Dringende Frage an die Juristen unter uns ... - - - ...!

Liebe Listies,

hier kommt mal was ganz neues!!!
Und ich bitte dringend um Hilfe. Warum seht Ihr unten.
Und ich k�nnte mir vorstellen, dass es den einen oder anderen schon
betrifft.
Falls nicht, k�nnte das noch kommen. Lest deshalb mal weiter unten.

Ich brauche DRINGEND juristischen Rat.

Zum einen wird von der Gegenpartei verlangt, dass ich Br�der meines
Gro�vaters aus dem online Stammbaum l�sche, wobei hier nur der Name,
Vorname + Geburtsort erw�hnt ist mehr nicht.

Ich bin der Meinung, dass das von einer einzelnen Partei nicht gefordert
werden kann, weil alle anderen Familienmitglieder nicht dagegen sind.
Auch dass ihre Angaben im Stammbaum ver�ffentlicht werden.

Aufgrund der super gesammelten � muss ich eine �berreaktion warum auch
immer jetzt feststellen. Die Daten sind seit Monaten auf meiner HP
ver�ffentlicht. Man h�tte also schon eher reagieren k�nnen..

Es gibt zu den betreffenden Personen, die Ihre Daten gel�scht haben
wollen auch nur Name, Vorname Ort. Nix was in die Tiefe geht oder
diskriminiert. Keine Gannoven unter uns.

Ich bin bereit die Daten von den Personen, die zur Zeit leben und das
nicht w�nschen zu l�schen. Ich bin jedoch nicht bereit die Daten
bez�glich des Bruders meines Opas zu l�schen!

Desweiteren stellt sich f�r mich die Frage, ob ich dann einen Vermerk
auf dei HP stellen sollte nach dem Motto. Derzeit noch lebende Personen
wollen im Stammbaum nicht ver�ffentlich werden.

Ich bitte zu ber�cksichtigen, dass im Text darauf hingewiesen wird, dass
die Personen aufgrund � xyz des Datenschutzgesetz nicht gefragt worden
sind, ob ich ihre Daten ver�ffentlicht werden darf.

Also, soll ich im Himmel anrufen oder auf den Grabstein klopfen???

OK, das war es erstmal.

Bedanke mich f�r Eure KONSTRUKTIVE JURISTISCHE HILFE !!!

Falls nicht, werde ich n�chste Woche zum RA gehen.

Guten Abend!

Matthias (Woyth)

info@woyth.de

www.woyth.de >>> Matthias >>> Agnenforschung >>> Stamm Goslar

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verlange nach der unten aufgef�hrten Rechtslage, sowie nach � 4a der
Einwilligung des Bundesdatenschutzgesetztes um die sofortige L�schung
meiner pers�nlichen
Daten, bezogen auf die Position 44 bis zum 18.08.2009.
In der folgenden Rechtslage sind die zu beanstandenden Punkte in rot,
fett und unterstrichen angekreuzt, in der ich mich in meinem
Pers�nlichkeitsrecht verletzt sehe und auch befinde:
Am Ende dieser Rechtslage befindet sich eine Quellenangabe zur
sachlichen Nachverfolgung.
Welche Rechtslage besteht beim Schutz von personenbezogenen Daten im
Internet?
Als personenbezogene Daten gelten gem�� Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Einzelangaben �ber pers�nliche oder sachliche Verh�ltnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren nat�rlichen Person. Welche Daten von
Personen, wie lange von welchen anderen Personen erfasst und
abgespeichert werden d�rfen, h�ngt grunds�tzlich aufgrund des
Pers�nlichkeitsschutzes jedes einzelnen (verfassungsm��iges Recht auf
informationelle Selbstbestimmung) von der Einwilligung der jeweiligen
Person ab. Eine Erfassung und Weitergabe von personenbezogenen Daten ist
jedoch ohne eine solche Einwilligung g�nzlich untersagt. Die Erfassung
von anonymen Daten und Daten von nicht nat�rlichen Personen (z.B.
Unternehmen) ist hingegen auch ohne Einwilligung zul�ssig.
Im Internet werden automatisch Daten �ber das Aufrufen von Seiten durch
Personen deren Adressdaten und viele weitere Daten zumindest kurzfristig
gespeichert. Die Weitergabe derartiger Daten zu Marktforschungszwecken
ohne Einwilligung der betroffenen Personen wird in Deutschland durch die
datenschutzrechtlichen Bestimmung grunds�tzlich untersagt. Die
�berpr�fung der Einhaltung diesbez�glicher Gesetze und Verordnungen
gestaltet sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig.
Unter welchen Bedingungen d�rfen Personenlisten im Internet
ver�ffentlicht werden?
Grunds�tzlich unterliegt auch die Ver�ffentlichung von Personenlisten
(z.B. von Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den
Bestimmungen des Datenschutzes. Eine Ver�ffentlichung von Personenlisten
ist generell dann zul�ssig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten
beschr�nkt werden und der Ver�ffentlichung kein schutzw�rdiges Interesse
der in der Liste aufgef�hrten Personen entgegensteht.
Folgende Angaben sind dabei zul�ssig:

