Liebe Listies,
hier kommt mal was ganz neues!!!
Und ich bitte dringend um Hilfe. Warum seht Ihr unten.
Und ich k�nnte mir vorstellen, dass es den einen oder anderen schon
betrifft.
Falls nicht, k�nnte das noch kommen. Lest deshalb mal weiter unten.
Ich brauche DRINGEND juristischen Rat.
Zum einen wird von der Gegenpartei verlangt, dass ich Br�der meines
Gro�vaters aus dem online Stammbaum l�sche, wobei hier nur der Name,
Vorname + Geburtsort erw�hnt ist mehr nicht.
Ich bin der Meinung, dass das von einer einzelnen Partei nicht gefordert
werden kann, weil alle anderen Familienmitglieder nicht dagegen sind.
Auch dass ihre Angaben im Stammbaum ver�ffentlicht werden.
Aufgrund der super gesammelten � muss ich eine �berreaktion warum auch
immer jetzt feststellen. Die Daten sind seit Monaten auf meiner HP
ver�ffentlicht. Man h�tte also schon eher reagieren k�nnen..
Es gibt zu den betreffenden Personen, die Ihre Daten gel�scht haben
wollen auch nur Name, Vorname Ort. Nix was in die Tiefe geht oder
diskriminiert. Keine Gannoven unter uns.
Ich bin bereit die Daten von den Personen, die zur Zeit leben und das
nicht w�nschen zu l�schen. Ich bin jedoch nicht bereit die Daten
bez�glich des Bruders meines Opas zu l�schen!
Desweiteren stellt sich f�r mich die Frage, ob ich dann einen Vermerk
auf dei HP stellen sollte nach dem Motto. Derzeit noch lebende Personen
wollen im Stammbaum nicht ver�ffentlich werden.
Ich bitte zu ber�cksichtigen, dass im Text darauf hingewiesen wird, dass
die Personen aufgrund � xyz des Datenschutzgesetz nicht gefragt worden
sind, ob ich ihre Daten ver�ffentlicht werden darf.
Also, soll ich im Himmel anrufen oder auf den Grabstein klopfen???
OK, das war es erstmal.
Bedanke mich f�r Eure KONSTRUKTIVE JURISTISCHE HILFE !!!
Falls nicht, werde ich n�chste Woche zum RA gehen.
Guten Abend!
Matthias (Woyth)
info@woyth.de
www.woyth.de >>> Matthias >>> Agnenforschung >>> Stamm Goslar
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verlange nach der unten aufgef�hrten Rechtslage, sowie nach � 4a der
Einwilligung des Bundesdatenschutzgesetztes um die sofortige L�schung
meiner pers�nlichen
Daten, bezogen auf die Position 44 bis zum 18.08.2009.
In der folgenden Rechtslage sind die zu beanstandenden Punkte in rot,
fett und unterstrichen angekreuzt, in der ich mich in meinem
Pers�nlichkeitsrecht verletzt sehe und auch befinde:
Am Ende dieser Rechtslage befindet sich eine Quellenangabe zur
sachlichen Nachverfolgung.
Welche Rechtslage besteht beim Schutz von personenbezogenen Daten im
Internet?
Als personenbezogene Daten gelten gem�� Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Einzelangaben �ber pers�nliche oder sachliche Verh�ltnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren nat�rlichen Person. Welche Daten von
Personen, wie lange von welchen anderen Personen erfasst und
abgespeichert werden d�rfen, h�ngt grunds�tzlich aufgrund des
Pers�nlichkeitsschutzes jedes einzelnen (verfassungsm��iges Recht auf
informationelle Selbstbestimmung) von der Einwilligung der jeweiligen
Person ab. Eine Erfassung und Weitergabe von personenbezogenen Daten ist
jedoch ohne eine solche Einwilligung g�nzlich untersagt. Die Erfassung
von anonymen Daten und Daten von nicht nat�rlichen Personen (z.B.
Unternehmen) ist hingegen auch ohne Einwilligung zul�ssig.
Im Internet werden automatisch Daten �ber das Aufrufen von Seiten durch
Personen deren Adressdaten und viele weitere Daten zumindest kurzfristig
gespeichert. Die Weitergabe derartiger Daten zu Marktforschungszwecken
ohne Einwilligung der betroffenen Personen wird in Deutschland durch die
datenschutzrechtlichen Bestimmung grunds�tzlich untersagt. Die
�berpr�fung der Einhaltung diesbez�glicher Gesetze und Verordnungen
gestaltet sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig.
