Datenschutz

Liebe Listenmitglieder,

was ist im Hinblick auf den Datenschutz bei einer Veröffentlichung (sei es innerhalb der Verwandtschaft, bei einem Familientreffen von verschiedenen Familienzweigen oder auch auf der homepage) zu beachten? Leider habe ich keine eindeutige Antwort bei meiner Recherche im Internet und in diversen Mailarchiven gefunden, wann und was genau angegeben werden darf.
  a.. Einmal heißt es 10 Jahre, an anderer Stelle 30 Jahre nach dem Todestag dürfen die (genauen) Daten bekannt gegeben werden bzw. (wenn das Sterbedatum unbekannt ist) 120 Jahre nach der Geburt.
  b.. An der einen Stelle werden die Namen angegeben, an anderer Stelle steht stattdessen nur "Lebend".
  c.. Es wird § 61 Personenstandsgesetz, dann wieder § 28 Bundesdatenschutzgesetz oder auch § 5 Bundesarchivgesetz zitiert.
Es ist ein viel diskutiertes Thema, aber irgendwie gibts da anscheinend auch verschiedene Antworten/Ansichten ... Weiß jemand etwas Genaues?

Viele Grüße
Angela

Hallo,

  a.. Einmal hei�t es 10 Jahre, an anderer Stelle 30 Jahre nach

> dem Todestag d�rfen die (genauen) Daten bekannt gegeben werden bzw.
> (wenn das Sterbedatum unbekannt ist) 120 Jahre nach der Geburt.

diese Fristen gelten f�r die Einsichtnahme in personenbezogene Akten im Bundesarchiv oder den Landesarchiv. Regelung jeweils durch Bundesarchivgesetz (30 Jahre nach Tod) oder Landesarchivgesetze (meist 10 Jahre nach Tod).

b.. An der einen Stelle werden die Namen angegeben, an anderer

> Stelle steht stattdessen nur "Lebend".

c.. Es wird � 61 Personenstandsgesetz, dann wieder � 28

> Bundesdatenschutzgesetz oder auch � 5 Bundesarchivgesetz zitiert.

Das Personenstandsgesetz gilt naturgem�� nur f�r die registerf�hrenden Standes�mter, das Bundesarchivgesetz f�r das Bundesarchiv.

Wenn uns als Genealogen Daten vorliegen, ist f�r uns v.a. das Bundesdatenschutzgesetz relevant, das in etwa festlegt, da� jeder das Recht an seinen eigenen Daten hat. Jeder kann selbst festlegen, ob, wo und wie die Daten, die ihn direkt betreffen, ver�ffentlicht werden oder nicht.

Allerdings gibt es nat�rlich Daten, die sind bereits durch eine vorige Ver�ffentlichung bekannt - etwa durch Angaben in einem Totenzettel, in dem auch die lebenden Anverwandten genannt werden.

Die Nennung der Lebensdaten Verstorbener ist generell datenschutzrechtlich unbedenklich, unabh�ngig, wie lange der Verstorbene schon tot ist. Dazu wurde in der Saarl�ndischen Familienkunde vor einigen Jahren eine Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten mehrerer Bundesl�nder ver�ffentlicht.

Bei Lebenden ist also im Zweifelsfall im deren Einverst�ndnis einzuholen (wobei die blo�e Namennennung unbedenklich sein d�rfte), bei Verstorbenen ist die Nenneung der Lebensdaten und der famili�ren Einordnung problemlos.

Viele Gr��e
TK

Hallo Angela,
da ich dazu auch keine Eindeutigen Info�s gefunden habe, habe ich meine
Verwanten einfach gefragt.
Ich habe auch meine direkten Vorfahren auf meiner Homepage online gestellt.
Ich habe noch lebende Personen nur mit dem Namen und nach Absprache
ver�ffentlicht.
Auch Personen die weniger als 10 Jahre tot sind, sind nach Absprache online
gestellt worden.
Meine Mutter und ich haben das Gl�ck, das die ganze Familie hinter unserem
Prokekt steht.

Wie es allerdings Rechtlich aussieht, bin ich genau soweit gekommen wie du.

Liebe Gr��e Wibi

http://www.the-only-wibi.de

-----Urspr�ngliche Nachricht-----

Hallo Angela,
ich kenne die folgenden Richtlinien, die auch im Stadtarchiv Mainz
dokumentiert sind. Diese Fristen und rechtliche Hinweise kenne ich auch
von anderen Veröffentlichungen von Familiedaten.
http://www.mainz.de/WGAPublisher/online/html/default/mkuz-5t9lf8.de.0?
Stadtarchiv Mainz
Datenschutz
Das Archivgut unterliegt einer Sperrfrist von 30 Jahren nach Entstehen
der Akten. Bei personenbezogenem Schriftgut erhöht sich die Sperrfrist
auf 30 Jahre nach dem Tod des Betroffenen bzw., wenn das Todesjahr dem
Archiv nicht bekannt ist, auf 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen
(LArchG §3).
In bestimmten Fällen kann die Sperrfrist auf Antrag verkürzt werden.

Guten Abend Tobias,

vielen Dank f�r die ausf�hrliche Erl�uterung. Bin da echt ins Wanken
gekommen, weil ich nat�rlich Niemandem auf die F��e treten will. Aber es ist
beruhigend zu wissen, dass die Erinnerung an bereits Verstorbene (allzu oft
leider nur die Daten) eindeutig niedergeschrieben werden kann. Bei der
gro�en Anzahl meiner jetzt lebenden Verwandtschaft werde ich wohl auf die
blo�e Namensnennung umsteigen.

Ist die benannte Ver�ffentlichung (Stellungnahme der
Datenschutzbeauftragten) auch online einsehbar?

Viele Gr��e
Angela

Liebe Wibi,
da bin ich ja beruhigt, dass es nicht nur mir so geht :slight_smile:
W�nsche Dir noch einen sch�nen Abend
Angela

Wie es allerdings Rechtlich aussieht, bin ich genau soweit gekommen wie

du.

Hallo,
hier ein informativer Link zum Thema:
http://www.computergenealogie.de/2001/09_2001_recht_d.html
Ulrich

Hallo,

hier ein informativer Link zum Thema:
http://www.computergenealogie.de/2001/09_2001_recht_d.html

vielen Dank - eine in der Tat gute Zusammenfassung zum Thema. Wichtig die Betonung, da� die Erfassung und Verarbeitung von Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen m�glich ist - nur bei der Ver�ffentlichung sind die bereits genannten Einschr�nkungen zu beachten.

Viele Gr��e
TObias Kemper