Moin,
naturlich gab es ein staatliches Eheverbot:
vergleiche:
http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=duncker/Ehezweck%20und%20Ehehindern
isse.php
Zitat:
Eheverbot wegen Ungleichheit des Standes.
?. 30. Mannspersonen von Adel konnen mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder
geringerem Burgerstande keine Ehe zur rechten Hand schlie?en.
?. 31. Zum hohern Burgerstande werden hier gerechnet, alle offentliche
Beamte, (die geringern Subalternen, deren Kinder in der Regel dem Canton
unterworfen sind, ausgenommen;) Gelehrte, Kunstler, Kaufleute, Unternehmer
erheblicher Fabriken, und diejenigen, welche gleiche Achtung mit diesen in
der burgerlichen Gesellschaft genie?en.
?. 32. Zu ungleichen Ehen eines Adlichen (?. 30.) kann das
Landes-Justiz-Collegium der Provinz Dispensation ertheilen, wenn der,
welcher eine solche Ehe schlie?en will, nachweist, da? Drey seiner nachsten
Verwandten desselben Namens und Standes darein willigen.
?. 33. Kann er dergleichen Einwilligung nicht beybringen, oder findet sich
von Verwandten, die mit den Consentirenden gleich nahe sind, ein
Widerspruch: so kann die Dispensation nur von dem Landesherrn unmittelbar
"Das Preu?ische Allgemeine Landrecht galt ebenso nur subsidiar, d.h. es kam
nur dann zur Anwendung, wenn die lokalen Rechtsquellen keine Regelung
trafen. Es sorgte daher nicht fur eine umfassende Rechtseinheit im Lande.
Lediglich fur Gebiete ohne eigene althergebrachte Rechtsquellen wurde ein
umfassendes einheitliches Recht gesetzt, insbesondere in den ostelbischen
Provinzen mit Ausnahme der Stadte die auch hier haufig uber eigene
Rechtsquellen verfugten. Auch in der Rheinprovinz (wurde preu?isch nach dem
Wiener Kongress 1814) galt nicht das ALR sondern der eingedeutschte Code
Civil, der sich im liberalen Burgertum aufgrund der freiheitlichen
Grundgedanken wie Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, Eigentums-,
Vertrags- und Testierfreiheit, Geschworenengerichte, usw. gro?er Beliebtheit
erfreute"
vgl.: http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Allgemeines_Landrecht.html
In den Gebieten der Einfuhrung des Code civil mit den Napoleonischen
Feldzugen kam dieses Recht dort nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr durfte
das Personenstandsgesetz veroffentlicht Reichsgesetzblatt S. 23 mit Wirkung
vom 06.02.1875 und durch das BGB zum 01.01.1900 hinsichtlich der
Ehebestimmungen au?er Kraft gesetzt worden sein.
Nicht zu vergessen ist beim Preu?ischen Allgemeinen Landrecht auch:
die Einwilligung des Vaters.
?. 45. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand konnen sich, ohne Einwilligung
ihres leiblichen Vaters, nicht gultig verheirathen.
Gru?e
Klaus Werner Meyer
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