Hallo Liste,
mein Vater war erst ca. 15 Jahre alt gewesen sein, als sein Vater starb. Er soll dann einen Vormund bekommen haben, der u. a. auch den zu erlernenden Beruf bestimmt hat. Die Mutter lebte zu dieser Zeit noch.
Weiss jemand, ob das um 1935 in Breslau allgemein ueblich war? Und gibt es auch Erfahrungen, wer als Vormund eingesetzt wurde, Verwandtschaft oder Fremde?
Fuer jede Auskunft schon jetzt ganz herzlichen Dank.
Sabine aus Broeckel
Hallo Sabine,
... Und gibt es auch Erfahrungen,
wer als Vormund eingesetzt wurde, Verwandtschaft
oder Fremde?
Näheres dazu im BGB §1773 ff.
Nach Walter Johnson, "Was willst du wissen", 1938, Seite 189ff :
Nach dt. Recht aus dieser Zeit hatten ein Anrecht Vormund zu sein:
1. wer von dem Vater des Mündels in einem gültigen Testament als Vormund
benannt ist;
2. wer von der Mutter des Mündels in einem gültigen Testament als Vormund
benannt ist;
3. der Grossvater des Mündels väterlicherseits;
4. der Grossvater des Mündels mütterlicherseits.
Diese Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung bei der Auswahl eines
Vormundes übergangen werden. Zuständig war das Amtsgericht als
Vormundschaftsgericht. Es kam das Amtsgericht in Betracht, in welchem
Bezirk das Mündel wohnte.
Also in der Regel war der Vormund ein naher Verwandter. Vom Stiefbruder
meines Vaters war es der Grossvater.
und tschuess...
...Volker