Zugeh�rigkeit der Person zu der aufgelisteten Personengruppe - au�er die
Zugeh�rigkeit an sich ist als schutzw�rdig anzusehen (z.B. bei einer
Auflistung von H�ftlingen eines Gef�ngnisses)

Berufs-, Branchen- oder Gesch�ftsbezeichnung

Namen

Titel und akademische Grade

Anschrift und Geburtsjahr
Die Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der
Personen, die aufgelistet werden sollen:

Telefonnummer

E-Mail-Adresse
Vor der Ver�ffentlichung einer Personenliste ist es, um rechtlichen
Konflikten vorzubeugen, zu empfehlen, eine schriftliche Befragung der
aufzulistenden Personen durchzuf�hren
Wann ist eine Online-Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten
rechtlich zul�ssig?
Eigentlich bedarf die Einwilligung zur Nutzung und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten der Schriftform, jedoch ist eine Einwilligung
auch online m�glich, wenn der Internet-Anbieter sicherstellt, dass

die Einwilligung nur durch eine eindeutige, aktive und bewusste Handlung
des Nutzers erfolgen kann

die Einwilligung nicht unerkennbar ver�ndert werden kann

der Urheber der Einwilligung erkannt werden kann

die Einwilligung protokolliert wird

der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann
Praktisch bedeutet die Umsetzung dieser Punkte, dass eine
Online-Willenserkl�rung wie folgt aussehen sollte:

Die Einwilligung wird durch Anklicken eines Feldes erkl�rt, welches sich
neben dem Einwilligungstext befindet. Dadurch wird das Feld angekreuzt
oder enth�lt ein H�kchen. Ein bereits bei Aufruf eines Formulares
angeklicktes Feld, dass - als Default-Einstellung - die Einwilligung
erkl�rt, widerspricht dagegen dem Erfordernis, dass die Einwilligung
aktiv vom Nutzer abgegeben werden muss.

Auf das Widerrufsrecht einer gegebenen Einwilligung sollte ausdr�cklich
hingewiesen werden.

Technisch muss die Einwilligung protokolliert werden und muss
unver�nderbar sein; dieses Erfordernis erf�llt nach g�ngiger Praxis
bereits ein Formular, das beim Absenden mit Hilfe eines CGI (Common
Gateway Interface) durch den Anwender in eine E-Mail konvertiert wird.
Wann kann der Anbieter eine Leistung von einer Einwilligung zur
Erfassung von Personendaten abh�ngig machen?
Der Anbieter einer Leistung im Internet darf die Erbringung der Leistung
nur dann nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten f�r andere Zwecke abh�ngig machen, wenn dem
Nutzer ein anderer Zugang zu den Diensten des Anbieters nicht oder in
nicht zumutbarer Weise m�glich ist.
Dies bedeutet, dass in dem Fall, wenn ein Internet-User die gleiche
Leistung auch bei einem anderen Anbieter erwerben kann, die
Leistungsverweigerung des Anbieters bei Nicht-Einwilligung in die
Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten rechtlich zul�ssig
ist!
Quelle der oben gef�hrten Datenschutzbedingungen sind wie folgt unter
der Quellenangabe nachzuvollziehen:
http://www.rechtspraxis.de/personendaten.htm
besucht am 13. August 2009
Weiter hin wurde nach dem Bundesdatenschutzgesetz � 4a
Einwilligung

Diese nicht eingehalten:
Bundesdatenschutzgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)

zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) m.W.v.
12.02.2009
� 4a
Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umst�nden
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umst�nde eine andere Form
angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erkl�rungen
schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Mit freundlichen Gr��en

... Woyth

Hallo,

interessante Fragestellung und darüber würde ich ebenfalls sehr gerne mehr darüber von Fachleuten erfahren und wie man sich wirklich verhalten sollte, weil ich nämlich eine ähnliche Situation hatte.
Auch in meinem Fall, war auf der Homepage lediglich der Name und der Lebensort aufgezeigt, sowie eine verwandtschaftliche Beziehung.