Unter welchen Bedingungen d�rfen Personenlisten im Internet
ver�ffentlicht werden?
Grunds�tzlich unterliegt auch die Ver�ffentlichung von Personenlisten
(z.B. von Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den
Bestimmungen des Datenschutzes. Eine Ver�ffentlichung von Personenlisten
ist generell dann zul�ssig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten
beschr�nkt werden und der Ver�ffentlichung kein schutzw�rdiges Interesse
der in der Liste aufgef�hrten Personen entgegensteht.
Folgende Angaben sind dabei zul�ssig:
Zugeh�rigkeit der Person zu der aufgelisteten Personengruppe - au�er die
Zugeh�rigkeit an sich ist als schutzw�rdig anzusehen (z.B. bei einer
Auflistung von H�ftlingen eines Gef�ngnisses)
Berufs-, Branchen- oder Gesch�ftsbezeichnung
Namen
Titel und akademische Grade
Anschrift und Geburtsjahr
Die Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der
Personen, die aufgelistet werden sollen:
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Vor der Ver�ffentlichung einer Personenliste ist es, um rechtlichen
Konflikten vorzubeugen, zu empfehlen, eine schriftliche Befragung der
aufzulistenden Personen durchzuf�hren
Wann ist eine Online-Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten
rechtlich zul�ssig?
Eigentlich bedarf die Einwilligung zur Nutzung und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten der Schriftform, jedoch ist eine Einwilligung
auch online m�glich, wenn der Internet-Anbieter sicherstellt, dass
die Einwilligung nur durch eine eindeutige, aktive und bewusste Handlung
des Nutzers erfolgen kann
die Einwilligung nicht unerkennbar ver�ndert werden kann
der Urheber der Einwilligung erkannt werden kann
die Einwilligung protokolliert wird
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann
Praktisch bedeutet die Umsetzung dieser Punkte, dass eine
Online-Willenserkl�rung wie folgt aussehen sollte:
Die Einwilligung wird durch Anklicken eines Feldes erkl�rt, welches sich
neben dem Einwilligungstext befindet. Dadurch wird das Feld angekreuzt
oder enth�lt ein H�kchen. Ein bereits bei Aufruf eines Formulares
angeklicktes Feld, dass - als Default-Einstellung - die Einwilligung
erkl�rt, widerspricht dagegen dem Erfordernis, dass die Einwilligung
aktiv vom Nutzer abgegeben werden muss.
Auf das Widerrufsrecht einer gegebenen Einwilligung sollte ausdr�cklich
hingewiesen werden.
Technisch muss die Einwilligung protokolliert werden und muss
unver�nderbar sein; dieses Erfordernis erf�llt nach g�ngiger Praxis
bereits ein Formular, das beim Absenden mit Hilfe eines CGI (Common
Gateway Interface) durch den Anwender in eine E-Mail konvertiert wird.
Wann kann der Anbieter eine Leistung von einer Einwilligung zur
Erfassung von Personendaten abh�ngig machen?
Der Anbieter einer Leistung im Internet darf die Erbringung der Leistung
nur dann nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten f�r andere Zwecke abh�ngig machen, wenn dem
Nutzer ein anderer Zugang zu den Diensten des Anbieters nicht oder in
nicht zumutbarer Weise m�glich ist.
Dies bedeutet, dass in dem Fall, wenn ein Internet-User die gleiche
Leistung auch bei einem anderen Anbieter erwerben kann, die
Leistungsverweigerung des Anbieters bei Nicht-Einwilligung in die
Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten rechtlich zul�ssig
ist!
Quelle der oben gef�hrten Datenschutzbedingungen sind wie folgt unter
der Quellenangabe nachzuvollziehen:
http://www.rechtspraxis.de/personendaten.htm
besucht am 13. August 2009
Weiter hin wurde nach dem Bundesdatenschutzgesetz � 4a
Einwilligung
Diese nicht eingehalten:
Bundesdatenschutzgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)
zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) m.W.v.
12.02.2009
� 4a
Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umst�nden
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umst�nde eine andere Form
angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erkl�rungen
schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
Mit freundlichen Gr��en
... Woyth