Hallo Liste,
gefunden in einer evangl. Kirche in der Oberlausitz
Regulativ, die bei den nachbemerkten Ehedispensationen zu erhebenden Bezeichnungssummen und Canzleisporteln (Endgelt f�r Amtshandlungen)
einschlie�lich des Stempelbetrags betreffend.
1. Dispensation zur Ehe zwischen Personen, welche in einem n�hern Grade, als dem zweiten gleicher Seitenlinie
a) der Blutsfreundschaft oder
b) der Schw�gerschaft
mit einander verwandt sind:
zu a) 5 bis 20 Thaler - Bezeichnungssumme
3 Thaler 5 Neugroschen 5 Pfennig Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
zu b) 2 Thlr. 15 Ngr. bis 10 Thlr. Bezeichnungssumme,
2 Thlr. 5 Ngr. 5 Pf. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
2. Dispensation zur Ehe zwischen Personen, welche
a) im zweiten Grade gleicher Seitenlinie
a. der Blutsfreundschaft oder
�. der Schw�gerschaft
und
b) im dritten Grade ungleicher Seitenlinie
a. der Blutsfreundschaft oder
�. der Schw�gerschaft
mit einander verwandt sind:
zu a) a. 3 bis 10 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 8 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages, zu a) �. 2 bis 5 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 8 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
zu b) a. 2 bis 5 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 8 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
zu b) �. 1 bis 3 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 8 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
3. Dispensation zur anderweiten Verehelichung, wenn solche im Scheidungsurthel nicht nachgelassen worden ist,
5 bis 30 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 23 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
4. Dispensation zur Verehelichung w�hrend der geschlossenen Zeit
4 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 8 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
5. Dispensation zur Verehelichung vor Ablauf des Halben oder ganzen Jahres nach des Ehemannes oder der Ehefrau Ableben
4 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 8 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
6. Dispensation vom dreimaligen Aufgebote
20 bis 30 Thlr. Bezeichnungssumme
2 Thlr. 23 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
7. Dispensation zur Combination des zweiten und dritten Aufgebots mit dem ersten
10 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 23 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
8. Dispensation zur Combination des zweiten und dritten Aufgebots
5 bis 10 Thlr. Bezeichnungssumme
1 Thlr. 23 Ngr. Canzleisporteln einschlie�lich des Stempelbetrages,
Anmerkung.
1) der h�chste Satz ist jedesmal als Regel anzuwenden
2) Bei Dispensation von dreimaligen Aufgebote findet ein Erla� unter 20 Thlr. In der Regel nicht statt. Dagegen wird der h�here Satz von 30 Thlr.
Nur bei Wohlhabenderen zur Anwendung gebracht.
3) Personen, welche um dergleichen Dispensationen nachsuchen, sind durch die Geistlichen, resp. Superintendente, von dem Betrage
der gesammten Dispensationskosten in Kenntnis zu setzen und zu bescheiden, da� sie, wenn sie wegen Unverm�gens einen Erla� oder eine Erm��igung
in Anspruch nehmen zu k�nnen glauben, ein gerichtsobrigkeitliches Zeugnis �ber ihre Verm�gens= und Erwerbsverh�ltnisse beizubringen haben,
welches mit dem Berichte �ber das Gesuch einzusenden ist.
Dresden, den 19. April 1852
Ministerium des Cultus und �ffentlichen Unterrichts