Selbst im örtlichen Telefonbuch oder das gleiche im Internet kann man von dieser Person mehr Informationen erhalten. (Straße und Telefonnummer)

Ich glaube das ganze resultiert aus vollkommen übertriebenen negativen Medienberichten zum Thema Datenschutz und dessen Mißbrauch, eine andere Erklärung habe ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Bach
jubach@freenet.de

www.juergen-bach.de

Hallo Matthias (Fast Namensvetter),
Ich bin kein Jurist, aber lass Dich nicht ins Bockhorn jagen, die Leute
ueberdrehen gegenwaertig wegen der aktuellen Datenschutzdiskussion. Wenn die
Ahnen die Du erwaehnst vielleicht auch schon 30 Jahre tot sind dann hast Du
doch die gleiche Situation wie bei den Standesamtsakten. Was soll da
gesetzeswidrig sein?
Lass die Gegenseite das ganze mal erst mal juristisch untermauert vortragen.
Dann kannst Du dich immer noch bereit erklaeren mit einem Vermerk im
Stammbaum die Situation zu befrieden. Nicht nervoes machen lassen!
Schoene Gruesse
Peter Woidte

Guten Abend,

ich bin zwar kein Jurist (sondern Laie), aber will es doch mal versuchen...

! eine verbindliche Rechtsberatung kann nur ein Jurist leisten !

Zum einen wird von der Gegenpartei verlangt, dass ich Brüder meines
Großvaters aus dem online Stammbaum lösche, wobei hier nur der Name,
Vorname + Geburtsort erwähnt ist mehr nicht.

Wichtige Frage vorab:
Leben die Brüder des Großvaters (= Großonkel) noch, oder nicht? (geht aus der
Anfrage nicht klar hervor)

Das BDSG gilt nur für lebende Personen. Für Verstorbene gibt es keinen
Datenschutz im Sinne des BDSG. Wenn sie nicht leben, läuft die Forderung nach
einer Löschung ins Leere. Es gibt m.E. zumindest im BDSG keine
Rechtsgrundlage, eine Löschung der Daten Verstorbener zu fordern.

Wenn die Brüder noch leben, so gilt: von einer Veröffentlichung _jeglicher_
Angaben lebender Personen auf genealogischen Homepages (wie derzeit auf Ihrer
Homepage unter "Stammliste Woyth Goslar" zu finden) ist aus meiner Sicht
grundsätzlich abzuraten. (Hingegen sieht der Autor von
Alles was Recht ist – GenWiki dies z.T. etwas anders.)
Es sei denn, jeder Betroffene erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
Dies sollte nachweisbar sein, also schriftlich vorliegen. (Meine Meinung:
Dieser Papierkrieg rentiert die Mühe nicht.)

Eine bessere Lösung ist, Daten Lebender nur mit (personenspezifischem)
Paßwortschutz auf seine genealogische Homepage einzustellen, sodaß sie nur
für Familienmitglieder einsehbar sind (so habe ich es auf meiner Homepage
gemacht; Zugriff wird nur auf Anfrage, nach Prüfung, freigeschaltet). Dafür
gibt es geeignete Lösungen bzw. Programme. Streng genommen müßte man zwar
auch hier von jedem das Einverständnis einholen, aber in der Praxis ist die
Wahrscheinlichkeit eher gering, daß sich hier jemand beschwert.

Ich bin der Meinung, dass das von einer einzelnen Partei nicht gefordert
werden kann, weil alle anderen Familienmitglieder nicht dagegen sind.

Siehe oben. Wenn die besagten Personen nicht mehr leben, stellt sich die Frage
nach einer Mehrheitsentscheidung, ob deren Daten publiziert werden dürfen,
nicht.
Wenn die Personen leben, dann haben sie alleine das Entscheidungsrecht über
ihre eigenen Daten. Und nur über diese. Auch da gibt es keine
Mehrheitsentscheidungen anderer Familienmitglieder.

Ich bin bereit die Daten von den Personen, die zur Zeit leben und das
nicht wünschen zu löschen.

