Ehelich Erklären eines Kindes

Hallo,
ich habe in verschiedenen Heiratsurkunden des 19. Jahrhunderts bei Eheschließungen den Zusatz gelesen, dass Bräutigam und Braut erklären, dass sie das gemeinsam erzeugte Kind, das vor der Ehe geboren wurde bei der standesamtlichen Heirat legalisieren.
Jetzt habe ich eine Heiratsurkunde von einem Paar vorliegen, bei dem dieser Passus unglaubwürdig ist, weil der Bräutigam nur 15 Jahre älter als sein angeblicher Sohn ist und er zur "Tatzeit" noch nicht in der Nähe wohnte.
War um 1860 keine andere Formulierung möglich, wenn der Bräutigam dem unehelichen Kind seiner Braut nach der Hochzeit den gemeinsamen Familiennamen geben wollte, aber nicht der Vater des Kindes war?
Vielen Dank für alle Hinweise!
Katharina Hofrichter

Oberdischingen, 7. September 2012

Sehr geehrte Frau Hofrichter, liebe Leser !

Die meisten Fehler in Ahnenlisten, zumindest nach 1800, werden wohl aufgrund solcher Legalisierungen zustande gekommen sein. Ich meine jetzt nicht verlesene Daten, sondern das Einsetzen von Personen, die im biologischen Sinn keine Ahnen sind. Man möchte halt seine Kästchen füllen.

Früher galt Unehelichkeit als Schande, und zwar auch für das Kind, das ja gar nichts dafür konnte. Also werden viele Frauen darauf gedrängt haben, daß ihre unehelichen Kinder vom Bräutigam anerkannt wurden, damit sie halt einen Vater hatten.

Wirklich aussagekräftig ist nur die Angabe im Geburtseintrag selbst. Wenn darin steht, daß ein Mann ein uneheliches Kind anerkannte, dann war er mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Vater. Wichtig für eine Entscheidung ist auch der Umstand, wie lange vor der Heirat das Kind geboren wurde.

Die einzelnen Staaten hatten damals ganz unterschiedliche Regeln zur Ermittlung der Vaterschaft. In Württemberg wurde seitens des Staates stets versucht, den Vater zu ermitteln, und es gab dazu eigene Skortationsprotokolle, die aber fast alle verloren sind. In Baden hingegen scheint sich niemand darum gekümmert zu haben. Wie es in der Pfalz und in Rheinhessen war, weiß ich nicht.

Freundliche Grüße, Friedrich R. Wollmershäuser

"Katharina Hofrichter" <hk.hofrichter@t-online.de> schrieb:

Liebe Leser,

f�r diejenigen, die Vorfahren im alten �sterreich haben:
Kaiser Joseph II. hat etwa 1784 verordnet, dass in den Taufb�chern der Vater eines unehelichen Kindes nur dann eingetragen werden darf, wenn dieser sich vor 2 Zeugen ausdr�cklich zur Vaterschaft bekennt. In den Kirchenb�chern ist das entsprechend vermerkt, oft steht dann auch "durch sp�tere Hochzeit legitimiert".

Viele Gr��e
Ernst Ambros