Einsicht in Archivgut wird verweigert

Guten Tag,

zur Frage nach den Sperrfristen:

verweigert. Es geht um Sterbebücher vor 1970. Als Begründung wird
angeführt, das Grund zu der Annahme besteht, das schutzwürdige Belange
Betroffener oder Dritter entgegenstehen könnten, sprich es könnten ja noch
Lebende aufgeführt sein, von denen ich keine Kenntnis habe. Schaut man sich
das Archivgesetz des Landes an, findet man den entsprechenden Passus. Hat
jemand damit Erfahrung und was hat man für rechtliche Möglichkeiten, wenn
überhaupt ?

Zunächst müsste man vermutlich einen Unterschied machen zwischen der Einsichtnahme in den kompletten Jahrgang von Sterbeurkunden und der Einsicht in bzw. die Kopie von einer konkreten Urkunde.

Lt. Personenstandsgesetz sind Sterbeurkunden für 30 Jahre beim Standesamt zu führen und gehen dann an die zuständigen Archive über. Laut § 61 sind "nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten ... die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend."

Das Landesarchivgesetz Sachsen-Anhalt erlaubt die Nutzung von Archivgut "nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen", wenn es sich auf "natürliche Personen bezieht, ... 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen".

Damit sind m.E. Sterbeurkunden grundsätzlich nach 30 Jahren zu nutzen, denn ich würde annehmen, dass die Identität des den Tod anzeigenden Bestatters nicht schutzwürdig ist. Fraglich mag es sein, was mit erwähnten und möglicherweise noch lebenden Angehörigen ist ("Ehemann von ...", wenn denkbar ist, dass die Ehefrau noch leben könnte).

Als juristischer Laie vermisse ich hier eine Klarstellung, wie konkret mit Standesamtsregistern umzugehen ist bzw. ab wann die Register wirklich frei nutzbar sind.

Viele Grüße

TK