Falsch. Es gilt nicht die Widerspruchslösung (Löschung erst bei Widerspruch),
sondern die Einverständnislösung (Veröffentlichung nur bei vorherigem,
ausdrücklichem Einverständnis).

Desweiteren stellt sich für mich die Frage, ob ich dann einen Vermerk
auf dei HP stellen sollte nach dem Motto. Derzeit noch lebende Personen
wollen im Stammbaum nicht veröffentlich werden.

Siehe oben.

Ich bitte zu berücksichtigen, dass im Text darauf hingewiesen wird, dass
die Personen aufgrund § xyz des Datenschutzgesetz nicht gefragt worden
sind, ob ich ihre Daten veröffentlicht werden darf.

Sie müssen aber gefragt worden und einverstanden sein. So ist die Rechtslage.
Details (auch diffenzierter) siehe
http://wiki-de.genealogy.net/Alles_was_Recht_ist#Datenschutz

Also, soll ich im Himmel anrufen oder auf den Grabstein klopfen???

Ruhe bewahren.

Falls nicht, werde ich nächste Woche zum RA gehen.

Ich vermute, ein RA wird nichts grundlegend Anderes sagen.

www.woyth.de >>> Matthias >>> Agnenforschung >>> Stamm Goslar

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verlange nach der unten aufgeführten Rechtslage, sowie nach § 4a der
Einwilligung des Bundesdatenschutzgesetztes um die sofortige Löschung

krauses Deutsch

meiner persönlichen
Daten, bezogen auf die Position 44 bis zum 18.08.2009.

Hier steht aber nun etwas gänzlich anderes als was bisher dargestellt war.
Von irgendwelchen Brüdern des Großvaters, also Großonkeln, ist hier überhaupt
nicht die Rede.
Was ist nun wirklich Sache?
Wenn der Einsprecher die Löschung seiner eigener personenbezogenen Daten
verlangt, so ist dies berechtigt. Siehe oben.

In der folgenden Rechtslage sind die zu beanstandenden Punkte in rot,
fett und unterstrichen angekreuzt, in der ich mich in meinem
Persönlichkeitsrecht verletzt sehe und auch befinde:
Am Ende dieser Rechtslage befindet sich eine Quellenangabe zur
sachlichen Nachverfolgung.
Welche Rechtslage besteht beim Schutz von personenbezogenen Daten im
Internet?

...viel blabla...

Eine Forderung zu stellen und dazu einen Haufen Vorschriftenzeugs
abzuschreiben, in der Hoffnung, der Adressat möge sich das ihm zutreffend
Erscheinende selbst aus dem Wust heraussuchen, ist äußerst dürftig. Der
Absender soll seine Forderung doch konkret begründen. - Vorausgesetzt, sie
geht über die Löschung seiner eigenen Daten hinaus (?), denn das zumindest
ist, rechtlich gesehen, klar.

das kam eben noch rein.

Wir erwarten bis zum 15.08.2009 die Löschung sämtlicher Daten in Ihrer
Stammliste
Woyth Goslar mit der Nummer 38 und 44.

Ich verweise auf die Datenschutzbestimmungen, welche Sie nicht
eingehalten haben.
Wir sind nicht zur Freigabe dieser befragt worden und haben diese nicht
in schriftlicher Form zugestimmt.
Somit erwarten wir die Löschung zum o.g. Termin und akzeptieren keine
weiteren Einträge jetzt und in der Zukunft.

Er fordert die Löschung seiner eigenen Daten und die seines Kindes. Die
Forderung ist berechtigt und umzusetzen. Eine Frist von zwei Tagen ist knapp
und unfreundlich (da hat sich einer kräftig geärgert und/oder will
seinerseits ärgern), aber die umgehende Umsetzung sollte wohl machbar und
grundsätzlich auch zumutbar sein.

Anmerkung: Im Stamm Goslar und im Stamm Torgau sind 100erte von Namen
aufgeführt. Hätte ich die alle fragen oder anschreiben sollen?

Wenn es sich um Lebende handelt: ja. - Gesetz ist Gesetz. Auch wenn es nervt.

M.E ist hier ein Teil der Verwandtschaft etwas "durchgeknallt"

Bitte sachlich bleiben und kühlen Kopf behalten. Auch wenn es schwer fällt.

Grüße
Ulrich Kretschmer