Frage an Runde: Abzeichen der SS und "Mein Kampf"

Liebe Listen-Mitglieder!

Meine Frage hat auch indirekt und direkt mit Ahnenforschung zu tun:

Mit einem Freund aus England sprachen wir und er sagte uns, dass es nicht
erlaubt sei,

das Buch „Mein Kampf“ (in Deutschland!) im Bücherregal zu haben und ebenso
auch nicht

SS-Abzeichen etc. zu besitzen.

(Damit nicht herumrennen, ist klar! )

Ich möchte noch gerne dazu lernen und nicht dumm sterben.

Bitte helft mir!

Danke!

Liebe Grüße!

Rita Hartwig

Hallo Rita,

Rolf Hartwig schrieb:

Mit einem Freund aus England sprachen wir und er sagte uns, dass es nicht
erlaubt sei,
das Buch �Mein Kampf� (in Deutschland!) im Bücherregal zu haben und ebenso
auch nicht
SS-Abzeichen etc. zu besitzen.
(Damit nicht herumrennen, ist klar! )

beides ist Quatsch. Euer Engländer kennt sich in unserem Rechtssystem
nicht aus.

Aus <http://www.readers-edition.de/2008/06/22/urban-legend-mein-kampf/&gt;:
"Das Buch zu besitzen und zu verkaufen ist legal. Lediglich der Druck
ist untersagt, dieser würde eine Urheberrechtsverletzung darstellen,
welche aktuell im Besitz des Freistaates Bayern ist und dieser eine
Vervielfältigung nicht gestattet."

Seit 1945 übrigens. Im Jahr 2015 erlischt jedoch die urheberrechtliche
Schutzfrist ( 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers).

Ebenso z. B. <medienzensur.de - Informationen zum Thema medienzensur..

Auch SS-Abzeichen darf man privat besitzen, nicht jedoch in der
Öffentlichkeit verbreiten oder verwenden.

Hier die beiden relevanten §§ des Strafgesetzbuchs:

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,
daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen
tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in
einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln
ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Fazit: Bei privatem Besitz kann es keine Probleme geben - nur
Verbreitung und Verwendung sind verboten.

Viele Grüße,
Jürgen