mit Geburtstdatum und Geburtsort.
Oft mit Querverweis, wenn diese dann wegzogen oder einen eigenen Haustand
gr�ndeten.
Versuchen Sie es doch einmal in der Stadt, wo Ihre Gro�eltern bzw.
Urgro�eltern lebten, ob es dort die Daten noch gibt.
Viele Gr��e,
Astrid (Linke)
Hallo Zusammen,
generell k�nnte man es f�r eine Auskunft in nicht gerader Linie auch bei den zust�ndigen Kirchen�mtern versuchen, denn auch nach Einf�hrung der Standes�mter werden diese ja weiterhin gef�hrt. Oder man wartet noch ein bisschen, bis sich das Gesetz ge�ndert hat. Nach meinen vorliegenden Informationen soll es dann so geregelt werden (Entwurf vom Januar 2005, zitiert aus einer Mail der vereinsinternen NLF-Liste):
"Als eindeutig positiv sind folgende Punkte zu bewerten:
- Auskunftserteilung aus und Einsichtnahme in Personenstandsregistereintr�ge regelt �62.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sind bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Ausk�nfte aus dem Geburtenregister oder Sterberegister auch
m�glich, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
Antragsbefugt sind �ber 16 Jahre alte Personen; entsprechendes gilt f�r Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
- �62(3) sieht vor, dass bereits vor Ablauf der f�r die F�hrung der Personenstandsregister festgelegten Fristen die Benutzung nach Absatz 1 und 2 bereits bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen ist, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
- Der Entwurf legt Fristen f�r die F�hrung der Personenstandsregister (� 5 Abs. 5 PStG-E)
fest, nach deren Ablauf sie nicht mehr als Personenstandsregister weitergef�hrt werden und den zust�ndigen staatlichen Archiven angeboten werden m�ssen:
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2. Geburtenregister 110 Jahre;
3. Sterberegister 30 Jahre.
Danach unterliegt eine Benutzung den allgemeinen archivrechtlichen Regeln.
In der Begr�ndung des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass an den derzeitigen M�glichkeiten der Registerbenutzung (Einsicht, Durchsicht, Auskunft, Erteilung von Personenstandsurkunden) Kritik insbesondere von den genealogischen Verb�nden, aber auch von einzelnen Institutionen (z.B. Universit�ten im Rahmen von Forschungsvorhaben) vorgetragen worden ist. Die �nderungsvorschl�ge gehen dahin, f�r �ltere Register und bestimmte Forschungsvorhaben vereinfachte Zugangsm�glichkeiten zu schaffen."
Viele Gr��e,
Bj�rn